ECLI:DE:BGH:2016:280716BANWZ.BRFG.24.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(Brfg) 24/16 vom 28. Juli 2016 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann , den R ichter Seiters sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer a m 28. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag de s Kläger s auf Z ulassung der Berufung gegen das am 3. März 2016 zugestellte Urteil des I . Senats des Anwaltsg e- richtshofs Baden - Württemberg wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. De r Kläg e r ist seit dem 8. Januar 2008 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 27. März 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Widerspruch und Klage g e- gen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt d er Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Juni 2016 - AnwZ(Brfg) 16/16, juris Rn. 6). Daran fehlt es hier . Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behö r- denentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ(Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ; st. Rspr.), hier also des Widerspruchsbescheides, b e- fand der Kläger sich in Vermögensverfall (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Gegen ihn waren am 19. Februar 2015 und am 18. März 20 15 Haftbefehle ergangen. Am 7. Ma i 2015 hatte er die Vermögensaus kunft gemäß § 802c ZPO abgegeben. Noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides am 15. Juni 2015 war er in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen worden. Der Kläger wendet ein, er habe die Forderung des Rechtsanwaltsverso r- gungswerks von etwa 10.000 Anwal tsgerichtshof erfüllt . In der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsg e- richtshof hatte er angegeben, die Rückstände im September 2015 b eglichen zu haben. Dieses Vorbringen ist unerheblich. Für die Beurteilu ng der Rechtmäßi g- keit des Widerrufs kommt es, wie gesagt, auf den Zeitpunkt des Widerspruch s- bescheides an. Da der Kläger am 15. Juni 2015 im Schuldnerverzeichnis eing e- tragen war, wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO der Vermögensve r- 2 3 4 - 4 - fall vermutet. T atsachen, die geeignet wären, die gesetzliche Vermutung zu w i- derlegen, hat der Kläger nicht dargelegt. 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist geg eben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedür f- tige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Al l- gemeinheit an einer einheitlich en Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüss i- gen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Kl ä- rungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgeric htshofs erforderlich ist. Der Kläger meint, d er Anwaltsgerichtshof hätte die nachträglich erfolgte Zahlung, damit die Besserung seiner Vermögensverhältnisse nach Erlass des Widerspruchsbescheides in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Dies trifft ni cht zu. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ( BGH, B e- schluss vom 29. Juni 2011, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - AnwZ(Brfg) 1/16, juris Rn. 4 mwN) kommt es auf den Zeitpunkt der let z ten Behördenentsche idung an. Die Beurt eilung danach eingetretener Entwicklu n- gen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. 5 6 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 03.03.2016 - AGH 14/15 I - 7
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