ECLI:DE:BGH:2018:020718UANWZ.BRFG.24.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 24/17 Verkündet am: 2 . Juli 201 8 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen eines belehrend en Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 2 . Juli 201 8 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Remmert und Bellay sowie d ie Rechtsanw ältin nen Schä fer und Merk für Re cht erkannt: Auf d ie Berufung de s Kläger s wird das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 20. Januar 2017 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Mai 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten de s Rechtsstreits. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 festgesetzt. Tatbestand: Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Er wendet sich gegen einen ihm durch die Beklagte mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erteilten belehrenden Hinweis wegen eines Verstoßes gegen das Verbot d er Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gemäß § 43b BRAO. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger schrieb am 13. Juli 2015 unter seinem Kanzleibriefkopf den vermeintlichen Geschäftsführer einer in K . ansässigen GmbH unte r dem B e- 1 2 - 3 - treff " GmbH fürchten, mit Ihrem Privatvermögen zu haften?" an, stellte Haftungsris i- ken des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren dar und fügte ein von ihm ve r- fasstes Merkblatt fü r Geschäftsführer zum Ablauf eines Unternehmensinso l- venzverfahrens bei. In dem Anschreiben führte der Kläger unter anderem aus, dass der namentlich direkt angesprochene Adressat durch den Insolvenzantrag die Verantwortung für das Schicksal des Unternehmens aus der Hand gegeben habe und es nunmehr Zeit sei, in dem Verfahren seine privaten Interessen zu wahren und sich für die Zukunft neu aufzustellen. Die Interessen der GmbH und ihrer Gläubiger könnten durchaus gegenläufig zu den eigenen Interessen sein, so dass diese Situation ein starkes Umdenken abverlange. Er - der Kläger - habe sich auf die Beratung und Vertretung von Geschäftsführern spezialisiert, die sich exakt in seiner Lage befänden. Daran anschließend stellte der Kläger im Einzelnen dar, wogegen sich Geschäftsführer in der Unternehmensinsolvenz regelmäßig verteidigen müs s- ten, nämlich u.a. gegen Forderungen des Finanzamts wegen rückständiger Steuerschulden der GmbH mit Hinweis auf die Haftung des Geschäftsführers nach §§ 69, 34 Abgabenordnung und der Sozialversicherungsträger im Falle nicht abgeführter Arbeitnehmerbe iträge gemäß § 823 Abs. 2 BGB, " da es sich bei der Nichtabführung von Arbeitnehmerbeiträg en um eine Straftat" handele (§ 266a StGB). Es gäbe zudem weitere potentielle Anspruchsteller ( Agentur für Arbeit/Hausbank); dass sonstige Gläubiger Ansprüche stellen würden, käme hingegen äußerst selten vor. Nachfolgend referierte der Kläger über die Rechte und Pflichten gegenüber dem (vorläufigen) Insolvenzverwalter und schloss das Anschreiben mit dem Passus " Haben Sie Fragen? Ich helfe Ihnen gerne!" ab. 3 - 4 - Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 erteilte die Beklagte dem Kläger wegen seines Schreibens vom 13. Jul i 2015 zunächst eine Rüge, die " unter der An nahme" noch ausreichend sei, dass künftig verg leichbare Schreiben nicht erfolgen würden. Auf den gegen die Rüge gerichteten Einspruch des Klägers hob die Beklagte den Bescheid auf; sie erteilte jedoch durch Schreiben vom 11. Mai 2016 den vom Kläger angefochtenen belehrenden Hinweis. Die hiergegen e rhobene Klage des Klägers zum Anwaltsgerichtshof blieb ohne Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof führte im Wesentlichen aus, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht per se gegen das Ve r- bot der Werbung gemäß § 43b BRAO verstoßen werde, w enn der Rechtsanwalt einem potentiellen Mandanten in einem persönlichen Anschreiben seine Dien s- te anbiete und einen konkreten Beratungsbedarf darstelle. Ein Werbeverbot könne allerdings zum Schutz potentieller Mandanten vor einer Beeinträchtigung der Entsc heidungsfreiheit des Adressaten durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung gerechtfertigt sei n . Dies sei vorliegend bei der Würdigung aller Umstände der Fall. Mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung begehrt der Kläger im Hauptantrag d ie Aufhebung des ihm mit Schreiben vom 11. Mai 2016 erteilten belehrenden Hinweises. Er ist - unter Bezugnahme auf die Rechtspr e- chung des I. Zivilsenat s des Bundesgerichtshofs zum anwaltlichen Wettb e- werbsrecht - der Auffassung, dass sein Schreiben vom 13. Juli 2015 nicht g e- gen § 43b BRAO verstoße. 4 5 6 - 5 - Der Kläger beantragt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 20.01.2017 abzuändern und 1. den dem Kläger von der Beklagten wegen eines Verstoßes g e- gen das Verbot der Werbung u m die Erteilung eines Auftrages gemäß § 43b BRAO erteilten belehrenden Hinweis vom 11.05.2016 aufzuheben; 2. hilfsweise für den Fall, dass der Senat das streitgegenständliche Akquis e- schreiben vom 13.07.2015 des Klägers zwar nicht unter dem Gesichtspunkt der Werbung um Erteilung eines Auftrages im Einzelfall für grundsätzlich unzulässig hält, wohl aber deswegen weil es in Form und Inhalt unsachlich sei, festzustellen, dass es grundsätzlich mit § 43b BRAO vereinbar ist, wenn der Kläger Geschäftsführer juris tischer Personen, über deren Ve r- mögen innerhalb der letzten zwölf Wochen ein Antrag auf Eröf f- nung eines Insolvenzverfahrens gestellt wurde, anschreibt und ihnen unter Hinweis auf die ihnen drohenden haftungsrechtl i- chen Inanspruchnahmen anwaltliche Beratung und Vertretung anbiete, sofern diese in Form und Inhalt sachlich gefasst sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 7 - 6 - Die Beklagte ist der Auffassung, dass durch die Versendung des kläger i- schen Schreibens vom 13. Juli 2015 bereits desha lb ein Verstoß gegen § 43b BRAO vorliege, weil der Kläger aufgrund der zielgerichteten Ermittlung des A d- ressaten durch Abfrage des Insolvenzregisters und des ebenso zielgerichtet angepassten Inhalts des Schreibens um die Erteilung eines Auftrags im Einze l- f all geworben habe. Auch wenn der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zum anwaltlichen Wettbewerbsrecht gefolgt und der Tatb e- stand der unzulässigen Werbung um die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall um das Merkmal der Beeinträchtigun g der Entscheidungsfreiheit des Ang e- schriebenen durch eine Belästigung, Nötigung oder Überrumpelung erweitert werden würde, so läge wegen der Form und des Inhalts des Schreibens ein Verstoß gegen § 43b BRAO vor, weil die Wortwahl dem Adressaten einen ihn " in seiner Existenz vernichtenden Bedrohungseindruck " vermittele. Der gestellte Hilfsantrag sei unzulässig, weil dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Entscheidungsgründe: Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene Beruf ung des Klägers ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). In der Sache hat sie im Hauptantrag Erfolg; über den gestellten Hilfsantrag ist daher nicht zu entscheiden. 8 9 - 7 - I. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ § 112a Abs. 1, 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Es handelt sich bei dem Schreiben der Bekla g- ten vom 11. Mai 2016 um einen Verwaltungsakt. Aus der Aufgabe der Beratung und Belehrung der Kammermitglieder in Berufsfra gen (§ 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO) folgt das Recht des Vorstands der Rechtsanwaltskammer, den Mitgliedern auf deren Anfrage oder von Amts w e- gen zur Beseitigung bestehender oder künftiger Zweifel die Auffassung der Kammer zu einer bestimmten berufsrechtlichen Fra ge mitzuteilen. Soweit Hi n- weise nicht etwa mit einem Schuldvorwurf verbunden sind, sind solche einf a- chen Belehrungen beziehungsweise präventiven Hinweise nicht geeignet, die Rechte des Rechtsanwalts zu beeinträchtigen, und daher grundsätzlich nicht anfecht bar. Für die Kammervorstände besteht insoweit aber auch die Möglic h- keit, bei berufsrechtswidrigem Verhalten als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung beziehungsweise dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits einen sogenannten belehrenden Hinweis beziehungsweise eine missbilligende Bele h- rung zu erteilen. Solche auf Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO erga n- genen belehrenden Hinweise beziehungsweise missbilligenden Belehrungen sind als in die Rechtstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen we r- den können (vgl. nur Senat, Urteil vom 29. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 4 mwN). Nach diesen Maßstäben stellt das Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016 einen Verwaltungsakt dar. Es ist ausdrücklich als belehrender Hinweis 10 11 12 - 8 - bezeichnet und mit einer förmlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Inhal t- lich bewertet es das Akquiseschreiben des Klägers als einen berufsrechtlichen Verstoß gegen § 43b BRAO. Hierdurch wird deutlich, dass sich die Beklagte bereits auf eine verbindliche Regelung zu dem Vorgang festgelegt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die ursprünglich erteilte Rüge ( § 74 BRAO) aufgehoben und anstatt dessen lediglich ein belehrender Hinweis erteilt wurde. 2. Der Kläger hat die Berufung auch rechtzeitig eingelegt. Gegen das ihm am 15. April 2017 zugestellte Urteil des Anwaltsgericht s- hofs hat er binnen der Monat sfrist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) am 15. Mai 2017 beim Bundesgerichtshof Berufung eingelegt. Tatsäc h- lich wäre die Berufung jedoch nach diesen Vorschriften beim Anwaltsgericht s- hof einzulegen gewesen. Gleichwohl ist seine Berufungseinle gung nicht verfri s- tet, denn die Rechtsmittelbelehrung des Anwaltsgerichtshofs, dass die Ber u- fungseinlegung beim Bundesgerichtshof zu erfolgen habe, war unzutreffend. Nach § 58 Abs. 1 VwGO hat wegen der unrichtigen Bezeichnung des Gerichts, bei dem das Rech tsmittel anzubringen ist, die einmonatige Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begonnen (vgl. auch BVerwG, ZOV 2009, 208). Die Frist des § 58 Abs. 2 VwGO ist vom Kläger gewahrt worden. II. Die Annahme des Anwaltsgerichtshofs, dass das Schreiben des Kläge rs vom 13. Juli 2015 gegen § 43b BRAO verstoße, hält der rechtlichen Überpr ü- fung nicht stand. Dies führt in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Au f- 13 14 15 - 9 - hebung des dem Kläger erteilten belehrenden Hinweises in dem Schreiben der Beklagten vom 11. Mai 2016. 1. Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Eine Ei n- schränkung der Werbemöglich keit eines Rechtsanwalts kommt bei verfa s- sungskonformer Auslegung des § 43b BRAO jedoch nur dann in Betracht, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BGH, U rteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 mwN). Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen Beruf s- rechts dem Zweck dienen, einerseits die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspfle ge zu sichern, andererseits auch die Interessen der Rechtsuchenden zu gewährleisten, sich an Hand sachlicher Informationen en t- scheiden zu können, ob und gegebenenfalls welcher Rechtsanwalt mit einer Rechtssache betraut wird. a) Das in § 43b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Ei n- schränkung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) verfassungsrech t- lich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 20 5 ff.; 82, 18, 28; BVerfG, NJW 2004, 2656, 2657). In ähnlicher Form ist es im Gemei n- schaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten au fgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des Berufsstandes " im Ra h- men kommerzieller Komm unikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 S. 36 16 17 - 10 - und hierzu EuGH, EuZW 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie BG H, Urteile vom 13. N o- vember 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43; vom 10. Juli 2014 - I ZR 188/12, AnwBl. 2015, 268 ) . b) Gemäß Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG sind absolute Ve r- b o te der kommerziellen Kommunikation durch Angehörige reglementierter B e- r u fe untersagt. Sie sind vielmehr nur nach Abwägung der Umstände des Einze l- falls aufgrund der Gefährdung der unionsrechtlich geschützten Interessen g e- rechtfertigt (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 15/12, BGHZ 199, 43 Rn. 14). Sie sind danach insbesondere in soweit zulässig, als sie die Wahrung der Unabhängigkeit, der Würde und der Integrität des Berufsstandes sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen. Sie müssen darüber hinaus diskriminierungsfrei und durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt und verhältnismäßig sein (BGH , aaO Rn. 19) . Daraus folgt, dass ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten nur dann in Betracht kommt, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidung s- freiheit durch Belästigung, Nötig ung und Überrumpelung zu besorgen ist, sich der Verbotsgrund mithin aus dem Inhalt oder aus de m verwendeten Mittel der Werbung ergibt (vgl. grundlegend: BGH , aaO Rn. 21 ). Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von de s- sen konkrete m Beratungsbedarf angesprochen wird, genügt diesen Anford e- rungen noch nicht (BGH , aaO Rn. 23 ). 18 19 20 21 - 11 - Vielmehr kann gerade seine konkrete Situation, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche We r- bung Nutzen bringt, ein Abwägungsgrund für die Zulässigkeit solcher Anspr a- che sein (vgl. BGH , aaO ; OLG Naumburg, NJW - RR 2008, 445 f.). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt das Schreiben des Kl ä- gers vom 13. Juli 2015 nicht gegen § 43b BRAO. Entgegen den Ausfü hrungen des Anwaltsgerichtshofs und der Beklagten beeinträchtigt das Schreiben des Klägers die Interessen der Rechtsanwaltschaft und des p otentiellen Mandanten nicht. a) Das Schreiben ist konzeptionell so ausgestaltet, dass es eine Vielzahl von poten t i ellen Mandanten anspricht, die als Geschäftsführer einer juristischen Person aktuell einen Insolvenzantrag gestellt haben. In seinem Aussageinhalt stellt es für Geschäftsführer juristischer Personen die rechtlichen und tatsächl i- chen Probleme zutreffend dar , die regelmäßig auf sie im Rahmen des Inso l- venzverfahrens zukommen können. Die Auswahl der Angeschriebenen tr ifft der Kläger zwar lediglich an Hand der Auskünfte der Insolvenzregister, so dass d a- von auszugehen ist, dass er die poten t iellen Mandanten weder persönlich noch ihren jeweiligen konkreten Beratungsbedarf kennt. Jedoch dürfte schon allein aufgrund des für die juristische Person gestellten Insolvenzantrages für den Angeschriebenen wegen der Komplexität der Rechtsmaterie je nach den U m- ständen des Ein zelfalls ein irgendwie gearteter konkreter Beratungsbedarf b e- stehen, der durchaus Interesse an einer bedarfsgerechten sachlichen Wer bung erzeuge kann. 22 23 24 - 12 - b) Dem Schreiben ist darüber hinaus weder inhaltlich noch nach der g e- wählten Diktion zu entnehmen, d ass der Angeschriebene bedrängt, genötigt oder überrumpelt werden soll, dem Kläger einen Mandatsauftrag zu erteilen. Umstände, die eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Ang e- schriebenen durch die Besonderheit der Situation oder durch die Art u nd Weise der werblichen Ansprache begründen könnten, sind weder festgestellt noch e r- sichtlich. In die Entscheidungsfreiheit des Angeschriebenen, sich beim Kläger anwaltlichen Rechtsrat einzuholen oder nicht, wird daher nicht eingegriffen. Der Ums tand, dass der Kläger den potent iellen Mandanten namentlich gezielt a n- gesprochen hat, vermag angesichts der im Ü brigen sachlich gehaltenen Info r- mation ein zu beanstandendes Verhalten nicht zu begründen (vgl. Prütting in Henssler/Prütting, 4. Aufl., BRAO , § 43b Rn. 3 9). 25 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der gestellte Hilfsantrag des Klägers nicht anzusetzen war. Limperg Remmert Bellay Schäfer Merk Vorinstanz : AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2017 - 1 AGH 38/ 16 - 26
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