BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 25/11 vom 6. Oktober 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzend e Richterin Dr. Kessal - Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer a m 6. Oktober 2011 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Brandenburgische n Anwaltsgerichtshofs vom 9. Mai 2011 wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Die Klägerin, eine Diplomjuristin, die bish er nicht als Rechtsanwältin z u- gelassen war, beantrag te im Juli 2004 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom 10. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil eine der Voraussetzungen für die Zulassung einer Diplomjuristin zur Anwal t schaf t - eine mindestens zweijährige juristische Praxis in der Rechtspflege oder in e i- nem rechtsberatenden Beruf (vgl. § 4 RAG - DDR vom 13. September 1990) - 1 - 3 - nicht erfüllt sei. Die Klägerin stellte Antrag auf gerichtliche Entsche i dung. Am 30. Juni 2009 hob die B eklagte den ablehnenden Bescheid vom 10. März 2008 auf. Das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof wurde überei n stimmend für e r- ledigt erklärt. Mit Beschluss vom 16. November 2009 legte der Anwaltsgericht s- hof der Beklagten die Kosten des Verfahrens auf . A m 11. November 2009 beschloss die Beklagte, das Zulassungsverfa h- ren gemäß § 10 BRAO auszusetzen. Gegen die Klägerin war ein Strafverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt anhängig; das zuständige Amtsg e- richt hatte mit Beschluss vom 30. September 2009 die Einholung eines Sac h- verständigen gutachtens zu der Frage angeordnet, ob bei ihr zur Tatzeit eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorlag und sie de shalb vollständig oder teilweise unfähig war, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Mit Schreiben vom 19. November 2009, beim Anwaltsgerichtshof eing e- gangen am 24. November 2009, hat die Klägerin persönlich Untätigkeitskl age erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Zulassungsantrag nunmehr zeitnah zu entscheiden. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klägerin d a- rauf hingewiesen, dass sie sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Recht s- lehrer an einer deutschen Hoch schule mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen müsse . Mit Gerichtsbescheid vom 20. Juli 2010 hat der Anwaltsgericht s- hof die Klage als unzulässig abgewiesen. Gegen den ihr am 23. Juli 2010 z u- gestellten Bescheid hat die Klägerin, vertreten durch Recht sanwalt G . , am 20. August 2010 " Rechtsmittel " eingelegt und die Zulassung der Berufung b e- a n tragt. Am 28. September 2010 hat die Klägerin, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt G . , " Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung " 2 3 - 4 - beantragt . A m 27. Oktober 2010 hat sich Rechtsanwalt Go . für die Klägerin gemeldet und beantragt, unter Abänderung des Gerichtsbescheides die Bekla g- te zu verurteilen, den Zulassungsantrag der Klägerin zu bescheiden. Er hat die Ansicht vertreten, es gelte altes Rech t, weil die Klägerin den früheren Rech t s- streit habe fortsetzen wollen; überdies habe sie rechtzeitig mündliche Verhan d- lung beantragt. Der Anwaltssenat des B undesgerichtshofs hat den Schriftsatz vom 20. August 2010 als Antrag auf mündliche Verhandlung ausge legt und die Sache an den Anwaltsgerichtshof zurückgegeben. Nach mündlicher Verhan d- lung am 18. April 2011 hat der Anwaltsgerichtshof die Klage auf Zulassung zu r Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen. Das Urteil ist der Klägerin persönlich am 12. Mai 2011 und R echtsanwalt G o . am 13. Mai 2011 zugestellt worden . Am 13. Juni 2011 ist beim Bundesgerichtshof ein Schriftsatz vom 10. Juni 2011 eingegangen, mit dem Rechtsanwalt K . für die Klägerin " Ber u- fung " eingelegt hat. Nachdem Rechtsanwalt K . darauf hingewiesen worden war, dass der Antrag auf Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung beim Anwaltsgerichtshof hätte ei n- gelegt werden müssen, hat er mit Schriftsatz vom 27. Juli 2011 erklärt, er ziehe sein Schreiben zurück. Zwischenzeitlich, am 9. Juli 2011, hat Rechtsanwalt T . namens und in Vollmacht der Klägerin " den Antrag auf Zulassung der B e- 4. Juli 2011 begründet " . Am 11. August 2011 hat sich wiederum Rechtsanwalt Go . für die Kl ä- gerin gemeldet und " Gegenvorstellung " erhoben; hilfsweise hat er " Wiederei n- setzung in den vorigen Stand wegen Zulassung der Berufung " beantragt. In diesem Schriftsatz heißt es, die Klägerin habe am 12. Juni 2011 den von Rechtsanwalt K . unterzeichneten Schriftsatz per Email und Telefax an den 4 5 - 5 - Bundesgerichtshof und an den Anwaltsgerichtshof übersandt (Beweis: Zeuge H . Ke . , der diesen Vorgang erforderlichenfalls an Eides statt ve rs i- chern werde). Die Rücknahme des Rechtsmittels durch Rechtsanwalt K . sei als nicht erfolgt anzusehen, weil dieser sich infolge des Hinweises des Bunde s- gerichtshofs in einem Irrtum über das zulässige Rechtsmittel befunden habe, die Klägerin nicht habe kontaktieren könne n und dieser nicht bewusst habe Schaden zufügen wollen. Dem Bundesgerichtshof sei die Sache infolge meh r- facher Befassung bereits bekannt; deshalb sei die Einlegung des Rechtsmittels bei dem falschen Gericht unschädlich. Ebenfalls am 11. August 2011 hat Rechtsanwalt Go . beim Anwaltsgerichtshof Wiedereinsetzung und Zulassung der Beru fung beantragt. II. Der Zulassungsantrag ist aus mehreren Gründen unzulässig. 1 . Das Verfahren unterliegt neuem Verfahrensrecht. Nach § 215 Abs. 1 BRAO werden die vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verwaltungsve r- fahren in Anwaltssachen in der Lage, in der sie sich an diesem Tag befinden, nach der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab diesem Tag geltenden Fa s- sung fortgeführt, soweit nichts andere s bestimmt ist. Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen, die vor dem 1. September 2009 erga n- gen sind, bestimmt sich zwar ebenso wie das weitere Verfahren nach dem bis zu diesem Tag geltenden Recht (§ 215 Abs. 2 BRAO). Der Antrag der Kläger in vom 19. November 2009, der das vorliegende Verfahren eingeleitet hat, ist j e- doch nicht auf Fortsetzung des vorangegangenen Verfahrens gerichtet. Dieses hat vielmehr durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parte i- 6 7 - 6 - en und die Kostenentscheidu ng des Anwaltsgerichtshofs vom 16. November 2009 seinen Abschluss gefunden. Die Klägerin beanstandet gerade, dass ihr Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft noch nicht beschieden worden ist. 2 . Entgegen § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 BRAO hat die Kläg erin den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht innerhalb eines Monats nach Zuste l- lung des vollständigen Urteils beim Anwaltsgerichtshof angebracht. Der An trag ist beim Bundesgerichtshof eingereicht worden, nicht beim Anwaltsgerichtshof. Der Behauptung de r Klägerin, sie habe die von Rechtsanwalt K . unterzeic h- nete Berufungsschrift vom 10. Juni 2011 am 12. Juni 2011 per Fax und per Email an den Anwaltsgerichtshof geschickt, geht der Senat nicht nach. Fax und Email sind nicht zu den Akten gelangt. Der von der Klägerin geschilderte G e- schehensablauf lässt sich mit der Aktenlage nicht in Einklang bringen. Die Ber u- fungsschrift kann nicht, wie die Klägerin behauptet, am 10. Juni 2011, in ihrem Beisein per Fax an den Bundesgerichtshof übersandt worden sein . Das en t- sprechende Fax ist erst am 13. Juni 2011 beim Bundesgerichtshof eingega n- gen. Das Original kann auch nicht, wie s ie weiter behauptet, am 10. Juni 2011 der Klägerin ausgehändigt worden sein. Es ist vielmehr am 17. Juni 2011 beim Bundesgerichtshof eingegan gen und befindet sich bei den Akten. Unabhängig hiervon genügte die Übersendung einer Faxkopie eines Anwaltsschriftsatzes ohne Wissen des Rechtsanwalts an einen anderen als den angegebenen A d- ressaten nicht den Anforderungen an eine dem Anwaltszwang unterli egende Rechtsmitteleinlegung. 3. Überdies fehlt es auch an der nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Begründung. Die Begründung eines Zulassung s- a n trags gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unterliegt dem Anwaltszwang. Die 8 9 - 7 - Begründung, d ie als Anlage des Schriftsatzes vom 9. Juli 2011 zu den Akten gereicht worden ist, ist von der Klägerin persönlich verfasst und unterschrieben worden. Rechtsan walt T . hat im Schriftsatz vom 9. Juli 2011 zwar auf dieses Begründungsschreiben Bezug genomme n. Er hat jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass er es inhaltlich überprüft hat und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung übernimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2008 - IX ZB 258/05, NJW 2008, 1311 Rn. 5). Ein inhaltlicher Vergleich beider S chreiben zeigt, dass eine inhaltliche Prüfung nicht stattgefunden haben kann. Im Schrif t- satz des Rechtsanwalts T . ist von einem Antrag auf Zulassung der Berufung die Rede. Die Klägerin selbst spricht dagegen nur von einer " Berufungsbegrü n- dung " ; sie künd igt Berufungsanträge an , keinen Zulassungsantrag. 4 . Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist schließlich mit Anwalt s- schriftsatz vom 27. Juli 2011 zurückgenommen worden. Die Rücknahme ist wirksam. Rechtsanwalt K . ist auch nicht, wie die Klägerin behauptet, durch einen unzutreffenden gerichtlichen Hinweis zur Rücknahme des Rechtsmittels veranlasst worden. Der Hinweis darauf, dass der Zulassungsantrag beim A n- waltsgerichtshof anzubringen gewesen wäre und die Frist des § 112e BRAO, § 124a Abs. 2 VwGO verstrichen war, traf zu. 5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Gemäß § 112e BRAO, § 32 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- währt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einz uhalten. Die Klägerin hat die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht ohne ihr Verschulden versäumt. Das Verschulden ihres Vertr e- ters, des Rechtsanwalts K . , wird ihr gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 VwGO zuge - 10 11 - 8 - rechnet. Abgesehen davon würde ei ne Wiedereinsetzung nichts daran ändern, dass der Zulassungsantrag zurückgenommen worden ist. Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2011 - AGH I 12/09 -
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