BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 25/11 vom 13. April 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzend e n Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer a m 13. April 2012 beschlossen: D ie erneute Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtigung sbeschlusses vom 29. November 2011 wird auf Kosten der Klägerin als unz u- lässig verworfen. Gründe: Mit Beschluss vom 1. März 2012 hat der Senat eine Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. Oktober 2011 in der Fassung des Berichtig ungsbeschlusses vom 29. November 2011 als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 VwGO nicht vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingelegt und die Wa h- rung der Frist des § 152a Abs. 2 VwGO nicht gla ubhaft gemacht worden ist. Mit Schreiben vom 15. März 2012, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 19. März 2012, vertritt die Klägerin die Ansicht, die Vorschrift des § 67 Abs. 4 VwGO gelte in ihrem Verfahren noch nicht. Dies trifft nicht zu. Die Kläg erin hat ihrem Schreiben außerdem ein nicht datiertes Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten beigefügt, in welchem dieser erklärt, Erinnerung 1 2 - 3 - gegen den Beschluss vom 29. November 2011 einzulegen und sich das Schreiben der Klägerin vom 13. Januar 2012 zu e igen zu machen. Soweit hierin eine erneute Anhörungsrüge zu sehen ist, ist diese unzulässig, weil die Frist des § 152a Abs. 2 VwGO verstrichen ist. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden we r- den. Kayser Roggenbuck Lohmann Fr ey Braeuer Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2011 - AGH I 12/09 - 3
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