BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 2 5 / 1 3 vom 9. Juli 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Wi der ruf s der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des B undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwa ltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 14 . Dezember 2012 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 fes t- gesetzt. Der Antrag des Klägers auf Prozes skostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung und für das Berufungsverfahren wird a b- gelehnt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) . Seine d agegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Ber u- fung nicht zugelassen . Der Klä ger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs sowie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung s eines Prozessbevollmächtigt en . 1 - 3 - II. Der nach § 11 2 e Satz 2 BRAO , § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. E rnstliche Zweifel an der Ric h- tigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . Der A nwaltsgerichtshof hat zutreffend festgestellt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Wider ruf sbescheids ein Vermögensverfall des Klägers im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor gelegen hat . Im Zulassungsan trag greift der Kläger diese Feststellung in der Sache auch nicht an. Er verweist lediglich darauf , ohne sein Verschulden in Vermögensverfall geraten zu sein. Das ist jedoch rechtlich unerheblich, weil es nach Zielsetzung und Inhalt des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt den Verm ö- gensverfall verschuldet hat oder nicht. M it dem Klägervorbringen zu einer fehle nden Gefährdung der Interessen Rechtsuchende r hat sich der Anwaltsgerichtshof befasst und ist in nicht zu b e- anstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Ausnahmefall, in dem es trotz Vermögensverfalls ein er Gefährdung ermangele , nicht gegeben sei. Der Kläger trägt nichts vor, was diese Wertung in Frage stellen könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO , die Fes tsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO . 2 3 4 5 - 4 - IV. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil die beabsic h- tigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 31/12 - 6
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