BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 25/14 vom 10. Juli 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vor sitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann , d ie Rechtsanw älte Dr. Martini und Dr. Kau a m 10. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag der Beklagte n auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshof s des Landes Sac h- sen - Anhalt vom 7. März 2014 wird abgelehnt . Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwa ltschaft zugela s- sen. Am 25. April 2013 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen e r- öffnet. Der Insolvenzverwalter zeigte dem Insolvenzgericht am 13. Juni 2013 die Freigabe des Vermögens des Klägers aus selbständiger Tätigkeit an. Mit Bescheid vom 5. Juni 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Auf die Klage des Klägers hat der Anwaltsgericht s- 1 - 3 - hof den Widerrufsbescheid aufgehoben . Nunmehr beantragt d i e Beklagte die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwalt sgerichtshofs. II. Der Antrag der Beklagten ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 1 1 /1 0 , BGHZ 190, 187 R n. 3 m . w . N . ). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächl i- cher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn so l- che Zweifel nicht die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). a ) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO wird ein Vermögensverfall des Rechtsanwalts vermutet, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts erö ffnet worden ist. Davon ist der Anwaltsgerichtshof au s- gegangen. Er hat die gesetzliche Vermutung für widerlegt gehalten, weil die Forderung des Finanzamts , welche zur Insolvenzeröffnung geführt hat , al le n- tragen habe . Der Gutachter habe im Eröffnungsverfahren nur und seiner Ehefrau gemeins am aufgenommenen Darlehen stamme , ordnung s- gemäß be dient werde und daher nicht fällig gestellt worden sei . Der Kläger h a- 2 3 4 - 4 - be in der mündlichen Verhandlung zwar nicht erklären können, warum er die Forderung des Finanzamts nicht wenigstens unter Vorbehalt bezahlt habe, um die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Widerruf der Anwaltszulassung zu vermeiden. Der Senat habe jedoch die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger mittlerweile derart auf die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt fixiert sei, dass er zu einer rationalen Bewertung seines Verhalten s nicht mehr in der Lage sei; er sei zahlungsunwillig, nicht aber zahlungsunfähig. b ) Gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Annahmen des Anwaltsg e- richtshofs er hebt die Beklagte nur insoweit Einwände, als sie sich auf Seite 6 des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bezieht . Dort wird allerdings nur ihr eigener Parteivortrag wiedergegeben, nach welchem die Forderung des Finanzamts Die Zahl " " stammt aus dem im E r- öffnungsverfahren eingeholten Gutachten des späteren Insolvenzverwalters vom 29. Januar 2013. Im Eröffnungsbeschluss vom 25. April 2013 heißt es d a- gegen, es bestünden Forderungen des Finanzamtes von " mindestens 713,33 " . Von weiteren offenen Forderungen gegen den Kläger im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides kann jedenfalls nicht ausgegangen werden. Die Bewe r- tung des Verhaltens des Klägers a ls irrational lässt sich nach Aktenlage ohne weiteres nachvollziehen. Der Einwand der Zahlungsunwilligkeit ist zwar unb e- achtlich, wenn und soweit der Schuldner zugleich zahlungsunfähig ist (vgl. f ür den insolvenzrechtlichen Begriff der Zahlungsunfähigkeit BGH, Urteil vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, WM 2012, 711 Rn. 18; Beschluss vom 10. Juli 2014 - IX ZR 287/13, ZInsO 2014, 1661 Rn. 6). Die hartnäckige, keinen ve r- nünftigen Argumenten mehr zugängliche und ohne Rücksicht auf die Folgen aufrechterhaltene Wei gerung, eine geringfügige Forderung von einigen hundert 5 6 - 5 - Euro zu begleichen, kann jedoch dann keinen Vermögensverfall im berufsrech t- lichen Sinne bedeuten , wenn die Vermögensverhältnisse des Anwalts im Übr i- gen geordnet sind. Obwohl der Kläger keine belastbar en Angaben über seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse gemacht hat, gibt es doch keine t a t- sächliche n Anhaltspunkte dafür, dass er andere Forderungen als diejenige n des Finanzamts nicht begleichen oder anderweitig regulieren kann . 2. Rechtsfragen v on grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft , die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG , NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG , NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der au f- geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeu tung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist. b) Die Beklagte verweist darauf, dass die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO a n- geordnete Rechtsfolge zwingend sei . Das ist richtig, wird durch die Entsche i- dung des Anwaltsgerichtshofs jedoch auch nicht in Frage gestellt. Das ang e- fochtene Urteil verneint die tatsächlichen Voraussetzungen des Vermögensve r- falls trotz des e röffneten Insolvenzverfahrens. Es handelt sich um einen sehr 7 8 9 - 6 - besonders gelagerten Einzelfall, der sich so kaum wiederholen dürfte . Ob das Insolvenzverfahren hätte eröffnet werden dürfen, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen. III. Die Kosten entscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2014 - 1 AGH 4/13 - 10
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