BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL AnwZ (Brfg) 25 /1 5 Verkündet am: 26. Oktober 2015 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erteilung eines belehrenden Hinweises wegen Pflichtverstoßes gegen § 12 BORA - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 26 . Oktober 201 5 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowi e die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau für Recht erkannt : Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. Februar 2015 wird z u- rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. De r Gege n standswert für das Berufungsverfahren wird auf 5 . 0 0 0 festgesetzt. Tatbestand : Der Kläger ist ein im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 erteilte die Beklagte dem Kläger einen b e- lehrenden Hinweis wegen eines Pflichtverstoßes gegen § 12 BORA. Dem lag folge nder Sachverhalt zugrunde: Die Kanzlei des Klägers wurde im Winter 2012 /2013 von den Eheleuten A . mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen bezüglich eines Mietverhältnisses mit der S . GmbH beauftragt. Für letztere ha tte sich Rechtsanwalt Dr. Sch . als anwaltlicher Vertreter angezeigt. Die Korre s- 1 2 - 3 - pondenz zwischen den anwaltlichen Vertretern beider Parteien erfolgte bis E n- de 2012 / Anfang 2013 . Z wischen den Eheleuten A . und der S . GmbH w urden weitere Gespräche geführt. Mit Schreiben vom 22. März 2013 wurden die Eh e- leute A . von der S . GmbH wegen eines zwischenzeitlich au f- gelaufenen Mietrückstands gemahnt und zur Zahlung des Fehlbetrags aufg e- fordert. Zudem wurde ihnen mitgeteilt, dass ab dem 1. April 2013 eine Miete em wurde von der Kanzlei des Klägers in ein em direkt an die S . GmbH gesandt en Schreiben vom 28. März 2013 w idersprochen. D a s Schreiben wurde von Rechtsanwältin M . unterzeichnet . Des Weiteren wurde ein Faksimile - Stempel mit der Unterschrift des Klägers aufgebracht . Zugleich wurde ein Schreiben an Rechtsanwalt Dr. Sch . versandt , mit dem auf den bisherigen Sach - und Streitstand eingegangen wurde. Das direkt an die S . GmbH versandte Schreiben vom 28. März 2013 wurde nicht erwähnt. Daraufhin rügte Rechtsanwalt Dr. Sch . gegenüber der Beklagten das Verhalten der Kanzlei des Klägers. Nach Anhörung des Klägers belehrte die Beklagte den Kläger mit dem streitg egenständlichen Bescheid vom 7. Oktober 2013 , dass jede Kontaktaufnahme mit dem in einem Verfahren anwaltlich ve r- tretenen gegnerischen Mandanten zu unterbleiben habe und eine unmittelbare Kontaktaufnahme nur dann gerechtfertigt sei, wenn dem eigenen Mandan ten wesentliche wirtschaftliche Nachteile droh t en. Dies gelte auch dann, wenn eine inhaltliche Bearbeitung des Mandates durch den Mitunterzeichner nicht erfolgt sei. 3 4 - 4 - Gegen die ihm am 8. Oktober 2013 zugestellte Belehrung vom 7. Okt o- ber 2013 hat der Klä ger fristgerecht Klage erhoben. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen (AnwBl . 2015, 525). Mit seiner vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung des B e- scheides vom 7. Oktober 2013. Er ist der Auffassung , ein Verstoß gegen § 12 BORA könne nur bei vorsätzliche r Verletzung des Umgehungsverbots geahndet werden. Ihm sei weder das konkrete Mandat noch die Existenz des streitgege n- ständlichen Schreibens bekannt gewesen. Er habe somit auch nicht gewusst, dass der Gegner von einem Anwalt vertreten werde. Eine etwaige Pflichtwidri g- keit von Rechtsanwältin M . sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen. Ein schuldhaftes Handeln könne auch nicht aus seinem per Faksimile - Stempel aufgebrachten Schriftzug hergeleitet werden. Es sei an alle Mitarbeiter der Kanzlei eine ausdrückliche Vorgabe zur Handhabung des Stempels erfolgt . A lle Mitarbeiter seien über das Umgehungsverbot gemäß § 12 BORA belehrt worden. Damit habe er dem Missbrauch vorgebeugt. Ein Fehlverhalten des s achbearbeitenden Anwalts sei ihm nicht vorwerfbar. Allein das Inverkehrbri n- gen des Faksimile - S tempels stelle keine Fahrlässigkeit dar. Da ein solcher Stempel weder den Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO noch denen einer persönlichen Unterzeichnung genü ge, sei seine missbräuchliche Anwendung faktisch ausgeschlossen. Zur Wahrung der Schriftfo rm würden alle Schreiben vom sachbearbeitenden Rechtsan walt unterzeichnet. Der Faksimile - Stempel werde nur zusätzlich aufgebracht. Die Beklagte vertritt die Auffa ssung, die Frage der Wirksamkeit rechtsg e- schäftlicher oder prozessualer Erklärungen sei nicht entscheidend. Sanktioniert werde jede Art der Kontaktaufnahme unter Umgehung des Gegenanwalts. Es komme nicht darauf an, ob der Kläger über den Verfahrensablauf i nformiert g e- 5 6 7 - 5 - wesen sei. Durch das Zur - Verfügung - Stellen des Faksimile - Stempels habe er die Möglichkeit für einen Verstoß gegen das Umgehungsverbot geschaffen und dies zumindest stillschweigend gebilligt. Ein Berufsrechtsverstoß könne auch fahrlässig begange n werden. Der Faksimile - Stempel solle den Eindruck höchstpersönlich er Bearbeitung durch den Kläger erwecken . D ies er habe im Einzelfall Sorge dafür zu tragen, dass die mit seinem Faksimile - Stempel vers e- henen Schreiben den berufsrechtlichen Vorschriften ents prächen. Ein Delegi e- ren auf Dritte, auch unter Verwendung von Handlungsanweisungen, verbiete sich. Geschehe dies trotzdem, habe sich der Rechtsanwalt deren Handeln wie eigenes zurechnen zu lassen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist nach § 112e Sat z 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 Vw GO ) . Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 B RAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der B e- rufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu überw a- chen und das Rech t der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Recht s- anwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Recht s- anwalt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsauffassung 8 9 - 6 - der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Be rufspflichten belehren; er kann ihm auch aufgeben, das beanstandete Verhalten zu unterlassen. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer eine m Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung , so stell t diese eine hoheitliche Maßnahme dar, die geei gnet ist , den Rechtsanwalt in seinen Rechten zu beeinträchtigen; als solche ist sie anfechtbar (BGH, Beschluss vom 25. November 2002 - AnwZ (B) 41/02, BGHZ 153, 61, 62 f.; BGH, Urteil e vom 6. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 24/14, juris Rn. 11 und vom 23. April 20 12 - AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 2012, 3039 Rn. 5 ). II. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit zutreffenden Gründen abg e- wiesen. Das im Bescheid der Beklagten vom 7. Oktober 2013 beschriebene Verhalten des Klägers verstieß gegen § 12 Abs. 1 BORA. 1 . Der Anwaltsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen , dass mit dem an die S . GmbH gerichteten Schreiben der Kanzlei des Kl ä- gers vom 2 8 . März 2013 unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BORA unmittelbar mit einem Beteiligten im Sinne der vorg enannten Vorschrift Verbindung aufg e- nommen w urde . Hiergege n wendet sich der Kläger nicht. 2. D as Schreiben vom 2 8 . März 2013 ist , wie d er Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend erkannt hat, als unmittelbare Kontaktaufnahme (auch) durch den Kläger anz usehen, d.h. ihm als eine solche Kontaktaufnahme zuz u- rechnen . 10 11 12 - 7 - Zur Beantwortung der Frage, ob einem Rechtsanwalt ein bestimmtes, unmittelbar an die Gegenpartei gerichtetes Anwaltsschreiben zuzurechnen ist, ist der Schutzzweck des § 12 BORA heranzuziehe n. Das Umgehungsverbot dient vor rangig de m Schutz des gegnerischen Mandanten. Hat dieser zur Wa h- rung seiner Rechte die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erac h- tet, so soll er davor geschützt sein, bei direkter Kontaktaufnahme durch den Rechtsan walt der Gegenseite wegen fehlender eigener Rechtskenntnisse und mangels rechtlicher Beratung übervorteilt zu werden. Mit diesem Schutz vor Überrumpelung dient die Regelung einem fairen Verfahren und damit dem G e- meinwohlinteresse an einer geordneten Rechts pflege ( BVerfG, NJW 2009, 829 Rn. 48 ; NJW 2001, 3325, 3326; BGH, Urteil e vom 6. Juli 2015 a aO Rn. 15 und vom 8. Februar 2011 - VI ZR 311/09, NJW 2011, 1005 Rn. 6; Thümmel, NJW 2011, 1850, 1851; Böhnlein in Feuerich/Weyland, BR AO, 8. Aufl., § 12 BORA Rn. 1 m wN). Der vorrangig dem Schutz des gegnerischen Mandanten dienende Z weck des Umgehungsverbots nach § 12 BORA gebietet es, bei der Zurec h- nung eines gegen § 12 BORA verstoßende n Anwaltsschreiben s m aßge blich auf den Empfängerhorizont der - im Augenblick der Kenntnisnahme nicht anwaltlich beratenen - Gegenpar tei abzustellen . Nicht maßgebend ist dagegen, ob das Anwaltsschreiben d en Formerfordernissen des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Vor - aussetzungen einer persönlichen Unterzeichnung genügt. Entscheidend ist vie lmehr, ob aus Sicht der Gegenpartei das unter Verstoß gegen § 12 BORA an sie gerichtete Anwaltsschreiben einem bestimmten Rechtsanwalt zugerechnet werden kann. Hierzu genügte vorliegend, wie d er Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, die Anbringung eines Faksimile - Stempels, der die Unterschrift des Klägers nachbildete. Denn für die S . GmbH als Adressatin des Schreiben s vom 2 8 . März 2013 war nicht erkennbar, dass der Kläger an der 13 14 - 8 - Bearbeitung nicht beteiligt war . Sie musste im Gegenteil au fgrund des Faksi - mile - Stempels davon ausgehen, dass der Kläger der (Mit - )Verfasser des Schreibens war und dieses ihr mit seinem Einverständnis übermittelt wurde. 3. Der Kläger hat auch schuldhaft gegen § 12 BORA verstoßen. a) Ein Verstoß gegen § 12 BORA kann fahrlässig begangen werden ( AnwG Köln, AnwBl. 2010, 134, 136; Böhnlein in Feuerich/Weyland aaO § 12 BORA Rn. 10 ; Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 12 BORA Rn. 13; a.A. Hartung in Hartung , BOR A/FAO, 5. Aufl., § 12 Rn. 27). Die Verletzung des Umg ehung s- verbots des § 12 BORA stellt einen wesentlichen Verstoß gegen anwaltliches Berufsrecht dar (Zuck in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 12 BORA Rn. 30; Hartung aaO Rn. 28; AnwG Köln aaO). Es ist kein Grund ersichtlich, den Schuld vorwurf auf vo rsätzliche s Handeln zu beschränken. Vie l- mehr genügt - wie bei der Verletzung anderer Berufspflichten - jedes schuldha f- te Handeln und damit auch Fahrlässigkeit. b) Der Kläger hat, wie d er Anwaltsgerichtshof zutreffend erkannt hat, fahrläs sig gehandelt, indem er eine Anweisung dahingehend erteilt bezi e- hungsweise es bewusst zugelassen hat, dass auf eine große Anzahl von au s- gehenden Schreiben ein seinen Unterschriftenzug tragender Faksimile - Stempel aufgebracht wurde, ohne dass er selbst diese Schreiben zur Kenntnis nahm und auf die Einhaltung des Umgehungsverbots nach § 12 BORA über prüf te . Die von ihm ergriffenen Maßnahmen genü g en nicht den Anforderungen, die an die von ihm zur Vermeidung eines Verstoßes gegen § 12 BORA zu beobac h- tende Sorgfal t zu stellen sind . 15 16 17 - 9 - D ie Sorgfalt, d ie im Hinblick auf die Vermeidung eines anwaltlichen Pflichtverstoßes anzuwenden ist, bestimmt sich nach den konkreten Umstä n- den des Einzelfalls und insbesondere danach, ob durch ein vorangegangenes Verhalten des Rech tsanwalts eine gewisse Wahrscheinlichkeit oder Gefahr e i- nes solchen Pflichtverstoßes begründet worden ist. Vorliegend ist durch die Anweisung beziehungsweise das Einverständnis des Klägers betreffend die Anbringung des Faksimile - Stempels auf eine r sehr gro ße n Anzahl von ausg e- henden Schreiben die Wahrscheinlichkeit maßgeblich erhöht worden , dass V erstöße gegen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA (auch) ihm zu zurec h- nen sind . Die vom Kläger g etroffene n organisatorischen Anweisungen entlasten ihn nicht. aa) Dies gilt zunächst insoweit, als allen Mitarbeiter n der Kanzlei vorg e- geben wurde, dass kein Schreiben ausschließlich mit einem Faksimile - Stempel versehen werden darf und jedes Schreiben rechts neben dem Faksimile - Stempel des Klägers die Unterschrift des s achbearbeitenden Rechtsanw alts zu tragen hat. Der Senat verkennt nicht, dass hierdurch der sachbearbeitende Rechtsanwalt der Pflicht zur (Mit - )Prüfung unterworfen wird, ob die gegnerische Partei anwaltlich vertreten wird und das Umgehungsverbot des § 12 BO RA zu beachten ist. Die Einrichtung einer solchen zweifachen " Unterschrift " in der Kanzlei des Klägers ist von einer - allerdings kaum vorstellbaren - Kanzleiorg a- nisation zu unterscheiden, die den Versand von ausschließlich mit einer Faks i- mile - Unterschrift versehenen, durch keinen Rechtsanwalt abschließend geprü f- ten Schreiben zulässt und hierdurch eine besonders hohe Gefahr von Verst ö- ßen gegen berufsrechtliche Pflichten hervorruft . Es ist indes gerade das vom Kläger eingerichtete beziehungsweise mit se inem Einverständnis eingerichtete System der - scheinbar - zweifachen a n- 18 19 20 - 10 - waltlichen Unterzeichnung ausgehender Schreiben, das die ihn persönlich tre f- fende Pflicht zur Prüfung von Verstößen g egen das Umgehungsverbot nach § 12 BORA begründet. Mit der Unterzei chnung - mit Ausnahme einfacher Mahnschreiben - aller ausgehende n Schreiben durch zwei Rechtsanwälte ei n- schließlich des Klägers als Namensgeber der Rechtsanwaltskanzlei wird g e- genüber den Adressaten der Schreiben der Eindruck einer persönlichen Bea r- beitung durch beide Rechtsanwälte und damit der Eindruck einer mit erhöhter fachliche r Kompetenz erfolgten Bearbeitung hervorgerufen . Mag die Anbri n- gung eines Faksimile - Stempels auch nicht - wie ausgeführt - den Formerforde r- nissen des § 130 Nr. 6 ZPO oder den Vor aussetzungen einer persönlichen U n- terzeichnung genügen, so übernimmt der Kläger damit doch die (Mit - ) Verant - wortung für derart gestempelte Schreiben und für die Einhaltung der mit ihnen einher gehende n berufsrechtliche n Pflichten. Der durch den Faksimile - S tempel gesetzte Schein einer persönlichen Bearbeitung und Prüfung ist mit einer völl i- gen Verantwortungs - und Pflichtenfreiheit des Klägers für das betreffende Schreiben unvereinbar. Vielmehr begründet der auf Anweisung oder mit Einve r- ständnis des Klägers a ngebrachte Faksimile - Stempel grundsätzlich die Pflicht des Klägers zur persönlichen Prüfung der Einhaltung aller mit dem entspr e- chenden Schreiben in Zusammenhang stehend en berufsrechtlichen Pflichten. bb) Auch hat der Kläger nicht dadurch den ihn tref fenden Sorgfaltspflic h- ten genügt, dass alle Mitarbeiter über das Umgehungsverbot gemäß § 12 BORA belehrt und angewiesen wurden sicherzustellen, dass gegnerische Rechtsanwälte in die bestehenden Dateisysteme aufgenommen werden , und dass Sorge dafür zu tragen ist, dass die weitere Kommunikation mit der Gege n- seite ausschließlich über den gegnerischen Rechtsanwalt ausgeführt wird. In Folge der Anbringung des Faksimile - Stempels auf seine Anweisung oder mit seinem Einverständnis übern ahm der K läger die (Mit - )Verantwortung für die 21 - 11 - gestempelten Schreiben. Ihn tr af in Bezug auf diese Schreiben daher die pe r- sönlich e, nicht delegierbare Pflicht der Einhaltung des berufsrechtlichen Umg e- hungsverbots nach § 12 BORA und zur entsprechenden Prüfung der Sc hreiben . I II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 1, 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG. Limperg König Remmert Martini Kau Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 27.02.2015 - AGH 19/13 (I) - 22
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