ECLI:DE:BGH:2017:240717BANWZ.BRFG.25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 25 /1 7 vom 24. Juli 2 01 7 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des B undesgerichtshof s Limperg, die Rich ter Seiters und Bellay sowie den Recht s- an wa lt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk am 24. Juli 201 7 beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Ste l- lung des Antrag s auf Zulassung der Berufu ng gewährt. D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 2 0 . Januar 201 7 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W er t des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulas sung der Berufung. 1 - 3 - II. Dem Kläger war gemäß § 112e Satz 2 BRAO, §§ 60 Abs. 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Zulassungsantrags zu gewähren, nachdem er darg e- legt und glaubhaft gemacht hat, unverschuldet an der Wahrung der Frist gehi n- dert gewesen zu sein. III. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachte n Zu lassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 2 und 5 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzel ner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschl üs s e vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16 , juris Rn. 4 und vom 3 . April 201 7 - AnwZ (Brfg) 7/17 , juris Rn. 3 ) . Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsb e- gründung nicht darzulegen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermö gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolven z- 2 3 4 5 - 4 - verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsa n- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd - lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfa h- ren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzula ssung s- verfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 , aaO Rn. 4; jeweils mwN). b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerruf s- verfügung vom 12. Janua r 2016 in Vermögensverfall. Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ve r- zeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Zur Widerlegung der daraus folgenden g e- setzlichen Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf diesen Zeitpunkt ein vollständig es und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbin d- lichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24 . März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es, wie der Anwaltsgerichtshof z u- treffend festgestellt hat. Damit hat d er Kläger die Vermutung nicht widerlegt. Auf die vo n ihm in der Begründung seines Zulassungsantrags insoweit a ngespr o- chenen Umstände kommt es demgegenüber nicht an. 6 7 - 5 - aa) Der Kläger macht unter anderem geltend, dass es zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung kein rechtmäßig betriebenes Zwangsvollstreckungsverfa h- ren gegeben habe. Der Eintragung im Schuldnerverzeichn is lägen Forderungen des Versorgungswerks aus bestandskräftigen Bescheiden zugrunde. Er habe die Niederschlagung der insoweit titulierten Geldbeträge b e- antragt und gegen die ablehnende Entscheidung des Versorgungswerks Klage erhoben. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens habe das Verso r- gungswerk gegenü ber dem Gericht zugesagt, bis zum rechtskräftigen A b- schluss kei ne weitere Zwangsvollstreckung gegen ihn zu betreiben. Obwohl das Oberverwaltungsgericht erst mit Beschluss vom 25. Januar 2016 seinen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisend e Urteil des Verwa l- tungsgerichts zurückgewiesen habe, h abe das Versorgungswerk bereits zuvor die Z wangsvollstreckung fortgesetzt. Dieser Vortrag ist nicht entscheidungserheblich. Denn er ändert weder etwas an der Eintragung des Klägers im Schuldnerverz eichnis noch an der da r- aus folgenden und vom Kläger nicht in der gebotenen Form (s.o.) widerlegten Vermutung des Vermögensverfalls. bb) Der Kläger macht des Weiteren geltend, er habe mit dem Verso r- gungswerk eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen und nachfolgend bis Januar 2017 die Forderung getilgt , sodass die Eintragung im Schuldnerve r- zeichnis nunmehr gelöscht sei . Auch dies ist nicht entscheidungserheblich. Zwar kommt die gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachw eist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschl uss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN) . Dies 8 9 10 11 - 6 - ist hier aber nicht der Fall gewesen. Der bloße Abschluss einer Ratenzahlung s- vereinbar ung reicht demgegenüber nicht. Die Vermutung best and damit im maßgeblichen Zeitpunkt fort und ist insoweit auch nicht widerlegt. Zu m einen reicht zur Widerlegung Vortrag allein zu der Forderung, auf der die Eintragung beruht, nicht aus (vgl. nur Senatsbesc hl u ss vom 24. März 2017, aaO Rn. 7). Vielmehr bedarf es (s.o.) der Vorlage eines vo llständige n und detaillierte n Ve r- zeichnis ses beziehungsweise der konkreten und umfassenden Darlegung der nachhaltigen Ordnung der Vermögens - und Einkommensverhältnisse . Zum a n- deren ist davon auszugehen, dass der Kläger die behauptete Vereinbarung j e- denfalls nicht bereits zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung abgeschlossen hat. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch den A n- waltsgerichtshof zunächst selbst angegeben, er habe das im Auftragsschreiben des Versorgungswerks an den Gerichtsvollzieher vom 5. November 2015 en t- haltene Angebot ( " Anweisungen zur gütlichen Erledigung § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO: Mit einer Einziehung von Teilbeträgen bin ich einvers tanden; M ona t- " ) im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 26. Januar 2016 gegenüber dem Gerichtsvollzieher angenommen. Soweit im Protokoll der mündlichen Verhandlung vermerkt ist, dass der Kläger anschli e- ßend " die rechtliche Auffassung vertri tt, er habe das Ratenzahlungsangebot mit Erhalt des Vollstreckungsauftrags, dessen Datum ich nicht weiß, angeno m- men " , hat der Anwaltsgerichtshof dies zutreffend als nicht nachvollziehbar b e- wertet. Insoweit weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: Die B eklagte hat den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 angehört und dabei darauf hin gewiesen, dass dem Gerichtsvollzieher e r- neut ein Vollstreckungsauftrag des Versorgungswerks vorliege. Der Kläger hat in seiner Stellungnah me vom 28. Dezember 2015 erklärt, hiervon nichts zu wi s- sen. Dementsprechend hat er in diesem Schreiben auch nichts von einer a n- geblich aufgrund des im Vollstreckungsauftrag enthaltenen Angebots abg e- - 7 - schlossen en Ratenzahlungsvereinbarung mit der Gläubigerin vorgetragen. Di e- se taucht nicht einmal in seinem an das Versorgungswerk - das unter dem 22. Januar 2016 gegenüber dem Vollstreckungsge r icht um Fortsetzung der Zwangsvollstreckung gebeten hatte - gerichteten Schreiben vom 25. Januar 2016 auf , in dem d er Klä ger lediglich unter Hinweis auf das noch nicht abg e- schlossene verwaltungsgerichtliche Verfahren (s.o.) um Vollstreckungsaufschub ersucht h at. Dieser gesamte Schriftverkehr wäre unverständlich, wenn es zuvor bereits zum Abschluss einer Ratenzahlungsvereinba rung gekommen wäre. I n- soweit kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass der Kläger auch bei Zugrundelegung seiner vor dem Anwaltsgerichtshof bekundeten Zahlena ng a- ben vor dem maßgeblichen Zeit punkt k eine Raten an die Gläubigerin erbracht hat. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automat ismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefäl len verneint werden , wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern . Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einze l- a nwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuche n- den auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 12 - 8 - mwN). Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt bisher seine Tätigkeit ohne Beanstandungen ausgeübt hat ( vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbri n- gen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers zum angeblichen Nichtb e- stehen einer Gefährdung von Manda nteninteressen nicht erheblich. 2 . Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) bestehen nicht . Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durc h- schnitt liegenden Komplexität des Verfahren s oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen deutlich abhebt ( v gl. nur S e- natsbeschluss vom 24. März 2017, aaO Rn. 10 mwN). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall. 3 . Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRA O, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die von ihm in diesem Zusammenhang a n- gesprochenen Umstände sind bereit s nicht entscheidungserheblich. 13 14 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt a us § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Lauer Merk Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2017 - 1 AGH 10/16 - 15
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