ECLI:DE:BGH:2019:140119UANWZ.BRFG.25.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 25/18 Verkündet am: 14. Januar 2019 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 14. Januar 2019 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshof s Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lau er für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 1. Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 15. März 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen . Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließli ch der außerg e- richt lichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert des Berufungsverfah rens wird auf 25.000 Tatbestand : Die Beigeladene - seit 1994 im Bezirk der Beklagten a ls Rechtsanwältin zugelassen - ist seit 1992 beim W . (W . ) in K . ang e- stellt und dort seit 1. Mai 2016 als " Abteilungsleiterin Personalstrategie und - controlling " tätig. Die Beklagte hat die Beigeladene auf deren Antrag vom 28. Juni 2016 mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 als Syndikusrechtsanwä l- tin zugelassen. Auf die Klage der D . hat der A n- 1 - 3 - waltsgerichtshof den Bescheid aufgehoben. Die Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO, die kumulativ vorliegen müssten, seien nicht zur Gänze erfüllt. Die Beigeladene verfüge nämlich nicht über die erforderliche Befugnis, fü r ihren Arbeitgeber nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Insoweit sei eine Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis notwendig. Der Syndikusrechtsanwalt müsse im Außenverhältnis den prägenden anwaltlichen Teil seines ihm zugew iesenen Tätigkeitsbereichs mit unbeschränkter Vertr e- tungskompetenz erledigen können. Die von der Beigeladenen vorgelegte Vol l- macht vom 5. April 2016 ermächtige sie als Bevollmächtigte des W . K . für den Aufgabenbereich HA Personal aber nur dazu, eins chlägige Verpflichtung s- erklärungen gemeinsam mit einer/einem Hauptbevollmächtigten oder Bevol l- mächtigten des W . abzugeben. Hiergegen richtet sich die vom Anwaltsg e- richtshof zuge lassene Berufung der Beklagten. Entscheidungsgründe : Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Beklagte hat die Beigeladene zu Recht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Die gesetzl i- chen Voraussetzungen (§ 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO) einschließlich der Befu g- nis, nach außen verantwortlich aufzutreten (§ 46a Ab s. 1 Satz 1 Nr. 3, § 46 Abs . 3 Nr. 4 BRAO), liegen vor. I. 1. Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert eine Zulassung nicht an § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 Nr. 8 BRAO. Die Klägerin verweist insoweit im Wesentlichen darauf, dass es sich beim W . nach § 1 Abs. 1 Satz 1 W . - 2 3 - 4 - Gesetz um eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts handele, die im Rahmen des verfassungsrechtlichen Auftrags zur Gewährleistung der Run d- funkfreiheit eine öffentliche Aufgabe erfülle. Dies schließe eine Zulassun g der Beigeladenen aus. Denn ihre Tätigkeit sei wegen der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der fr eien Advokatur unvereinbar. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO setzt die Zulassung als Syndikusrechts anwalt voraus, dass kein Zula s- sungs versagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt. Nach § 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Antragsteller eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbes ondere seiner Stel lung als unab hängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf die Tätigkeit der B eigeladenen beim W . nicht vor. Die Bundesrechtsanwaltsordnun g enthält keine Bestimmung, welche die Zulassung eines im öffentlichen Dienst tätigen Angestellten als Syndikusrecht s- anwalt allgemein ausschließt (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 68/17, juris Rn. 23 und AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 44 ff.). Dies gilt auch für die von der Klägerin angesprochene Bestimmung des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, die nicht einschlägig ist (vgl. Sen at, aaO Rn. 24 bzw. Rn. 48 f.). Soweit nach der Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316 Rn. 4 f . ; vom 14. Mai 2009 - AnwZ (B) 119/08, NJW - RR 2009, 1359 Rn. 6, 8 f. und vom 22. September 2017 - AnwZ (Brfg) 51/16, BRAK - Mitt. 2018, 41 Rn. 14 zu § 7 Nr. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) die Tätigkeit eines niedergela ssenen Rechtsanwalts mit einer zweitberuflichen Tätigkeit als Angestellter im öffentlichen Dienst wegen 4 5 6 - 5 - der damit verbundenen Staatsnähe mit dem Berufsbild der freien Advokatur unvereinbar sein kann, was jeweils im Einzelfall zu prüfen ist, können die ins o- weit entwickelten Grundsätze und Argumente - entgegen der Auffassung der Klägerin - auf die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts für seinen öffentlich - rechtlichen Arbeitgeber nicht einfach übertragen werde n (vgl. nur Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, a aO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 31 ff., insbesondere Rn. 37 f.). Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zum niedergelassenen Recht s- anwalt darauf abgestellt, dass dieser als unabhängiger Berate r und Vertreter in allen Rechts angelegenheiten (§ 1, § 3 Abs. 1, § 43 a Abs. 1 BRAO) frei sein soll von Abhängigkeiten jeglicher Art. Hierzu gehört auch die äußere Unabhängi g- keit vom Staat. Die Belange der Rechtspflege können insoweit gefährdet sein, wenn der Rechtsanwalt öffentliche Aufgaben von eine r Art wahrnimmt, dass da s recht suchende Publikum den Eindruck gewinnen kann, seine Unabhängi g- keit sei durch Bindungen an den Staat beeinträchtigt . Die Belange der Recht s- pflege können aber auch dann gefährdet sein, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Re chtsanwalt könne wegen seiner " Staat s- nähe " mehr als andere Rechtsanwälte für sie bewirken, oder - umgekehrt - der Gegner eines solchen Rechtsanwalts den Eindruck der Benachteiligung gewi n- nen kann. Ob derartige Gefahren gegeben sind, muss anhand der konkret en Ausgestaltung des Angestelltenverhältnisses und der ausgeübten Tätigkeit g e- prüft werden. Dabei ist sowohl der Aufgabenbereich der Körperschaft, bei we l- cher der Rechtsanwalt angestellt ist, als auch deren Bedeutung im Bereich der Niederlassung des Rechts anwalts zu berücksichtigen (Senat, Beschlüsse vom 25. Februar 2008, aaO Rn. 5; vom 14. Mai 2009, aaO Rn. 9 und vom 22. Se p- tember 2017, aaO Rn. 14 ). 7 8 - 6 - Auf die Zulassung eines Syndikusrechtsanwalts nach § 46a BRAO la s- sen sich diese Überlegungen nicht ohne Weiteres übertragen. Die Tätigkeit e i- nes Syndikusrechtsanwalts lässt sich nicht von seinem Arbeitsverhältnis tre n- nen. Sie betrifft gerade die anwaltliche Beratung des Arbeitgebers im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses. Es geht insoweit nicht um einen Zweit beruf. Der im öffentlichen Dienst tätige Syndikusrechtsanwalt ist - auch in den Augen der Ö f- fentlichkeit - nicht von seinem Arbeitgeber unabhängig. Tritt er - etwa bei Ve r- tragsverhandlungen oder im Rahmen einer Prozessvertretung - für seinen A r- beitgeber au f, wird er als Repräsentant der Behörde wahrgenommen. Die au f- grund des Arbeitsvertrags vorhandene Bindung des Syndikusrechtsanwalts an einen Hoheitsträger gefährdet den nach wie vor geltenden Grundsatz der freien Advokatur jedoch deshalb nicht, weil der Sy ndikusrechtsanwalt als solcher au s- schließlich für seinen Arbeitgeber tätig wird, nicht für andere Mandanten, deren Mandatsverhältnis unabhängig von staatlicher Einflussnahme zu bleiben hat. Seit der Begriff des Syndikusrechtsanwalts in § 46 Abs. 2 BRAO ges etzlich d e- finiert ist und seit der Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46a Abs. 4 Nr. 3 BRAO verpflichtet ist, seine anwaltl iche Tätigkeit unter der Berufs bezeichnung " Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) " auszuüben, können auch in der Öffen t- lichkeit und beim rech tsuchenden Publikum keine Zweifel darüber aufkommen, dass der Syndikusrechtsanwalt ausschließlich seinen Arbeitgeber vertritt. Aus demselben Grund kann der Syndikusanwalt nicht gegenüber potentiellen Ma n- danten den Eindruck erwecken, er könne wegen seiner S taatsnähe mehr für ihn erreichen als andere Anwälte. Andere Mandanten als seine n Arbeitgeber hat der Syndikus rechtsanwalt als solcher nicht (Senat, Urteile vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 17 ff. bzw. Rn. 37 f.). - 7 - Deshalb darf - entgegen der Auffassung der Klägerin - der Umstand, dass der Arbeitgeber eines Syndikusrechtsanwalts ein öffentlich - rechtlicher A r- beitgeber ist, nicht automatisch als verbotene " Staatsnähe " im Sinne der Zwei t- berufsrechtsprechung gewertet werden. In welchen Fallkonstellationen die T ä- t igkeit eines Syndikusrechtsanw alts für einen öffentlich - recht lichen Arbeitgeber im Einzelfall unzulässig sein kann, bedarf im vorliegenden Zusammenhang ke i- ner Entscheidung. Denn jedenfalls die konkrete Tätigkeit der Beigeladenen stellt keinen Aufgabenberei ch dar, der mit dem Beruf des Syndikus r echtsa n- walts unvereinbar ist. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der öffentlich - rechtliche Rundfunk s einerseits dem Gebot der " Staatsferne " (vgl. nur BVerfGE 31, 314, 322, 327, 329; 136, 9 Rn. 28 ff . , 38 ff . ; B VerwGE 70, 310, 316) unte r- liegt und insoweit von vorneherein nicht von einer " Staatsnähe " im Sinne der o.a. Rechtsprechung gesprochen werden kann (siehe auch Senat, Urteil vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 53 ebenfalls zu einer Tätigkeit beim W . ; siehe auch Rn. 52 f., wonach Rundfunkanstalten in dieser Eige n- schaft zwar eine öffentliche Aufgabe erfüllen, aber grundsätzlich nicht hoheitlich im Sinne der Zweit berufsrechtsprechung handeln). Der Umstand, dass die Beigeladene auch als ni edergelassene Recht s- anwältin zugelassen ist, spielt entgegen der Auffassung der Klägerin keine Ro l- le. Die Frage, ob diese Tätigkeit nach Maßgabe der Zweitberufsrechtsprechung mit der Beschäftigung der Beigeladenen beim W . vereinbar ist, ist nicht Strei t- gege nstand (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2018 - AnwZ(Brfg) 35/18, juris Rn. 11). 2. Die Tätigkeit der Beigeladenen entspricht de n Anforderungen des § 46 Abs. 2 - 5 BRAO (i . V . m . § 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BRAO). 9 10 11 - 8 - a) Die nach § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO erforderliche Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten, liegt vor. Hierfür ist keine Alleinvertretungsbefugnis des Syndikusrechtsanwalts im Rahmen seiner anwaltlic hen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber nötig. aa) Maßgeblich für die Auslegu ng von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66 mwN). Der Wortlaut des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO spricht nicht von einer Alleinvertretungsbefugnis, sondern lediglich von der B e- fugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Der Bezug auf die " Befugnis " verdeutlicht insoweit, dass es nicht darauf ankommt, ob der Betreffende ta t- sächlich nach außen auftritt, solange er nur die Befugnis dazu hat. Der Bezug auf " nach außen " dient der Abgrenzung zum rein internen Bereich beim Arbei t- geber. Welche Tätigkeiten als " verantwortliches Auftreten " gewertet werden können, ist dagegen nicht ohne Weiteres al lgemein zu beantworten. Allerdings erschließt sich nicht, dass eine Vollmacht, wie sie der Beigeladenen eingeräumt worden ist, nicht ausreicht. Jedenfalls die der Beigeladenen erteilte Vollmacht erfüllt die Merkmale der Er laubnis eines nach außen verantwor tlichen Auftr e- tens . bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin lassen sich strengere Ma ß- stäbe nicht aus der Entstehun gsgeschichte der Norm ableiten. Sowohl § 46 Abs. 3 Nr. 3 des Referenten entwurfs des Bundesminister i- ums der Justiz und für Verbrauch erschutz als auch § 46 Abs. 3 Nr. 4 des G e- setzentwurfs der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT - Dr uck s. 18/5201) s a- hen für den Syndikusrechtsanwalt ursprünglich " die Vertretungsbefugnis nach 12 13 14 15 - 9 - außen " vor. Zur Begründung wurde im Referentenentwurf (S. 31) unter and e- rem darauf verwiesen, " dass die anwaltliche Tätigkeit in der Regel die Möglic h- keit beinhaltet, den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verbindlich zu vertr e- ten " , in der Begründung des Gesetzentwurfs (BT - D ruck s. 18/5201, S. 29), " dass die anwaltliche Tä tigkeit die (gegebenenfalls im Innenverhältnis beschränkte) Befugnis beinhalten muss, den Mandanten (Arbeitgeber) nach außen verbin d- lich zu vertreten ". Bereits hier war von einer Alleinvertretungs befugnis nach a u- ßen insoweit aber nicht die Rede. Zwar hieß es an anderer Stelle im weiteren Text (jeweils aaO), das Merkmal der " Vertretungsbefugnis nach außen (§ 81 ZPO, §§ 164 ff. BGB) " setze nicht voraus, da s s der Syndikusrechtsanwalt eig e- ne unternehmerische Entscheidungen treffe. Dem o.a. Klammerzusatz lässt s ich aber nicht ent nehmen, dass damit eine Allein vertretungsbefugnis festgelegt werden sollte. Zwar ist eine Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) nach § 84 ZPO r e- gelmäßig nicht als Gesamtvollmacht zulässig (zu Ausnahmen, wenn die Pr o- zessvollmacht auf einer umfassend en materiell - rechtlichen Ermächtigung b e- ruht, die nur mehreren gemeinschaftlich zusteht vgl. Althammer in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 84 Rn. 1 und Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 84 Rn. 4 mwN). Eine Vollmacht nach §§ 164 ff. BGB ist hingegen auch al s Gesamtvol l- macht möglich, und gerade im Unternehmensbereich durchaus nicht unüblich (vgl. auch § 709 Abs. 1 BGB; § 710 Satz 2 BGB; § 48 Abs. 2 HGB; § 125 Abs. 2 Satz 1 HGB; § 150 HGB; § 78 Abs. 2 Satz 1 AktG; § 35 Abs. 2 Sat z 1 GmbHG; § 25 Abs. 1 Satz 1 G enG). Im Zuge der Verbändeanhörung sind verschiedentlich Bedenken geä u- ßert worden, dass die (ursprüngliche) Fassung zu weit gehe, da eine rechtsg e- schäftliche Vertretungsmacht nach außen für die Syndikustätigkeit nicht typisch sei (vgl. etwa Stellungna hme des BUJ vom Mai 2015 mit dem Alternativvo r- schlag " Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten nach außen " ; Stellungna h- 16 - 10 - me des DGRV vom 15. Mai 2015 S. 4 f.; Stellungnahme des DIHK vom 18. Mai 2015 S. 2 mit dem Alternativvorschlag " Wahrnehmung der Rechtsange lege n- he i ten des Arbeitgebers im Sinne des Abs. 5 gegenüber Dritten " ; siehe auch Stellungnahme des BDA vom April 2015 S. 2). Auch dürften Handlungsvol l- macht oder Prokura nicht verlangt werden (BUJ und DIHK aaO). Im weiteren Verfa hren machte der Deutsche Anw alt verein gegenüber dem federführenden Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz in seiner Stellungnahme vom Juni 2015 (S. 10) geltend, dass es der Schärfung in der Gesetzesbegründung bedü r- fe, welche Art der Vertretungsbefugnis ausreiche und dass damit kei ne Ve r- schlechterung gegenüber dem Status quo verbunden sein solle. Insofern solle klargestellt werden, dass die Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten nach außen und nicht die rechtsgeschäftliche Vertretung gemeint ist (Prokura o.ä.). Gegebenenfalls sei e ine Bez ugnahme auf die Begründung zu § 46 Abs. 3 Nr. 3 BRAO - E möglich dergestalt, dass auch die Bevollmächtigung zur selbständigen Führung von Verhandlungen als Vertretung nach außen zu werten sei. Ähnlich äußerte sich der BUJ in seiner Stellungnahme gegen über dem Ausschuss vom 30. Juni 2015 (S. 2, 5). Die " Vertretungsbefugnis nach außen " sei nicht sachg e- recht und sollte gestrichen werden; alternativ käme eine Formulierung in B e- tracht, wonach es auf die Wahrnehmung rechtlicher Angelegenheiten nach a u- ßen, ni cht jedoch auf eine rechtsgeschäftliche Vertretung, etwa in Form der Handlungsvollmacht oder gar Prokura ankomme. Das Erfordernis einer recht s- geschäftlichen Vollmacht gehe an den Realitäten der Syndikustätigkeit vorbei. In der endgültigen Gesetzesfass ung ist dann die " Vertretungsbefugnis nach außen " gestrichen und durch die " Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten " ersetzt worden. I n der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT - Dr uck s. 18/6915, S. 22) hieß es, dur ch die sprachliche Änderung werde klargestellt, " dass das Vorliegen einer anwaltlichen 17 - 11 - Tätigkeit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht im Sinne d er §§ 48 ff. des Handelsgesetz buches voraussetzt. Die Neuformulierung knüpft zugleich an di e von der D . entwickelte " Vier - Kriterien - Theorie " , insbesondere an das Kriterium der Rechtsentsche i- dung an, welche dem anwaltlichen Berufsrecht und der dortigen Regelung des § 3 BRAO angepasst wurde. " Das von der D . zu § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI entwickelte Merkblatt " Hinweise für nichtanwaltliche Arbeitgeber zu den Merkmalen einer anwaltlichen Tätigkeit " enthielt insoweit zu dem Begriff " Rechtsents cheidung " folgen de Erläuterung: " Das außenwirksame Auftreten als rechtskundiger Entscheidungsträger verbunden mit einer von Arbeitgeberseite umschriebenen eigenen Entscheidungskompetenz. Neben einer von allen We i- sungen unabhängigen Alleinentscheidungsbefug nis ist auch eine wesentliche Teilhabe an Abstimmungs - und Entscheidungsprozessen im Unternehmen au s- reichend " (vgl. auch BT - Dr uck s. 18/5201 S. 16). Dass danach eine Alleinen t- scheidungsbefugnis nicht zwingend gefordert wurde, sollte dem Umstand Rechnung tra gen, dass unternehmerische Entscheidungen heute regelmäßig nicht mehr von Einzelpersonen getroffen werden (vgl. hierzu LSG Hessen, BeckRS 2010, 65634; Prossliner, AnwBl. 2009, 133). Mit einer Gesamtvertretung oder dem Erfordernis einer zweiten Unte r- sc hrift lässt sich danach eine wesentliche Teilhabe beider Beteiligter aber nicht in Frage stellen. Dass mit der vom Rechtsausschuss angesprochenen Anpa s- sung an das anwaltliche Berufsrecht eine Verschärfung der Anforderungen i n- t e ndiert gewesen wäre und nach Auffassung des Ausschusses für die Zula s- sung als Syndikusrechtsanwalt eine Alleinvertretungsbefugnis vorliegen muss, ist nicht ersichtlich . A us den Materialien ergibt sich zudem , dass Prokura oder 18 19 - 12 - Handlungsvollmacht zwar nicht erforderlich , aber ausreichen d sind, bei diesen aber sowohl eine Einzel - wie eine Gesamt vertretung möglich ist (vgl. zur Prok u- ra § 48 Abs. 2 HGB; zur Handlungsvollmacht und zur dort entsprechenden A n- wendung des § 48 Abs. 2 HGB vgl. BGH, Urteil vom 30. Dezember 1963 - VII ZR 211/62, WM 1964, 151; Joost in Staub, HGB, Großkommentar, 5. Aufl., § 54 Rn. 36; Hopt in Hopt/Kumpan/Merkt/Roth, HGB, 38. Aufl., § 54 Rn. 2; siehe auch Junker/ Scharnke, BB 2016, 195, 199 zur verbreiteten Praxis der Gesamtvertretung in Unternehmen). Ob weitergehend daraus, dass entsprechend den im Rahmen der Anhörung geäußerten o.a. Bedenken an der " Vertretungsbefugnis " diese entfallen und durch den Begriff des verantwortlichen Auftretens ersetzt worden ist, geschlossen werden kann, dass nach Auffassung des Rechtsaus schusses auch das selbständige Führen von Verhandlungen oder vergleichbare Tätigke i- ten ausre ichen soll en , kann hier dahinstehen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich danach jedenfalls das von der Klägerin favorisierte Auslegungsergebnis n icht ableiten . A bges e- hen davon können angesichts der Maßgeblichkeit des objektivierten Willens des Gesetzgebers etwaige subjektive Vorstellungen der am Gesetzgebungsve r- fahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder nicht entscheidend sein, sowei t sie nicht auch im Text des Gesetzes einen Niederschlag gefunden haben (vgl. nur BVerfGE 62, 1, 45 und BGH, Urteile vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 f. und vom 21. April 2016 - I ZR 198/13, BGH Z 210, 77 Rn. 69, jeweils mwN). cc) Die Forderung nach einer Alleinvertretungsbefugnis würde auch dazu führen, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur einem sehr begren z- ten Personenkreis offensteht. Denn in Unternehmen ist es aus Compliance - 20 21 - 13 - Gründen beziehungsweise zur Wahrung des sog . Vier - Augenprinzips nicht u n- üblich vorzusehen, dass eine zweite Unterschrift im Außenverhältnis nötig ist (siehe hierzu auch Junker/Scharnke aaO, die unter anderem deshalb eine so l- che Voraussetzung ablehnen; vgl. zum Vier - Augen - Prinzip auch Pohlmann, DB 2 016, 1299, 1304). Dies zeigt anschaulich auch die Situation beim Arbeitgeber der Beigeladenen. Nach § 25 Abs. 2 W . - Gesetz wird der W . durch die I n- tendantin oder den Intendanten gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zwar kann der/die Indendant/i n nach § 32 Abs. 1 der W . - Satzung Angestellte des W . bevollmächtigten, die Anstalt zu vertreten. Insoweit ist aber nach § 32 Abs. 2 Satz 1 W . - Satzung vorgesehen, dass zur Vertretung des W . grun d- sätzlich nur zwei Bevollmächtigte gemeinsam ber echtigt sind. Damit wären a n- waltliche Mitarbeiter des W . von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt r e- gelmäßig ausgeschlossen, was offenbar aber auch die Klägerin nicht so ges e- hen hat, da sie nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten und der Beig e- la denen in diversen anderen Fällen der Zulassung von Mitarbeitern des W . zugestimmt hat. Jedenfalls wäre eine solche Begrenzung des Z u- gangs mit den Zielen des Gesetzgebers (BT - Dr uck s. 18/5201 S. 1 f., 13 ff.) schwerlich vereinbar. dd) Zu U nrecht beruft sich die Klägerin für ihr gegenteiliges Verständnis auf den Senatsbeschluss vom 15. September 2008 (Anwz (B) 67/07, juris). Die dortigen Ausführungen (Rn. 13) betreffen einen anderen Fall, nämlich die Fr a- ge, inwieweit die durch einen Vermögen sverfall eines Rechtsanwalts indizierte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) durch Überwachungsmaßnahmen eines anderen Rechtsanwalts ausgeräumt werden kann. Soweit der Senat dort - unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 5. Dezember 2005 (AnwZ (B) 14/05 , AnwBl. 2006, 281); dem dort in Ve r- mögensverfall geratenen Anwalt war nicht einmal mehr das Führen von Ma n- 22 - 14 - dantengesprächen in Abwesenheit des Kanzleiinhabers gestattet - Zweifel g e- äußert, aber letztlich offen gelassen hat, ob es mit dem Berufsbild des Recht s- anwalts vereinbar is t, wenn dieser für seine anwalt lichen Handlungen immer auf die Mitwirkung eines anderen Rechtsanwalts angewiesen ist, lässt sich hieraus für die Frage, ob § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO für den Syndikusrechtsa nwalt eine Alleinvertretungsbefu gnis verlangt, nichts ableiten. ee) Letzteres gilt auch für die Senatsentscheidung vom 10. Oktober 2011 (AnwZ (Brfg) 1/10, GmbHR 2012, 94). Allerdings wird teilweise im Schrifttum (BeckOK BORA/Römermann/Günther BRAO § 4 6 Rn. 17 [Stand: 1. Juni 2018] ) im Zusammenhang mit § 46 Abs. 3 BRAO auf dieses Urteil mit den Worten B e- zug genommen, dass danach " verantwortlich so viel bedeuten soll wie allein vertretungsbefugt " . Die zitierte Entscheidung ist aber für das Verständnis de s § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO nicht ein schlägig. Sie betrifft die - später vom Bundesve r- fassungsgericht (BVerfGE 135, 90) teilweise für verfassungswidrig erklärte - Norm des § 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und die dortige Vorgabe, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft v on Rechtsanwälten " verantwortlich " geführt werden muss. Zwar lassen sich die Ausführungen des Senats (aaO Rn. 8) und die dort in Bezug genommene Gesetzesbegründung (BT - Dr uck s. 13/9820 S. 15) so i n- terpretieren, dass danach eine ausschließliche Gesamtgeschäf tsführungsb e- fugnis zwischen Rech tsanwälten und Nichtrechtsanwält en unzulässig ist (vgl. auch Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 59f Rn. 7; Brüggemann in Feuerich/ Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 59f Rn. 6 f . ). Dies gründet sich aber darauf, dass d er Gesetzgeber die ausschlaggebende Entscheidungsgewalt in einer solchen Berufsausübungsgemeinschaft den Rechtsanwälten zuweisen will (vgl. auch BVerfGE aaO Rn. 60) und insoweit unter anderem gewährleistet werden soll, dass die Rechtsanwälte ohne Mitwirku ng von anderen die Gesellschaft vertr e- 23 - 15 - ten können (BT - Dr uck s. aaO). Das Verständnis der Verantwortlichkeit der Fü h- rung ist also Folge des vom Gesetz gewollten beherrschenden Einflusses der Rechtsanwälte. Um eine vergleichbare Situation geht es bei der Ausle gung des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO aber nicht (im Ergebnis ablehnend zur Notwendigkeit der Alleinvertretungsbefugnis auch Römermann/Günther in NZA 2016, 71, 72, 74). ff) Da nach alledem die der Beigeladenen von ihrem Arbeitgeber erteilte Vollmacht vom 6 . April 2016 ausreichend war, um die Anforderungen des § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO zu erfüllen, bedarf es keiner Entscheidung der Frage, ob die weiteren von der Beklagten beziehungsweise der Beigeladenen in diesem Z u- sammenhang vorge trage nen Aktivitäten - unter anderem Vertretung des Arbei t- gebers gegenüber dem Personalrat und der Einigungsstelle; Mitwirkung in der Tarifkommission; Schrift verkehr; Vertretung in Sitzungen mit anderen Lande s- rundfunkanstalten - als " verantwortliches Auftreten nach außen " angesehen we rden könnten. Genauso wenig bedarf es einer Bewertung der von der Beig e- ladenen vorgelegten weiteren Unterlagen und einer Entscheidung der zwischen den Beteiligten insoweit di s kutierten Frage, welcher Zeitpunkt für die Beurte i- lung der Sach - und Rechtslage m aßgeblich ist. b) Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch durch die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 - 4 BRAO bezeichneten Täti g- keiten geprägt. a a) Entscheidend für die Annahme einer Prägung im Sinne des § 46 Ab s. 3 BRAO ist, dass die anwaltliche Tätigkeit eindeutig den Kern bezi e- hungsweise Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt, mithin das Arbeitsverhältnis durch die anwaltliche Tätigkeit beherrscht wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 24 25 26 - 16 - 12. März und 18. April 2018 - AnwZ (Brfg) 2 1 /17 und 2 0 /17, jewe ils juris Rn. 5; Urteile vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, NJW 2018, 3100 Rn. 34 und vom 15. Oktober 2018 - AnwZ (Brfg) 20/18, juris Rn. 62, 79; siehe auch BT - Drucks. 18/ 5201, S. 19, 29). Hierbei hat der Senat bisher d ie umstrittene (siehe die Nachweise im Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 81) Frage offengelassen, ob es für die Annahme einer solchen Prägung ausreicht, wenn der Arbeitne h- mer die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO genan nten Tätigkeiten zu mehr als 50 % sei ner für den Arbeitgeber insgesamt geleisteten Arbeitszeit ausübt, d.h. die anwaltliche Tätigkeit die nicht - anwaltliche Tätigkeit - wenn auch nur minimal - übersteigt. Dies bedarf auch jetzt kei ner Entscheidung. b b) Nach den Angaben der Beigeladenen im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof am 24. November 201 7 macht der nicht - anwaltliche Bereich " ca. 30% " aus. Im Schriftsatz vom 10. November 201 7 hat die Beigel a- dene die anwaltl ichen Tätigkeiten mit " mindestens 60 %, zeitweise eher 70 % " bezif fert. Zwar sind Schätzungen immer mit einer gewissen Unsicherheit ve r- bunden. Die diesbezügliche Einschätzung der Beigeladenen erschein t aber vor dem Hintergrund des Inhalts der - auch vom Arbeitgeber der Beigeladenen u n- terschriebenen und damit als zutreffe nd bestätigten - Tätigkeitsbeschreibungen vom 27./28. Juni 2016 sowie 14. Dezember 2016, der Darstellung im Schriftsatz vom 10. November 2017 und den weiteren Angaben in der Anhörung vor dem Anwaltsgerichtshof plausibel. Auch die in 2. Instanz wiederholte Anhörung der Beigeladenen hat für den Senat keine Zweifel am behaupteten Umfang der a n- walt lichen Täti gkeit der Beigeladenen ergeben. Die Tätigkeit der Beigeladenen umfasst danach insbesondere arbeits - rechtliche und personalvertretungsrechtliche Frage n und Regelungen für den gesamten W . , die Mitgestaltung von (Haus - ) Tarifverträgen, die Entwick lung 27 28 - 17 - von Personal konzepten und die Steuerung des Personalcontrollings. Zu prüfen sind von ihr vor allem Arbeitszeitfragen, Fragen zu etwaigen Mitwir kungs - un d Mitbestim mungsrechten des Personalrats nach dem Landespersonalvertr e- tungsgesetz bei kollektiv rechtli chen Tatbeständen sowie diverse Einzel - und Grundsatzfragen zur Auslegung der Tarifverträge des W . . Auch Frageste l- lungen zu m Landesgleichstellungsgese tz fallen an. Neben der Beratung der Fachabteilungen bei der Anwendung insbesondere arbeitszeitrechtlicher und personalvertretungsrechtlicher Regelungen gehör en zu den Aufgaben unter anderem auch die Verfahren vor der Einigungsstelle und zum Teil auch die B e- wertung arbeitsrechtlicher Einzelfälle etwa im Zusammenhang mit Überstunden oder Ausnahmegenehmigungen beim Amt für Arbeitsschutz oder mit der St a- tusabgrenzung freier Mitarbeiter/Arbeitnehmer. Das Aufgabenspektrum beinha l- tet die Gestaltung von Dienst anwe isungen oder Dienstvereinbarungen mit dem Personalrat, wie etwa die Vereinbarung zur Telekommunikation oder die Reg e- lung zu den Dispositionsgrundsätzen in der Produktion und Technik oder die Dienstvereinbarung zur Einführung smarter Fernsehproduktionsverfa hren. Der bearbeitete Tarifbereich erstreckt sich von der Identifizierung und Priorisierung von Tarifthemen bis zur rechtlichen beziehungsweise inhaltlichen Vorbereitung und Mitgestaltung der Tarifverhandlungen, wie etwa bei der inhaltlichen Ko n- zeption, Ve rhandlung und Umsetzung des Tarifvertrags zur Rufbereitschaft und den Tarifverhandlungen 2017, die unter anderem Regelungen zur Arbeitszeit betrafen. Die Beigeladene ist darüber hinaus im Bereich der Grundsatzfragen tätig. Ihr obliegt die Information und B eratung über etwaige Rechts - und Rech t- sprechungsänderungen, die im W . auf den verschiedenen Hierarchieebenen zu berücksichtigen sind, wie etwa die Auswirkungen der Änderungen des A r- beitnehmerüberlassungsgesetzes und die dadur ch veranlasste Änderung der ent sprechenden Dienstanweisung, die Ums etzung der EU - Datenschutzgrund ver ordnung , des Entgelttransparen zgesetzes oder des La n- - 18 - desgleich stellungsgesetzes , sowie aktuell die Überprüfung des Manteltarifve r- trags des W . auf die Vereinbarung mit der gesetzliche n Neuregelung zur Br ü- ckenteilzeit oder die Auswirkung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsg e- richts und de s Gerichtshof s der Europäischen Union zu Geltendmachung, Ve r- fall oder Hinweispflicht bei Urlaubsansprüchen und die Rechtsprechung zur B e- fristungskontro lle . Zwar hat die Beigeladene neben ihrer anwaltlichen Tätigkeit auch Aufg a- ben im Bereich der Entwicklung von Personalkonzepten und des Personalco n- trolling s . Diese administrativen und konzeptionellen Aufgaben sind aber unte r- geordnet. Insoweit hat auch der Arbeitgeber der Beigeladenen bestätigt, dass die anwaltlichen Arbeitsanteile " deutlich " überwiegen, den " Schwerpunkt " bilden und der Arbeit ihr " Gepräge " geben. Diese Bewertung erscheint dem Senat u n- ter Berücksichtigung des Akteninha lts und der Anhöru ng plausibel. Soweit die Klägerin die Prägung unter Bezugnahme auf das im Internet veröffentlichte Organigramm des W . in Zweifel zieht, kann diesem Schriftstück nicht die von der Klägerin gewünschte Bedeutung zugebilligt werden. Die Übe r- sicht zeigt zwar den Aufbau der Hauptabteilung Personal, enthält aber - wobei im Übrigen dort bei der Abteilung der Beigeladenen die Bereiche Tari f- recht/ - verträge und Arbeitszeit/Dienststunden durchaus erwähnt werden - e r- sichtlich keine abschließende Auflistung der einzelnen Aufgaben der Beigel a- denen, was letztlich auch die vom Arbeitgeber bestätigten Angaben in den vo r- gelegten Tätigkeitsbe schreibungen zeigen (siehe zur geringen Aussagekraft von Organigrammen auch Senat, Beschluss vom 12. März 2018 - AnwZ ( Brfg) 21/1 7, juris Rn. 7 a.E.). 29 30 31 - 19 - Dass in einer Abteilung für " Personalcontrolling " und " Personalstrategie " zahlreiche Aufgaben nicht - anwaltlicher Art anfallen, steht der anwaltlichen Pr ä- gung der Tätigkeit der Beigeladenen - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen. Die Beigeladene hat nachvollziehbar dargelegt, dass die ins o- weit anfallenden Aufgaben im Wesentlichen von den jeweiligen Gruppenleit e- rinnen und den übrigen Mitarbeitern bearbeitet werden, während für die jurist i- schen Fragen lediglich sie s elbst und ein weitere r Volljurist zuständig sind (si e- he hierzu auch die vom Arbeitgeber gezeichnete Tätigkeitsbeschrei bung vom 14. Dezember 2016). Genauso nachvollziehbar hat die Beigeladene ihre a n- wal t liche Tätigkeit in Abgrenzung zu den Zuständigkeiten d es Justiziariats und der beide n anderen Abteilungen der Haupt abteilung Personal erläutert. Die g e- genteiligen Vermutungen der Klägerin widersprechen auch den in den Täti g- keitsbeschreibungen vom Arbeitgeber der Beige ladenen bestätigten Aufgabe n- berei chen. A ngesichts der insoweit festgestellten, deutlich über der oben genannten Schwelle von 50 % liegenden Höhe des Anteils anwaltlicher Tätigkeit an der von der Beigeladenen insgesamt geleisteten Arbeit und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen hiervon im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist und daher eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO vorliegt. S o- weit die Klägerin unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BT - Dr uck s. 18/5201 S. 19) darauf verweist, dass bei der Frage der Prägung nicht nur qua n- titative, sondern auch qualitative Aspekte eine Rolle spielen, ergibt sich hieraus nichts anderes. Anwaltliche Tätigkeit stellt grundsätzlich keine geringwertige Tätigkeit dar, eher im Gegenteil eine hochwertige. Ist das Arbeitsverhältnis b e- reits quantitativ von der anwaltlichen Tätigkeit geprägt, kann für die qualitative Prägung reg elmäßig nichts anderes gelten. 3 2 - 20 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Sat z 1 BRAO, § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO. Limperg Seiters Bellay Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.03.2018 - 1 AGH 6/17 - 33
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