BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 26/11 vom 16. September 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Vorsitz ende Richter in Dr. Kessal - Wulf, die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer a m 16 . September 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Sä chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 5. Mai 2011 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit dem 19. Juni 1998 im Bezirk der Be klag ten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 16. Juni 2010 hat die B e- klagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid sind erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung de r Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. Ernstliche Zweifel an de r Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssige n Argumenten in Fr a- ge gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG NVwZ - RR, 2004, 542 f; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). 2 . Der Kläger, über dessen Vermögen am 10. Mai 2010 das Insolven z- verfahren eröffnet worden ist, trägt vor, der Insolvenzverwalter könne nach A b- se ziehen, der nunmehr für einen Insolvenzpl an zur Verfügung stehe. Der Inso l- venzverwalter habe die zeitnahe Erstellung eines erfolgversprechenden Planes in Aussicht gestellt. Im Oktober oder November 2011 könne der Plan beschlo s- sen werden; einer sich anschließenden Ankündigung der Restschuldbefreiu ng stehe nichts entgegen. Dieser Vortrag ist unerheblich. a) Der Kläger beschreibt eine in der Zukunft liegende Entwicklung. Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht in Frage 2 3 4 5 6 - 4 - gestellt. Für die Beurteilung der Rechtm äßigkeit des Widerrufs der Rechtsa n- waltszulassung ist nach der mit Wirkung vom 1. September 2009 erfolgten Ä n- derung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des b e- hördlichen Widerspruchsverfahrens oder - wenn das nach neuem Recht grun d- sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwic k- lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, z.V.b. in BGHZ). b ) Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, nach welcher der spätere Wegfall des Widerrufsgrunds grundsätzlich beachtlich war (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150) , reicht der Vortrag des Klägers ebenfalls nicht aus, die Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs in Frage zu stellen. Nach dieser Rechtsprechung musste der Fortfall des Widerrufsgrunds, hie r des Vermögensverfalls, von dem gemäß § 32 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG (früher § 36a BRAO a.F.) mitwirkung s- pflichtigen Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen w e rd en (BGH, Be schluss vom 31. Mai 2010, ZInsO 2010, 1380 Rn. 10 m.w.N.). Der Kläger legt nicht dar, dass der Vermögensverfall zwischenzeitlich entfallen ist. Er erwartet lediglich einen baldigen Abschluss des Insolvenzverfahrens. Bis zum Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags lag noch nicht einmal der Entwurf eines Insolvenzplans vor; ob d ieser zugelassen, von den Gläubiger n angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt werden wird, lässt sich der zeit nicht beurte i- len. Der Kläger mag das Insolvenzverfahren zum Abschluss bringen und s o- dann einen Antrag auf Wiederzulassung stellen. 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 05.05.2011 - AGH 11/10 (I) - 8
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