BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 6 /1 2 vom 5. September 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 5. September 2012 beschlossen: D er Antrag des Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senat s des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 1 6 . Dezember 201 1 wird a bgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r K läger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hier gegen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. De r A ntrag des Kläger s ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 1. Der Zulassung sgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechts satz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Vor aussetzungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. a) Durch Beschluss des A mtsgerichts A . vom 1. April 2010 ( IN ) ist über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Vermögensverfall wird damit von Gesetzes wegen vermutet (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hierbei belaufen sich nach der dem Widerrufsb e scheid beigefügten Gläubigerliste, deren Richtigkeit der Kläger auch nicht in Abrede stellt, die offenen Verbindlichkeiten auf über 220.000 ei nes Insolvenzverfahrens können die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entw e- der durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekü n- digt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom In solvenzgericht bestäti g ter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vo r- liegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen g e- genüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr., vgl. nur Senat s besch lüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 8, vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4 und vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4). Di e- se Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des 2 3 4 - 4 - behördlichen Widerr ufsverfahrens (vgl. hierzu Senatsb e schluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff . ) am 22. August 2011 nicht vor; sie sind im Übrigen bis heute nicht gegeben. b) Nach der gesetzlichen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO indiziert der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. A l- lerdings kann in seltenen Ausnahmefällen eine Gesamtwürdigung der Person des Rechtsanwalts, der Umstände des Insolvenzverfahrens und der Beschrä n- kungen, denen er sich arbeitsvertragli ch unterworfen hat, die Annahme des Ausschlusses einer solchen Gefährdung rechtfertigen, wobei hierfür die Fes t- stellungslast den Rechtsanwalt trifft. Dieser muss die zum Schutz der Intere s- sen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen tr effen; auch muss vertragsrechtlich und tatsächlich sichergestellt sein, dass diese ei n- gehalten werden. Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einze l- anwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsve r- pflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden e r- warten lässt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 und 4. April 2012, aaO Rn. 6). Hierbei hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsm itglieder gelegt. Wesentlich ist , dass effektive Kontrollmö g- lichk eiten best eh en, wobei es letztlich immer einer ausreichend engen tatsäc h- lichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011, aaO m.w.N.). 5 - 5 - Der Kläger hat seine Einzelpraxis jedoch gerade nicht aufgegeben; der von ihm mit seinen Prozessbevollmächtigten abgeschlossene freie Mitarbeite r- vertrag genügt den Anforderungen der Senatsrechtsprechung insoweit nicht. Der Umstand, dass s ich der Kläger nach seiner Darstellung bisher vergeblich um eine Anstellung als Angestellter auch bei weiteren Anwaltskanzleien bemüht hat , wobei er als Grund für die ihm erteilten Absagen sein Alter (geb. 16.7.1955) sieht, ist ungeeignet, das Vorliegen de r tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen. Von einer gegen Art. 3 GG verstoßenden Altersdiskriminierung kann keine Rede sein. Darüber hinaus würde der vorgelegte Vertrag den Anforderungen der Senatsrechtspr echung selbst dann nicht genügen, wenn der Kläger als Angestellter tätig wäre. Dies folgt bereits daraus, dass er n ach § 3 Abs. 2 des vorgelegten Vertrags seine Tätigkeit " in seinen eigenen Räumlichkeiten " aus übt ; insoweit ist der Kläger - ausweislich der von ihm benutzten Briefbögen - bis Frühjahr 2012 unter der Adresse " P . S traße ( S . ), W . " und ab dieser Zeit unter der Adresse " K platz , A . " tätig gewesen . Die nach der Senatsre chtsprechung notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen T ä- tigkeit ist in einem solchen Fall der Arbeit außerhalb der Räume der den Anwalt beschäftigenden Sozietät aber nicht gewährleistet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 4). Der v om Kläger in diesem Zusammenhang b e- tonte Umstand, dass es bisher nicht zu Beanstandungen seiner Tätigkeit g e- kommen ist, reicht demgegenüber für sich allein nicht zur Widerlegung der g e- setzlich indizierten Gefährdung aus. 6 - 6 - 2. M angels Entscheidungserhebli chkeit geht deshalb auch die Rüge des Klägers ins Leere, der Anwaltsgerichtshof sei auf seinen Vortrag, wonach ihm der Abschluss eines Angestelltenverhältnisses unmöglich sei, n icht eingega n- gen und insoweit liege ein zulassungsrelevanter Verfahrensfehler ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) vor. Abgesehen davon hat der A n- waltsgerichtshof den Vortrag des Klägers im Tatbestand (S. 3 f.) ausdrücklich erwähnt und ist hierauf in den Gründen ( S . 5 ) kurz in der Form eingegangen, dass die dargelegten " soz ialen Gesichtspunkte " eine andere Entscheidung nicht rechtfertigten. Dass der Anwaltsgerichtshof damit der Argumentation des Kl ä- gers im Ergebnis nicht gefolgt ist, führt aber nicht zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger im Übrig en auf seine persönliche Situation als Famil i- envater und die Unterhaltsinteressen seiner drei minderjährigen - nach seinen Angaben im Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom 20. Jan u- ar 2010 bei seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau befindlichen - Kinder verweist, ist dieser Vortrag unerheblich. Insbesondere verletzt der Widerruf der Zulassung nicht Art. 6 Abs. 1 GG . Schon deshalb musste der Anwaltsgericht s- hof hierauf auch in seinem Urteil nicht näher eingehen. 7 8 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entschei dung vom 16.12.2011 - 1 AGH 47/11 - 9
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