BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 6 /1 3 vom 9. Juli 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bu ndesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 9. Juli 2013 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. Februar 2013 verkündete Urteil des 1 . Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen wird abg e- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der Streitw ert für das Zulassungsv erfahren wird auf 5 0.0 00 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläg er wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Hierg egen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der zulä ssige Antrag, mit dem der Kläger das Bestehen ernstlicher Zwe i- fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie das Vorliegen eines entscheidungserheblichen Ve r- fahrensfehlers (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs . 2 Nr. 5 VwGO) geltend mach t , hat keinen Erfolg. 1. Der Einwand des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe bei seiner Feststellung, dass er, der Kläger , in Vermögensverfall geraten sei, auf einen nach Erlass des Widerrufsbescheids ergangenen Haftbefehl abgestellt und d a- mit zu Unrecht den Vermögensverfall mit einem Umstand begründet, der bei der Entscheidungsfindung keine Berücksichtigung habe finden dürfen, geht fehl. M aßgebliche r Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht ist der Abschluss des behördlichen Widerrufsverfahrens (ständige Senatsrechtspr e- chung, vgl. nur Beschlüsse vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12, juris Rn. 6 und vom 4. Februar 2013 AnwZ (Brfg) 31/12, juris Rn. 7). Zu diesem Zeitpunkt hier: Widerrufsbescheid der Beklagten vom 2 7 . Juni 2012 lagen die Voraussetzu n- gen für einen Widerruf vor . D er Senat schließt sich der diesbezüglichen Bew e r- tung im angefochtenen Urteil (S. 5 - 7 zu II 1) an, die entgegen der Auffassung des Klägers auch auf dem richtigen Beurteilungszeitpunkt beruht . 2 3 4 - 4 - Der Anwaltsgerichtshof hat bei der Feststellung des Vermögensverfalls unter anderem auf die Forderungen de s Rechtsanwaltsv ersorgungswerks i n N . abgestellt. Er hat ausgeführt, dass es noch wenige Tage vor Erlass des Widerrufsbescheids insoweit zu erneuten Zwangsvollstreckungs - maßnahmen gekommen ist. Der nachfolgende Satz ("Nach dem Beurteilung s- zeitpunkt haben diese Zwangsvollstreckungsmaßnahmen dann auch zu einem weiteren Haftbefehl gegen den Kläger geführt, was den deutlichen Beleg dafür erbringt, dass sich die Vermögenssituation des Klägers auch über den maßge b- lichen Beurteilungsz eitpunkt hinaus weiter verschlechtert hat.") besagt nichts dafür, dass der Anwaltsgerichtshof den von ihm nicht nur im vorbenannten Satz, sondern auch an anderen Stellen mehrfach angesprochenen maßgebl i- chen Beurteilungszeitpunkt verkannt hätte. Im Übrigen geht der insoweit im U r- teil angesprochene Haftbefehl vom 4. Oktober 2012 auf einen Vollstreckung s- auftrag des Versorgungswerks vom 6. Oktober 2011 zurück und ist es, wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, bereits am 19. Juni 2012 zu we i- teren Vollstreckungsmaßnahmen gekommen. Es ist also nicht zu beanstanden, wenn der Anwaltsgerichtshof die in die Vollstreckung gegangene Forderung des Versorgungswerks bei der Feststellung des Vermögensverfalls mit berücksic h- tigt hat. 2. Fehl geht auch die R üge des Klägers, das Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, da er sich vor dem Termin am 18. Januar 2013 krank g e- meldet habe. 5 6 - 5 - Der Anwaltsgerichtshof hat te ursprünglich Termin zur mündlichen Ve r- handlung auf den 26. Oktober 2012 anberaumt. Dieser Ter min ist vertagt wo r- den, nachdem der Kläger am 26. Oktober 2012 per Fax ein ärztliches Attest vorgelegt hat, wonach er voraussichtlich bis zum 28. Oktober 2012 aufgrund einer akuten (im Attest nicht näher erläuterten) Erkrankung arbeits - und ve r- handlungsunf ähig sei. Neuer Termin wurde dann auf den 14. Dezember 2012 anberaumt. An diesem T ag hat der Kläger erneut per Fax ein Attest vom gle i- chen Tag ein gereicht, in dem ihm von derselben Arztpraxis eine akute (im Attest wiederum nicht erläuterte) Erkrankung bes cheinigt worden ist, in deren Folge er voraussichtlich bis 17. Dezember 2012 arbeits - und verhandlungsu n- fähig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin die Verhandlung vertagt und neuen Termin auf den 18. Januar 2013 anberaumt. Gleichzeitig hat er dem Kl ä- g er aufgegeben, für den Fall erneuter Verhinderung aufgrund Erkrankung ein amtsärztliches Attest mit Diagnose vorzulegen. Am 1 8. Januar 2013 ist der Kl ä- ger erneut nicht erschienen . Er hat lediglich der Geschäftsstelle telefonisch mi t- geteilt, er sei erkrankt und könne deshalb nicht erscheinen, ein amtsärztliches Attest werde er nachreichen. Daraufhin hat der Anwaltsgerichtshof die mündl i- che Verhandlung durchgeführt und dem Kläger aufgegeben, bis zum 25. Januar 2013 ein amtsärztliches Attest mit Diagnose vorzu legen, durch das seine E r- krankung und Verhinderung, den Termin wahrzunehmen, nachgewiesen werde. Gleichzeitig hat der Anwaltsgerichtshof Termin zur Verkündung einer Entsche i- dung auf den 15. Februar 2013 anberaumt. Der Kläger ist der Auflage nicht nachgekom men und hat keinerlei Beleg dafür vorgelegt, dass er an der Wah r- nehmung des Termins verhindert gewesen ist. 7 - 6 - Vor diesem Hintergrund geht die Rüge eines Verfahrensfehlers fehl. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 3. No - vember 2005 I ZR 53/05, NJW 2006, 448) ist nicht einschlägig; sie betrifft l e- diglich die Frage einer schuldhaften Säumnis eines Prozessbevollmächtigten im Zusammenhang mit dem Erlass eines zweiten Versäumnisurteils. Maßgeblich ist v ielmehr , dass nach de r ständigen Senatsr echtsprechung im Hinblick auf die durch einen Vermögensverfall indizierte Gefährdung der Interessen der rech t- suchenden Mandanten strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und seine Glaubhaftmachung zu stellen sind (vgl. nur Beschlü sse vom 8. Dezember 2011 AnwZ (Brfg) 15/11, juris Rn. 12 ; vom 18. Mai 2012 AnwZ (Brfg) 19/12, juris Rn. 3 und vom 7. Mai 2013 AnwZ (Brfg) 8/13, juris Rn. 3). In einem Fall, in dem ein Kläger zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung g eltend machen will, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vo r- lage eines amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 24. September 2008 AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5 und vom 4. Juli 2009 AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12; sie he auch BFH, Beschluss vom 21 . April 200 8 XI B 206 und 207 /0 7 , juris Rn. 4 m.w.N. ). Insoweit ist es verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Anwaltsgerichtshof dem Kläger im Vorfeld des dritten Termins aufgegeben hat, im Falle einer erneuten Ve rhinderung diese durch ein amtsärztliches Attest zu belegen. Dies ist nicht geschehen. Die bloße mündl i- che Erklärung des Klägers gegenüber der Geschäftsstelle, er sei krank, die entgegen der eigenen Ankündigung des Klägers auch in der Folgezeit durch kein (amts - )ärztliches Attest bestätigt worden ist, genügte zur Glaubhaftm a- chung ersichtlich nicht. 8 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfes tsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksd orf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.02.2013 - 1 AGH 26/12 - 9
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