BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 26 /1 4 vom 5. Dezember 2014 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richte r Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer am 5. Dezember 2014 beschlossen : Auf Antrag der Kläger wird die Berufung gegen das Urteil des 4. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. Februar 2014 zugelassen. Gründe: Die Kläger wenden sich gegen den durch die Beklagte ausgesprochenen belehrenden Hinweis vom 27. Juni 2013. Die auf die Abwicklung von Verkehr s- unfällen spezialisierten Kläger bieten ihren Mandanten als Service u.a . die Ve r- auslagung von Reparatur - , Sachverständigen - und Abschleppkosten in Höhe der geschätzten Haftungsquote an. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass diese Vorgehensweise wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO und § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO u nzulässig sei, und hat den Klägern einen entspr e- chenden belehrenden Hinweis erteilt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage auf Aufhebung des belehrenden Hinweises abgewiesen. Zwar verstoße die prakt i- zierte Abwicklung von Verkehrsunfällen nicht gegen § 49b A bs. 2 Satz 2 BRAO, weil sich die Kläger nicht dazu verpflichteten, unabhängig vom Ausgang der Schadensregulierung die Reparatur - , Sachverständigen - und Abschleppkosten endgültig zu übernehmen. Die Verfahrensweise stelle allerdings einen Verstoß gegen § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO dar. Die Kläger gewährten den Kfz - Werk - 1 - 3 - stätten, die Mandanten an sie verwiesen, einen sonstigen Vorteil für die Vermit t- lung, der in der schnellen und risikofreien Bezahlung der Rechnungen liege. Der Anwaltsgerichtshof hat die Berufung n icht zugelassen. Hiergegen richtet sich der Zulassungsantrag der Kläger. 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRA O, § 124 A bs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Antragsbegründung stellt mit schlüssigen Argumenten in Frage, ob, wie der Anwaltsgerichtshof angenommen hat, die Voraussetzungen des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO erfüllt sind. § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO un tersagt dem Rechtsanwalt, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu zahlen. Die Vorschrift stützt sich auf die Erwägung, dass der Rechtsanwalt keinem Gewe r- be nachgeht, in dem Mandate " g ekauft" oder "verkauft" werden (vgl. BT - Drucks. 12/4993 S. 31 ). Hiernach erfasst das Verbot Provisionszahlungen für ein kon k- ret vermitteltes Mandat (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1298 , 1299 f.). Die Kläger bi e- ten aber allen Mandanten die Bezahlung der Rechnungen der Kfz - Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehme rn in Höhe der geschätzten Ha f- tungsquote an, unabhängig davon, ob und gegebenenfalls auf wessen Empfe h- lung die Mandanten den Anwaltsvertrag mit ihnen geschlossen haben. Die b e- troffenen Kfz - Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmer erha l- ten auc h nur ihre Leistungen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallerei g- nis vergütet. Es bedarf daher einer Überprüfung im Berufungsverfahren, ob die Kläger mit dieser Abwicklungspraxis den Kfz - Werkstätten, Sachverständigen und Abschleppunternehmern einen unzuläs sigen Vorteil für die Vermittlung von konkreten Mandanten gewähren. 2 3 - 4 - 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufun g ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe , einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf g estellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der A n- fechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im B e- rufungsverfahren vertreten zu lassen , wird auf die Rechtsmittelb e- lehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung u n- zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Kayser Roggenbuck Lohmann Stüer Braeuer Vorinstanz: A GH München, Entscheidung vom 17.02.2014 - BayAGH III - 4 - 7/13 - 4
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