ECLI:DE:BGH:2017:020617BANWZ.BRFG.26.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 26/16 vom 2. Juni 201 7 in de r verwaltungs recht lichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 112e Satz 2; VwGO § 124a Abs. 4 Satz 1 Die von einem Rechtsanwalt gegen ein Urteil des Anwaltsgericht shofs eingelegte Revision kann allenfalls dann in einen statthaften Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden, wenn dieser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt h at, die Rev i- sion als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (Anschluss an und For t- führung von BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 11; BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, B e- schlüsse vom 22 . September 2010 - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN ). BGH, Beschluss vom 2. Juni 2017 - AnwZ(Brfg) 26/16 - AGH Frankfurt wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 2. Juni 201 7 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinse tzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zula s- sung der Berufung wird zurückgewiesen. D ie Revision des Klägers und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 8 . Februar 201 6 w erden als unzulässig verworfen . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Zulassungsverfahren s wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der 1943 geborene Kläger ist seit 1974 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen und die Berufung ni cht zugelassen. 1 - 3 - Der Kläger hat gegen das in der mündlichen Verhandlung vom 8. Februar 2016 v erkündete Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 "das Rechtsmittel der Revision" eingelegt. Die schriftlichen Urteilsgründe sind ihm am 16. März 2016 zugestellt worden. Im Rahmen d ieser Z ustellung hat der Anwaltsgerichtshof den Kläger unter Hinweis auf die im Urteil enthaltene - ordnungsgemäße - Rechtsmittelbelehrung um Mitteilung gebeten, ob d ie von ihm eingelegte Revision als Antrag a uf Zulassung der Berufung b e- trachtet werden solle. Da eine Reaktion des Klägers hierauf bis dahin nicht e r- folgt war , hat der Anwaltsgerichtshof ihn mit Schreiben vom 12. April 2016, z u- gestellt am 16. April 2016, erneut darauf hingewiesen, dass statthafter Recht s- behelf der Antrag auf Zulassung der Berufung sei, und nochmals um Mitteilung gebeten, ob d er Kläger die Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung g e- wertet wissen wolle. Mit Schriftsatz vom 13. April 2016, der bei dem Anwaltsg e- richtshof erst am 2 2. April 2016 - nach Ablauf der am 18. April 2016 ( Montag ) endenden Frist zur Beantragung der Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) - eingegangen ist, hat der Kläger bea n- tragt, die Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgeric htshof s zuzulasse n . Mit Schriftsatz vom 13. Mai 2016, eingegangen am darauf folgenden Tag, hat der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung - insoweit fristgerecht - begründet. Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulä ssigkeit des eingelegten Rechtsbehelfs bestehen, da der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung erst nach Ablauf der hierfür geltenden Frist eing e- legt worden und das zuvor eingelegte Rechtsmittel der Revision - sofern dieses nicht als Antrag auf Zulas sung der Berufung behandelt werden könne - nicht statthaft sei. Der Kläger hat daraufhin mitgeteilt, er habe den Schriftsatz vom 13. April 2016 noch am selben Tag bei dem Postamt in K . per Einschre i- ben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeb en. Weshalb die Se n- 2 3 - 4 - dung nicht spätestens am 18. April 2016 (dem letzten Tag der Antragsfrist) , sondern erst am 22. April 2016 bei dem Anwaltsgerichtshof eingegangen sei, sei ihm nicht erklärlich. D er Senat hat den Kläger sodann für den Fall, dass die vor genannten Ausführungen als konkludenter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die (mögliche) Versäumung der Frist für einen Antrag auf Zula s- sung der Berufung zu verstehen s ein sollten, darauf hingewiesen, dass es an einer Glaubhaftmachung fehl e und die vorgenannten Angaben zudem einer Ergänzung und Vertiefung hinsichtlich der Einzelheiten der Vorbereitung und Durchführung der Übersendung des Schriftsatzes vom 13. April 2016 bedürften . Eine Stellungnahme des Klägers zu diesem Hinweis ist nic ht erfolgt. II. D ie Revision des Klägers und dessen Antrag auf Zulassung der Berufung sind unzulässig. Da s vom Kläger rechtzeitig eingelegte Rechtmittel der Revision ist nicht statthaft. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zwar stattha ft, aber nicht fristgerecht gestellt worden und deshalb ebenfalls unzulä s- sig. Eine Auslegung oder Umdeutung der rechtzeitig eingelegten Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung kommt vorliegend nicht in Betracht. 1. Gemäß § 112e Satz 1 BRAO steht d en Beteiligten gegen ein Endurteil des Anwaltsgerichtshofs die Berufung zu, wenn sie vom Anwaltsgerichtshof oder vom Bundesgerichtshof zugelassen wird. Der Anwaltsgerichtshof hat in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen . Daher ist gegen diese Entsche i- dung gemäß § 11 2e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO lediglich der Antrag auf Zulassung der Berufung statthaft . 4 5 6 - 5 - Die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung beträgt gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 2/12, juris Rn. 4 mwN; vom 28. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 28/16, juris Rn. 2) , die hier ausweislich der Postzustellungsurku n- de am 16. März 2016 an den Kläger erf olgte. Danach lief die Antrags frist am 18. April 2016 (Montag) ab. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Anwaltsgerichtshof ein Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht vor. Dieser ist vie l- mehr erst vier Tage nach Fristablauf - und damit verspätet - einge gangen und deshalb unzulässig . a) Das vom Kläger bereits mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 und d a- mit rechtzeitig eingelegte Rechtsmittel der Revision ist gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gesetzlich nicht vorgesehen und daher unstatthaft. Es ka nn auch nicht als ein Antrag auf Zulassung der Berufung ausgelegt oder in einen solchen Antrag umgedeutet werden. aa) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum - hier (entspr e- chend) geltenden (vgl. § 112c Abs. 1 Satz 1, § 112e Satz 2 BRAO) - verwa l- tungsgerichtlichen Verfahren können Prozesshandlungen der Beteiligten eines Rechtsstreits (auch) durch das Rechtsmittelgericht ausgelegt werden. Die Au s- legung ist auf das Ziel gerichtet, den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sond ern auf den erklärten Willen an . D ie Au s- legung darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften. Der maßgebliche objektive Erklärungswert bestimm t sich danach, wie der Empfänger der Erklärung nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die E r- klärung verstehen muss ( siehe nur BVerwG , NJW 2009, 162 Rn. 23 ; BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 2; jeweils mwN ; ebenso 7 8 9 - 6 - BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, WM 2016, 238 Rn. 8 ) . In A nwendung dieser Grundsätze ha ben das Bundesverwaltungsgericht und der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs etwa die Auslegung eines ausdrücklich als Berufung bezeichneten Rechtsmittels als Antrag auf Z u- lassung der Berufung abgelehnt (BVerwG, NJW 20 09, aaO ; BVerwG, B e- schl üsse vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, juris Rn. 10 f.; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, aaO; BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 9 ). Für die hier in Rede stehende Auslegung eines als Revision b e- zeichneten Rechtmittels gilt im Grundsatz nichts anderes. bb) Nach diese n Maßstäbe n , denen der Senat - wie bereits der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs ( Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO) - folgt, kommt eine Auslegung der Revisio n seinlegung vom 17 . Februar 2016 als Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs nicht in Betracht. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Schriftsatz des Klägers vom 17. Februar 2016 als Revision und nicht als Antrag auf Zulassu ng der Berufung verstanden werden muss. In der genannten Rechtsmittelschrift wird das erhobene Rechtsmittel, durch Großbuchstaben hervorgehoben, ausdrücklich als Revision bezeichnet. Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle des Schriftsat zes die Rede (vgl. hierzu BVerwG, NJW 2009, aaO; BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75/04, aaO Rn. 10) . Angesichts des Auslegungsziels des " erklärten Wi l- lens " und der erforderlichen Berücksichtigung des Empfängerhorizonts ist w e- gen der Eindeutigk eit des Inhalts des - von einem Rechtsanwalt verfassten - Schriftsatzes eine Auslegung als Zulassungsantrag nicht möglich (vgl. auch BGH , Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO). 10 11 - 7 - Im Übrigen hat der Kläger auf die im Rahmen der Zustellun g der schriftl i- chen Urteilsgründe samt ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung e rfolgte A n- frage des Anwaltsgerichtshofs, ob die von ihm eingelegte Revision als Antrag auf Zulassung der Berufung betrachtet werden solle, keinen Anlass gesehen, unverzüglich , je denfalls aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist , auf ein so l- ches Verständnis seiner Rechtsmittelerklärung hinzuwirken. cc) D ieser Auslegung steht nicht entgegen, dass sie - in Verbindung mit den nachfolgend ( unter II 1 a dd ) genannten Grundsätze n zur Umdeutung einer Rechtsmittelerklärung - im Ergebnis bewirkt, dem Kläger die Möglichkeit einer Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in der Sache insgesamt zu ne h- men (vgl. ebenso BGH , Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 10 ) . Mi t dem in Art. 19 Abs. 4 GG angelegten Gebot, die Auslegung von Rechtsmitteln grundsätzlich wohlwollend am erkennbaren Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG E 134, 106 Rn. 25; BVerfG, NJW 2014, 991 Rn. 23; NJW 2016, 2018 Rn. 32 ), ist die vorstehend genannt e Auslegung dennoch vereinbar. Wegen der inhaltlichen Eindeutigkeit der Erklärung des verfolgten Recht s- schutzziels würde eine andere Interpretation dazu führen, dem Rechtsmittel vom 17 . Februar 2016 einen Inhalt beizumessen, den der Rechtsmittelführer , ein Rechtsanwalt , ihm selbst mit seiner Erklärung nicht beigelegt hat (vgl. auch BGH , Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 10). dd ) Die rechtzeitig eingelegte Revision des Klägers kann auch nicht in einen - statthafte n - Antrag auf Z ulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs umgedeutet werden. Denn der Kläger hat innerhalb der dafür vorgesehen en Frist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO weder einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt noch bean tragt, seine Revision als einen solchen Antrag zu behandeln . 12 13 14 - 8 - (1 ) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Umdeutung eines von einem Rechtsanwalt eingelegten unstatthaften Recht s- mittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung j edenfalls voraus, dass di e- ser Antrag noch innerhalb der dafür geltenden Frist gestellt worden ist oder der Rechtsmittelführer in dieser Frist beantragt hat, das unstatthafte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln (vgl. hierzu nur B VerwG, NVwZ 1999, 641, 642; NJW 2009, 162 Rn. 25; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2010 - 8 B 34/10, juris Rn. 3; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30/12, juris Rn. 4; jeweils mwN; vgl. hierzu auch Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrech t, 2. Aufl. , § 112e BRAO Rn. 64; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2015 , § 124a Rn. 6 9 ; Stuhlfauth in Bader/Funke - Kaiser/Stuhlfauth, VwGO, 6. Aufl., § 124a Rn. 5 2 ; Roth in BeckOK - VwGO, Stand 1. April 2017, § 124a Rn. 55). (2 ) Diese r Rechtsprechung hat sich der Senat für Notar sachen des Bu n- desgerichtshofs angeschlossen (BGH, Beschluss vom 23. November 2015 - NotZ (Brfg) 3/15, aaO Rn. 11). Der erkennende Senat hat diese Frage bislang offen lassen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. März 2014 - AnwZ (Brfg) 35/13, juris Rn. 4 ; vom 27. April 2015 - AnwZ (Brfg) 2/15, juris Rn. 3 ; vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 54/16, juris Rn. 3 ; jeweils zur Berufung). Er entscheidet sie nunmehr - in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsg e- richt und dem Senat für Notars achen d es Bundesgerichtshofs - im Sinne der vorstehend genannten Rechtsauffassung. Damit kommt eine Umdeutung der Revision des Klägers in einen Antrag auf Zulassung der Berufung nicht in Betracht. D enn die Monatsfrist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO endete hier mit Ablauf des 18. April 2016. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ging jedoch erst am 22. April 2016 ein . 15 16 17 - 9 - b ) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist d eshalb wegen Nichteinh altung der hierfür gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO geltenden F rist unzulässig. 2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung war dem Kläger nicht zu gewähren. G emäß § 112e Satz 2 BRAO in Verbindung mit § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand ohne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist ei n- zuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antra gs sind bei der Antragste l- lung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 60 Abs. 2 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daran und an der e r- forderlichen Konkretisierung der Tatsachen zur Begründung des Antrags fehlt es hier. a) In dem Schriftsatz des Klägers vom 11. Juni 2016 ist zwar ein - fristg e- recht gestellter (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO) - Antrag auf Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand zu sehen . Denn der Kläger hat darin ausgeführt, er habe den Schriftsatz vom 13. April 2016 (Antrag auf Zulassung der Berufung) noch am selben Tag bei dem Postamt in K . per Einschreiben an den Anwaltsgerichtshof zum Versand aufgegeben , so dass diese Sendung den Anwaltsgerichtshof bei normale r Postlauf zeit - auf d ie der Bürger grundsätzlich vertrauen darf ( st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 2014 - 1 BvR 3031/13, juris Rn. 3; vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16, juris Rn. 26; BVerwG, Urteil vom 18. September 2014 - 5 C 18/13 Rn. 15 f., insoweit in B VerwGE 150, 200 nicht abgedruckt ; BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012 - VIII ZB 42/11, WuM 2012, 157 Rn. 7; vom 12. Mai 2016 - V ZB 135/15, NJW 2016, 3789 Rn. 23 f.; jeweils mwN) - noch rechtzeitig innerhalb der am 18. April 2016 (Montag) endenden Antrags frist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 18 19 20 - 10 - Satz 1 VwGO hätte erreichen müssen . Ein Wiedereinsetzungsantrag muss nicht ausdrücklich gestellt werden, er kann auch - wie hier - stillschweigend in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2011 - VIII ZB 81/10, NJW 2011, 160 1 Rn. 13 mwN; BVerfG, NZS 2016, 263 Rn. 18 ) . b) Der Kläger hat jedoch trotz des oben (unter I) genannten Hinweises des Senats weder seine Angaben zur Übersendung des Schriftsatzes vom 13. April 2016 ergänzt und vertieft noch hat er die fehlende Glaubhaftmachung der zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Tatsachen nachgeholt. Bereits aus diesem Grund kann dem Kläger die erstrebte W iede r- ein setzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. 3 . Abgesehen davon hätte der Antrag auf Zulassung der Berufung auch im Falle seiner Zulässigkeit keinen Erfolg. D enn d as Vorbringen des Klägers in seiner Antragsbegründung ist nicht geeignet, die Feststellungen des Anwaltsg e- richtshofs schlüssig in Frage zu st ellen und insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu b e- gründen. Der Senat teilt die Beurteilung im angefochtenen Urteil, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung die Vorausse tzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vorlagen. D ie weiteren in § 124 Abs. 2 VwGO genan n- ten Gründe für eine Zulassung der Berufung sind ebenfalls bereits nicht hinre i- chend dargelegt ; sie sind im Übrigen auch nicht ersichtlich . 21 22 - 11 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.02.2016 - 1 AGH 6/15 - 23
Full & Egal Universal Law Academy