ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 26 /1 7 vom 18. September 201 7 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch di e Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie die Recht s- anwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 18 . September 201 7 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 11. Mai 2017 a n Verkündung statt zugestellt e U r- teil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Grün de: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24. Oktober 2016 zurüc k- gewiesen. Die hiergegen geri chtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit der Klägerin am 11. Mai 2017 zugestelltem Urteil abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1 - 3 - 12. Juni 2017 hat die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuz u- lassen. Eine Begründung des Zulassungsantrages ist nich t erfolgt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu ve r- werfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Die Frist b e- trägt nach § 11 2e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Mon a- te und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils, die hier am 11. Mai 2017 erfolgte. Die Frist ist damit am 11. Juli 2017 abgelaufen. Zu diesem Zei t- punkt lag jedoch keine Antragsbegründung vor. Hierauf ist die Klägerin mit Schreiben vom 17 . Juli 2017 hingewiesen worden. 2 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Braeuer Lauer Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.05.2017 - AGH 14/16 II - 3
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