ECL I:DE:BGH:2018:030718BANWZ.BRFG.26.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 6 /1 8 vom 3. Juli 201 8 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay, die Rechts anwält in Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf a m 3. Juli 201 8 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Br andenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. März 201 8 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Wider ruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die der Sache nach geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund ernstliche r Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. n ur Senat s- beschl üs s e vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16 , juris Rn. 4 und vom 3 . April 201 7 - AnwZ (Brfg) 7/17 , juris Rn. 3 ) . Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. a) Nach § 14 Ab s. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetz es vermut et, wenn ein Insolven z- verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsa n- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd - lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfa h- ren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassung s- verfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 29. Dezember 2016 2 3 4 - 4 - - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 , aaO Rn. 4; jeweils mwN). b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt de s Wide r- spruchsbescheids vom 25 . April 201 7 in Vermögensverfall. Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ve r- zeichnis in sechs Fällen eingetragen (§ 882b ZPO). Sein Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes vermutet. Zur Widerlegung d ies er Vermutung hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vo r- zulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens - und Einkommensve r- hältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 29. Deze m- ber 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. April 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es. Ergänzend n immt der Senat Bezug auf die weiteren Ausführungen des Anwaltsgerichtshofs (u.a. zu den zahlreichen Zwangsvollstreckungen; dem Umstand, dass der Kläger wegen seiner desol a- ten Vermögenslage inzwischen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bezieht), die ebenfalls den Vermögensverfall belegen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof dem Einwand des Klägers keine Bedeutung beigemessen, er habe erhebliche Forderungen gegen einen Ma n- danten, wobei es ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, dass der Mandant nic ht zahle und das gegen diesen eingeleitete Klageverfahren noch nicht abg e- schlossen sei. Forderungen oder sonstige Vermögenswerte können zwar der Annahme eines Vermögensverfalls entgegenstehen, dies jedoch nur, wenn es sich um liquide Werte handelt (vgl. nu r Senat, Beschlüsse vom 19. Mai 2011 - AnwZ (Brfg) 12/10, juris Rn. 7; vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris 5 6 7 - 5 - Rn. 4 und vom 12. Oktober 2017 - AnwZ (Brfg) 39/17, juris Rn. 7) . Hiervon kann - bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt - nicht aus gegangen werden. Im Übrigen sind die Gründe für den Vermögensverfall unerheblich. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt diesen verschuldet hat (vgl. nur Senat, Beschl ü ss e vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 41/16, juris Rn. 3 und vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 23; jeweils mwN) . Soweit der Kläger geltend macht, Ende 2017 habe das Landgericht C . den Ma n- danten zur Zahlung von ca. - der Mandant habe allerdings Berufung eingelegt und eine Vollstreckung au s dem vorläufig vollstreckbaren Urteil sei ihm (Kläger) aufgrund fehlender Mittel zur Stellung einer Sicherheit s- leistung unmöglich ; das Oberlandesgericht werde wohl irgendwann in 2019 en t- scheiden - , ist dieser Vortrag schon aus zeitlichen Gründen im Hinbli ck auf den maßgeblichen Zeitpunkt , im Übrigen aber auch, weil kein liquider Vermögen s- wert vorliegt, unerheblich. Der Kläger ist insoweit darauf verwiesen, einen A n- trag auf Wiederzulassung zu stellen, wenn im Fall, dass das landgerichtliche Urteil rechtskrä ftig wird und er aus der titulierten Forderung Befriedigung e r- langt, die bestehenden Verbindlichkeiten getilgt und wieder geordnete Verm ö- gensverhältnisse her ge stell t sind. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden g e- setzgeberischen W ertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausn ahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden , wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft . Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest vor - 8 - 6 - aus, dass der Rechts anwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefähr dung der Mandanten effektiv verhindern . Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einze l- a nwalts sind demgegenüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuche n- den auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO R n. 6 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 8 ). Vor diesem Hintergrund ist das Vo r- bringen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers , der insoweit in seinem Zulassungsantrag auch nur pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag ve r- weist - dort hat der Kläg er geltend gemacht, er wickele freiwillig etwaige Ma n- dantengelder nicht über sein Geschäftskonto ab - nicht erheblich , wie bereits im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt . 2 . Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ents cheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, dass er krankheitsb e- dingt an der mündlichen Verhandlung vom 2 9 . Januar 201 8 nicht habe teilne h- men können . Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit jedoch zu Recht das vom Kläger vorgelegte privat ärztliche Attest vom 26 . Januar 201 8 als nicht ausre i- chend angesehen. Der Verfahrensablauf vor dem Anwaltsgerichtshof rechtfe r- tigt den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Geh örs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Der Anwaltsgericht s hof hat te zunächst am 28 . August 201 7 Termin a n- beraumt auf Montag, den 20 . November 201 7 um 14.00 Uhr . Nachdem der Kl ä- ger mit E - Mail vom 18. November 2017 mitgeteilt hatte, dass er nicht kommen könne, da er sich im Krankenhaus befinde - der Kläger war am 9. Oktober 2017 im Bereich der rechten Schulter arthroskopisch operiert worden und hatte sich 9 10 - 7 - wegen Schmerzen i n der Schulter am 17. November 2017 ins Krankenhaus begeben, wo ein Schmerzkatheter angele gt worden war - , hat der Anwaltsg e- richtsh of de n Termin aufgehoben und neuen Termin bestimmt auf Montag , den 29. Januar 2018 um 14.30 Uhr . Mit der Ladung wurde der K läger darauf hing e- wiesen, " dass ohne ihn verhandelt werden kann, wenn die fehlende Fähigkeit zur Teilnahme nicht durch ein amtsärztliches Attest belegt wird " . Am 28. Januar 2018 hat der Kläger erneut mitgeteilt, aus gesundheitlichen Gründen nicht kommen zu können . In der E - Mail heißt es u.a.: " Aufgrund des Zeitablauf e s (Wochenende) ist mir die Be ibringung eines amtsärztlichen Attests für den Mo n- tag so nicht möglich " . Stattdessen legte der Kläger - neben einem Arztbericht des o.a. Krankenhauses vom 19. Dezember 2017 , nach dem der Kläger noch einmal Mitte Dezember dort einige Tage stationär untergeb racht war, und einer " Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung " vom 10. Januar 2018 - eine " Arbeitsunfähig - keitsbescheinigung " einer Allgemeinmedizinerin vom 26. Januar 201 8 ( " vorau s- sichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich oder letzter Tag der Arbeitsunfähigkei t 30.01.18 " ) vor nebst einem vom selben Tag stammenden " Attest zur Vorlage beim Oberlandesgericht " , in dem es heißt: " Herr P . befand sich heute zu einer Vertretungsbehandlung in meiner Sprechstunde. Aufgrund einer chron i- schen Erkrankung des rechten Schultergelenk e s (Op. i m Dez ember ) erfolgt e i- ne Schmerzbehandlung mit starken Analgetika. Aus diesem Grund ist der Pat i- ent z.Z. nicht in der Lage, den Termin am 29.01.18 wahrzunehmen. " Der A n- waltsgerichtshof hat am 29. Januar 2018 ohne den Kläger verhandel t, dort e i- nen Verkündungstermin auf den 12. März 2018 bestimmt und dann das ang e- fochtene Urteil erlassen. - 8 - Soweit der Anwaltsgerichtshof d as privatärztliche Attest nicht zum Anlass genommen hat, den Termin aufzuheben, ist dies nicht zu beanstanden. Nac h der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch einen Vermögen s- verfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden an den Ve r- hinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. Nove m- ber 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10). Jedenfalls i n einem Fall, in dem ein Kläger nicht zum ersten Mal eine krankheitsbedingte Verhind erung geltend m a- chen will, kommt eine weitere Verlegung nur nach Vorlage eines amtsärztlichen Attests in Betracht ( siehe auch Senatsbeschlüsse vom 24. September 200 8 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5 ; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO). Dass es dem Kläger unmöglich war , rechtzeitig ein amtsärztliches Attest vorzulegen, ist von diesem gegenüber dem Anwaltsg e- richtshof nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Der Kläger hat lediglich darauf verwiesen, dass er wegen des Wochen endes nicht zum Amtsarzt habe gehen könne n , nicht dagegen ( was auch fern liegt ), dass er auf grund seiner rechten Schulter einen Amtsarzt grundsätzlich nicht hätte aufsuchen können. Da der Termin vor dem Anwaltsgerichtshof allerdings erst am Montag um 14.30 Uhr stattfand , ist nicht ersichtlich, warum der Kläger un fähig gewesen sein sol lte , sich am Montagvormittag zum Gesundheitsamt im - nahe seinem Wohnort g e- legenen - E . zu begeben. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Kl ä- ger, dem es am Fre itag, den 26. Januar 2018, möglich war, eine Ärztin in J . aufzusuchen , nicht bereits am Freitag oder in den Tagen davor den Amtsarzt in E . kontaktiert hat , um sich vom diesem und nicht von einer Allgemeinmedizinerin die (behauptet e) Unfähigkeit zur Terminswahr - ne h mung bestätigen zu lassen. Abgesehen davon hat der Anwaltsgerichtshof auch zu Recht d ie vorgelegte Bescheinigung als inhaltlich nicht ausreichend 11 - 9 - bewertet, um die an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu st ellenden strenge n Anforderungen zu erfüllen. Allein der Umstand, dass der Kläger im Rahmen einer ambulanten Therapie starke Schmerzmittel eing e- nommen hat, kann seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren auf Widerruf seiner Anwaltsz ulassung wegen Vermögensverfall nicht rechtfertigen. Es kommt deshalb nicht einmal mehr darauf an, dass bei einer " längerfristigen Erkrankung " , wie sie der Kläger im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung seiner Schulter und der diesbezügli chen Schmerztherapie geltend macht, es ihm grundsätzlich zuzumuten ist, einen Ve r- fahrensbevollmächtigten zu bestellen (Senat, Beschl üsse vom 16. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 34/12, juris Rn. 4 ; vom 12. März 2015, aaO Rn. 7 und vom 12. Oktober 2017, aaO Rn. 13 ) . Hinzu kommt, dass die Widerlegung der Ve r- mutung des Vermögensverfalls nicht lediglich entsprechenden Vortrag, sondern vor allem die Vorlage entsprechender Belege erfordert. Dass dies dem Kläger - wenn es solche gegeben hätte - krankheitsbedingt unmöglich war, ist nicht ersichtlich. In der Sache hätte auch bei Anwesenheit des Klägers im Termin am 29. Januar 2018 kein anderes Urteil ergehen dürfen. - 10 - I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 1 12c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 12.03.2018 - AGH I 3/17 - 12
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