BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 27/11 vom 30. Januar 2012 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitz ende n Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechts anwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer a m 30. Januar 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Be rufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhe in - Westfalen vom 1. April 2011 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 Gründe: I. Der Kläg er ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- s en. Er verwendet einen Briefkopf, in welchem er sich als " Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht " bezeichnet. Die Beklagte hat ihm unter dem 16. Juni 2010 den belehrenden Hinweis erteilt, dass diese Bezeic h- nung eine nach § 43b BRAO unzu lässige irreführende Werbung darstelle. Die Klage gegen diesen Be scheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 1 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. 1. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die En t- scheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). a) Im Antrag auf Zulassun g der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Auf klärung s- maßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. W eiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfah ren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solc hes Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen ( BVerwG, NJW 1997, 3328; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 82). b) Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger legt nicht dar, di e Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu beantragt oder angeregt zu haben, wie der Rechtsverkehr und das rechts u- chende Publikum den von der Beklagten beanstandeten Zusatz versteht. Die Einholung eines solchen Gutachtens lag auch nicht nahe. Der Ri chter kann das 2 3 4 5 - 4 - Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. Dies wird im allgemeinen der Fall sein, wenn er selbst zu den angesprochenen Ve r- kehrskreise n zählt, ist aber auch denkbar, wenn er durch die fragliche Werbung nicht angesprochen wird (BGH, Urteil vom 2. Oktober 2003 - I ZR 150/01, BGHZ 156, 250, 255; vom 9. Juni 2011 - I ZR 113/10, DB 2011, 2911 Rn. 14). Die Richter des Anwaltsgerichtshofs gehör en zu den angesprochenen Ve r- kehrskreisen. Sie können wie jeder andere Bürger der Bundesrepublik Deutsc h- land auch in d ie Rolle einer Prozesspartei geraten oder aus anderen Gründen rechtliche Beratung in Anspruch nehmen müssen. Entgegen der Ansicht des Kläge rs folgte die Notwendigkeit der Einholung eines Gutach tens nicht aus ihrer berufsrechtlichen Vorbefas sung . Hierin unterscheiden sie sich zwar von der Mehrheit d er angesprochenen Verkehrskreise. S ie konnten diesen Umstand jedoch bei der Urteils findung berüc ksichtigen und haben dies auch getan . Die das Urteil tragenden Annahmen , dass die Kenntnis von Einzelheiten des Zula s- sungs rechts nicht allgemein vorausgesetzt wer den kann , jedoch bekannt ist , dass es mehr als ein Land - und ein Oberlandesgericht gibt, liege n nahe; ihre Richtigkeit wird vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen. 2 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht . a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass e in einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR, 2004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77). 6 7 - 5 - b) Der Kläger meint, der Zusatz " Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht " sei nicht geeignet, bei dem von ihm angesprochenen Publikum falsche Vorst ellungen zu wecken oder irreführend zu wirken. Er ve r- wende den " generalisierenden Singular " , um so die Gerichte im Verhältnis zu dem Wort " Re chtsanwalt " hervorzuheben. Den vom Kläger angesprochenen Mandanten kreisen sei bekannt , dass die von ihnen beauftrag ten Anwälte bu n- desweit bei alle n Gerichten auftreten könnten. A ndererseits sei die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei Landgerichten und Oberlandesgerichten nicht so selbstve r- ständlich, dass sie nicht besonde rs herausgehoben werden dürfte; denn es g e- be viele Re chtsanwälte, die nur beratend tätig seien oder vornehmlich bei den Gerichten der Arbeits - , Verwaltungs - oder Sozialgerichtsbarkeit tätig seien. Demgegenüber hat der Anwaltsgerichtshof zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwendung der Präposition " bei " e ine besondere, bei anderen Anwälten so nicht vorhandene Beziehung des Klägers zu den angegeb enen Gerichten su g- geriert, die aber tatsächlich nicht gegeben ist . 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwG O). a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmte Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte I nteresse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 ; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709 ). Zur schlüssigen Darlegung der grunds ätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der au f- 8 9 10 - 6 - geworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, war um ein korrigierendes Eingreifen des Ber ufungsgerichts erforderlich ist. b ) Der Kläger verweist auf verschiedene Urteile, die sich mit dem Hi n- weis " zugelassen bei allen Amts - und Landgerichten " auf anwaltlichen Briefkö p- fen befassen (OLG Düsseldorf , NJ W 2003, 595; AnwG Tübingen BRAK - Mitt. 2009, 189; AnwG Hamm , BRAK - Mitt. 2009, 189). Er führt jedoch nicht aus, w a- rum die berufsrechtliche Zulässigkeit gerade dieses Hinweises im vorliegenden Verfahren zu klären wäre. Dass eine nennenswerte Anzahl von Anwält en den hier streitigen Zusatz " bei dem Landgericht und dem Oberlandesgericht " im Briefkopf führen, behauptet er nicht; dies ist auch nicht wahrscheinlich. 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfes tsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Kayser Roggenbuck Lohmann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 01.04.2011 - 2 AGH 50/10 - 12
Full & Egal Universal Law Academy