BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 27 /1 2 vom 11. Dezember 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 11 . D e z ember 2012 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Anberaumung einer mündlichen Ve r- handlung wird abgele hnt. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 5. September 2012 w ird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: I. De r Senat hat mit Beschluss vom 5. September 2012 den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zurückgewiesen und den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Schleswig - Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 4. April 2012 als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 26. September 2012 zugestellt worden. Der Kläger hat mit Fax vom 26. Oktober 2012 bea n- tragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, sowie hilfsweise gegen die Entscheidung " sämtliche zulässigen Rec htsmittel " eingelegt. 1 - 3 - II. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist das ang e- fochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs rechtskräftig geworden (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Der Antrag auf Anberaumung einer mün d lichen V erhandlung geht daher ins Leere. Gegen den Senatsb eschluss vom 5. September 2012 ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Es kommt insoweit, da der Antragsteller auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliche s Gehör behauptet, lediglich eine Anhörungs r ü- ge nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 1 VwGO in Betracht. Diese ist aber unzulässig, da sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der (vermeintlichen) Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit hier zwei Wochen nach Zustellung des S enatsbeschlusses eingelegt worden ist (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO). Im Übrigen liegt ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG auch nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, er sei " krankheitsbedingt " nicht in der Lage gewesen, den Berufu ngsantrag ordnung s- gemäß zu begründen, handelt es sich um neuen Vortrag. Weder im Zusa m- menhang mit der Stellung des Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegrü n- dungsfrist noch im Zusammenhang mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Kläger sich auf eine Erkr ankung berufen. Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung vom 5. September 2012 das Vorbringen des Klägers zur Kenn t- nis genommen und erwogen, ist jedoch zu der Auffassung gelangt, dass keine Wiedereinsetzungsgründe vorliegen und der Antrag auf Zulas sung der Ber u- fung deshalb als unzulässig zu verwerfen ist; ergänzend hat der Senat darauf hingewiesen, dass er auch in der Sache die Entscheidung des Anwaltsgericht s- hofs teilt. Mit seiner Anhörungsrüge macht der Kläger insoweit letztlich keine 2 3 - 4 - Verletzung d es rechtlichen Gehörs geltend; vielmehr beanstandet er nur, dass die Entscheidung des Senats seiner Meinung nach unzutreffend sei. Legt man den Schriftsatz des Klägers auch als Gegenvorstellung aus, wäre diese nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahr ens unzulässig; im Ü b- rigen sieht der Senat i n der Sache keine Veranlassung zu einer Änderung se i- ner Entscheidung. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 04.04.2012 - 1 AGH 5/11 - 4
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