BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 27/14 vom 3. November 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Erlass des Kammerbeitrags - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch d i e Präsidentin des Bundesgerichtshofs Li mperg , die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie den Rechtsanwa lt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer am 3. November 2014 beschlossen: D er Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen An waltsgerichtshofs vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt. D ie Kläger haben die Kosten des Zulassungsv erfahrens zu tragen. Der Streit wert für das Zulassungsverfahren wird auf 468 e- setzt. Gründe: 1. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit d e- nen ihr Antrag auf Erlass des Kammerbeitrags 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, das Urteil "aufzuheben". 2. Das als Antra g auf Zulassung der Berufung auszulegende "Rechtsmi t- tel" hat - seine Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Es bestehen keine Grü n- de für eine Zulassung der Berufung ( § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO ) . 1 2 - 3 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Limperg Roggenbuck Seiters Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 31.01.2014 - AGH 16/13 (II) - 3
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