BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 27 /1 5 vom 13. Juli 2015 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vors itzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 13. Juli 2015 beschlossen : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtsho fs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 12. Dezember 2014 wird auf Kosten der Kl ä- gerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. September 2014 die Zula s- sung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls. Die dag e- gen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit am 25. März 2015 zug e- stelltem Urteil vom 12. Dezember 2014 abgewiesen. Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung. Ein e Begründung des Zulassungsantrags ist nicht ei n- gegangen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da die Klägerin die Antragsbegründungsfrist versäumt h at. Die Begründungsfrist b e- trägt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begrü n- dungsfrist, nachdem der 25. Mai 2015 ein Feiertag war, am 26. Mai 2015 ab. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.12.2014 - 1 AGH 41/14 - 2 3
Full & Egal Universal Law Academy