ECLI:DE:BGH:2017:180917BANWZ.BRFG.27.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 7 /1 7 vom 18. September 201 7 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin d es Bundesgerichtshof s Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie die Recht s- anwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 18. September 201 7 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 10. Mai 2017 an Verkündungs statt zugest ellte Urteil des II . Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden - Württemberg wird abg e- lehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist na ch § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- foc h tenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschl üs s e vom 13. Juli 201 5 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 3 und vom 19. O k- tober 2016 - AnwZ (Brfg) 37/16, juris Rn. 2; jeweils mwN ) . Entsprechende Zwe i- fel vermag der Kläger mit seiner nur fünf Sätze umfassenden Antragsbegrü n- dung nicht darzulegen. Die Auffassung des Klägers, die Beklagte hätte, statt die Zulassung zu entziehen, als milderes Mittel di e Zulassung mit der Maßgabe aufrechterhalten müssen, dass es ihm erlaubt sei, Beratungsmandate wahrzunehmen, bei denen mit Ausnahme eigener Honorare ke in Geld von Mandanten entgegen genom - men werde, beruht auf einer grundsätz lichen Verkennung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und der hierzu e rgangenen Senatsrechtsprechung. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zwingend zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen de r Rechtsuchenden nicht gefäh r- det sind. Hierbei ist nach der in dieser Norm zum Ausdruck kommenden We r- tung des Gesetzgebers mit dem Vermögensverfall grundsätzlich eine Gefäh r- dung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Reg e- lung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Verm ö- 2 3 4 5 - 4 - gensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vo r- rangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen ve r- neint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozi e- tät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern. Demgegenüber re i- chen selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall befindlichen und weiter als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts nicht aus. Eine ausreichende Überwachung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen ist in einer Einzelkan z- lei nicht gewährleistet (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 23; vom 13. J uli 201 5 aaO Rn. 6 und 9; vom 24. September 2015 - AnwZ (Brfg) 14/15, juris Rn. 4 und vom 19. Oktober 2016 aaO Rn. 3 und 7; jeweils mwN). Es ist insoweit Sache des in Vermögensverfall befindlichen Rechtsanwalts, durch geeignete Ma ß- nahmen (s.o.) eine Gefähr dung der Interessen der Rechtsuchenden ausz u- schließen. Tut er dies nicht, ist die Zulassung zu widerrufen. Für eine Aufrech t- erhaltung der Zulassung mit Auflagen oder eine Teilzulassung besteht kein Raum (Senat, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 aaO Rn. 10 und v om 24. Septe m- ber 2015 aaO Rn. 10; siehe auch Beschlu ss vom 8. Dezember 2014 aaO Rn. 20 ff . ) . Der Einwand des Klägers, eine nachträgliche Besserung der Verm ö- gensverhältnisse müsse im Gerichtsverfahren berücksichtigt werden, wide r- spricht der ständigen Se natsrechtsprechung. Danach (vgl. nur Beschlüsse vom 13 . Juli 2015 aaO Rn. 4 und vom 19. Oktober 2016 aaO Rn. 8 ; jeweils mwN) ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahr ens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich 6 - 5 - vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Wide r- rufsverfügung abzustellen ; d ie Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist ei nem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten . Lediglich ergänzend ist a n- zumerken, dass der Kläger eine nachträgliche Besserung seiner Vermögen s- verhältnisse nicht ansatzweise substantiiert dargelegt hat. Vielmehr haben sich nach den Feststellungen des Anwaltsg erichtshofs seine Verhältnisse, wie weit e- re Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zeigen, weiter verschlechtert. I II . Die Kostenents cheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Braeuer Lauer Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.05.2017 - AGH 10/16 II - 7
Full & Egal Universal Law Academy