BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 28/11 vom 16 . September 2011 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durc h d ie Vorsitz ende Richter in Dr. Kessal - Wulf, die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer a m 16 . September 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats de s Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 18. Februar 2011 wird abgelehnt . Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: I. Der Kläg er ist seit dem 5. Januar 1983 im Bezirk der Beklag ten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be scheid vom 6. Oktober 2010 hat die B e- klagte die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Die Klage gegen diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläge r die Z u- lassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Er folg. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entschei dung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1 . Der Kläger beanstandet, dass seinem Beweisangebot nicht nachg e- gangen worden sei, zu der behaupteten Tilgung von Forderungen den Gläub i- ger oder Geri chtsvollzieh er als Zeugen zu hören, soweit ein quittierter Titel nicht habe vorgelegt werden können. a ) Das unter Beweis gestellte Vorbringen ist unerheblich. Für die Beurte i- lung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfa h- rensrechts allein auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfa h- ren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Wi derrufsverfügung abzustellen. Die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassung s- verfahren vorbehalten (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, z.V.b. in BGHZ). Der als übergangen gerügte Beweisantritt betrifft Vortr ag des Klägers zur nachträglichen Tilgung von Forderungen. b ) Eine Zulassung der Berufung kommt aber auch auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Betracht, nach we l- cher ein Widerruf der Zulassung aus schied , wenn de r Widerrufsgrund im Ve r- lauf des Verfahrens entfallen war (BGH, Beschluss vom 12. November 1979 2 3 4 5 - 4 - - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356, 357; vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149, 150). aa) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes ge gen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert darg e- legt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärung s- maßnahmen hierfür in Betracht g ekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. W eiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesond ere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdr ängen müssen (BVerwG NJW 1997, 3328; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 82). bb) Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsa n- trags nicht. Der Anwaltsgerichtshof hat sich mit dem - nicht schriftsät zlich vorb e- reiteten, sondern nur in der mündlichen Verhandlung gehaltenen - Vorbringen des Klägers zum nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrundes auseinanderg e- setzt. Danach hat der Kläger h insichtlich der Forderungen 19, 25, 31/38, 32, 33/40, 34, 36 und 3 9 weder Erfüllung noch den Abschluss einer Ratenza h- lungsvereinbarung behauptet. Der Kläger hätte im Einzelnen darlegen müssen, hinsichtlich welcher Forderung welcher Beweis hätte erhoben werden müssen , welches Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und a us welchem Grund die Erledigung einzelner Forderungen den Widerrufsgrund des Vermögensve r- falls insgesamt entfallen ließ. 6 7 - 5 - 2. Der Kläger beanstandet eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil er in der mündlichen V erhandlung mit Vorbringen der Beklagten zu weiteren Vollstreckungsmaßnahmen konfrontiert worden sei, auf das er sich nicht habe vorbereiten können. Damit ist der Zula s- sungsgrund des § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls nicht schlüssig darg elegt. Es handelt sich um einen Sachverhalt, der die - grundsätzlich unerhebliche - Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Kl ä- gers nach Erlass des Widerrufsbescheides betrifft. Aber auch auf der Grundl a- ge der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgericht shofs zum Wegfall des Widerrufsgrundes ist die Rüge unberechtigt. Der Kläger legt nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn er die neue Forderungsliste vorab zur Kenntnis erha l- ten hätte oder ihm eine Schriftsatz frist - die er nicht einmal beantragt hat - n achgelassen worden wäre . 3. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Anwaltsgericht s- hofs (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542 f . ; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcke n, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRA O Rn. 77). b) Der Kläger meint, die angefochtene Entscheidung berücksichtige nicht hinreichend, dass sich eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse in überschaub arer Zeit abgezeichnet habe und nun mehr fast abgeschlossen 8 9 10 11 - 6 - sei. Er verweist auf den zwischenzeitlichen Verkauf einer Eigentumswohnung , die geplante Veräußerung eines Wohnhauses nebst Bauplatz sowie die bea b- sichtigte Verlegung der Kanzlei in ein im Eigentum des Klägers stehendes, bi s- her nich t vermietbares Gebäude. Auch hier geht es um den nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Verfahren um die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs unbeachtlichen nachträgliche n Wegfall des Widerrufsgrundes. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bund esgerichtshofs musste der For t- fall des Widerrufsgrunds, hier des Vermögensverfalls, von dem insoweit darl e- gungs - und beweispflichtigen (§ 36a BRAO a.F., § 32 BRAO i.V.m. § 26 Abs. 2 VwVfG) Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen werden (BGH, Beschluss vom 3 1. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 10 m.w.N.). Diesen A n- forderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Ab s. 2 Satz 1 BRAO. Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.02.2011 - 1 AGH 90/10 - 12
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