BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 28 /1 2 vom 5. September 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Pr of. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 5. September 2012 beschlossen: D em Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zula s- sung der Berufun g gewährt . Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 18 . Fe - bruar 2012 wird a bgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassu ngsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. De r Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- 1 - 3 - richtshof hat die Klage abgewiesen. Hier gegen richtet sich der Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung. II. 1. Dem Kläger war auf seinen Antrag gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1 , § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er krankheitsbedingt nicht in der L age gewesen ist, den Antrag auf Zulassung der Berufung fristgerecht zu begründen. 2. Der Antrag , mit dem der Kläger das Fehlen der tatbestandlichen V o- raussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO rügt und damit in der Sache das Bestehen ernstliche r Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils b e- hauptet (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ), ist jedoch un begrü n- det. D iese r Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüs sigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. a) Der Einwand des Klägers, ein Vermögensverfall habe zum Zeitpunkt de s Widerrufs der Zulassung a m 8. Juni 2011 nicht vorgelegen, da ihm ein pr i- vates Darlehen über 45.000 zugesagt worden sei , mittels de ss e n die im W i- derrufsbescheid angesprochenen Steuerschu lden hätten bezahlt werden kö n- nen, greift nicht. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit d e r Umst a nd, dass der Kläger erstmals im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof am 18. Januar 2012 2 3 4 - 4 - einen auf den 31. Mai 2011 datierten Darlehensvertrag vorgelegt hat , geeignet i s t , die Ernsthaftigkeit der Darlehenszusage grundlegend in Zweifel zu ziehen . Denn der Kläger setzt sich in seiner Antragsbegründung nicht mit einem Wort mit den weiteren, für d as Vorliegen eines Vermögensverfall s wesentlichen U m- ständen auseinander , soda ss die diesbezügliche Feststellung im angefocht e- nen Urteil auch nicht sc hlüssig in Frage gestellt wird. aa) Der Vermögensverfall im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist dadurch gekennzeichnet, dass der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte f i- nanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckung s- maßnahmen gegen ihn ( st. Rspr., vgl . nur Senatsbeschl u ss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 ; Senatsurteil vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 16/11, juris Rn. 3 m.w.N.). Liegen Anzeichen dafür vor, dass der Rechtsanwalt nur wirtschaften kann, indem er neue Schulden aufla ufen lässt, und zahlt er seine Schulden über einen gewissen Zeitraum lediglich unter dem Druck des Widerrufs s einer Zulassung oder von Zwangsvollstreckungsma ß- nahmen, kann der Nachweis eines Vermögensverfalls regelmäßig als geführt angesehen werden. Geordne te Vermögensverhältnisse setzten demgegenüber voraus, dass der Rechtsanwalt über die Tilgung oder zumindest geordnete Rückführung seiner Schulden hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Ve r- bindlichkeiten auflaufen, deren ordnungsgemäße Begleichung nich t durch en t- sprechende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit Gläubigern s i- chergestellt ist (vgl. nur Senatsurteil , aaO ). bb) Ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse haben beim Kläger bereits seit Jahren vorgelegen . 5 6 - 5 - Nach den Bericht en de s Finanzamts C . vom 15 . Juli 2009 , 6. Dezember 2010 und 10. August 2011 befinden sich die Steuerrückstände des Klägers seit 2006 in der Vollstreckung, wobei am 9. Juni 2009 eine fruch t- lose Pfändung durchgeführt wurde. Die Rückstände sind da bei kontinuierlich angewachsen . Bereits Ende 2007/Anfang 2008 hat die D. aus einem Versäumnisurteil des AG C . vom 1. November 2007 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Kläger wege n einer Forderung nebst Zinsen eingeleitet (Pfändungs - und Übe r- weisungsbeschluss des AG C . vom 1 1 . Januar 2008, 31 M ). Gegen den Kläger ist am 21. April 2009 (LG B . 14 0 ) ein rechtskräftiges Vers Kläger hatte insoweit Mandantengelder nicht ausgekehrt , sondern für eigene Zwecke verwendet und die Mandantin N . über den Eingang der Gelder über einen längeren Zeitraum getäuscht. Der Kläger ist deshalb rechtskräftig wegen Untreue vom AG Be . a m 11. Februar 2010 zu einer Gel d- strafe von 120 Tagessätzen à Hauptverhandlung vor der Strafrichterin angegeben, selbst nur über Nettoei n- kü - im Übrigen erst nach Erlass des Ve r- säumnisurteils - ausgezahlten Geldbeträge über einen Kredit finanziert zu h a- ben. Wegen eines restlichen Betrags von C . (31 M ) auf Antrag der Mandantin am 17. Juni 2009 e i- nen Pfändungs - und Überweisungsbeschluss gegen den Kläger erlassen. Das 7 8 9 - 6 - Anwaltsgericht Berlin hat durch noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 25. März 2011 (3 AnwG ) den Kläger aus der Rechtsanw altschaft ausgeschlossen . Gegen den Kläger ist im Rahmen einer Stufenklage am 13. Oktober 2011 (LG B . 31 O ) ein Teilversäumnis urteil auf Rechnungslegung über erhaltene Mandantengelder und am 8. Dezember 2011 ein weiteres Tei l- versäumn ergangen. Insoweit geht es um Geldbeträge, die der K läger am 26. Mai 2010 anlässlich einer von ihm für seine Mandantin S . betriebenen Zwangsvol l- streckung erhalten, aber nicht abgere chnet und ausgekehrt hat . Z wischenzei t- lich hat die Staatsanwaltschaft B . (281 Js ) gegen den Kläger A n- klage wegen Untreue erhoben und hat die Mandantin Zwangsvollstreckung s- maßnahmen (Pfändungs - und Überweisungsbeschluss des AG C . vom 4. Mai 2012, 31 M Zinsen eingeleitet . Nach der Mitteilung des Gerichtsvollziehers O . vom 23. August 2011 betreibt die A . AG wegen eines Betrages nd eines Beschlusses des AG C . vom 29. Se p- tember 2010 (211 C ) die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger ; in derselben Sache ist vom AG C . am 18. August 2010 (31 M ) ein Pfändungs - und Überweisungs beschluss ergangen , der sich z u- sätzlich auf einen zugunsten der Gläubigerin ergangenen Kostenfestsetzung s- beschluss vom 24. November 2010 bezieht . Ferner hat die Anwalt - Suchservice Verlag Dr. Sch . GmbH aufgrund eines Urteils des AG C . vom 21. Februar 2011 (202 C ) gegen den Kläger zw angsvollstreck t , wobei am 29. April 2011 ein Teilbetrag von 514 , 83 O. 10 11 - 7 - auch mit der Zwangsvollstreckung aus d em in derselben Sache ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des AG C . vom 30. März 2011 über beauftragt. Die klägerische Behauptung geordneter Vermögensverhältnisse erweist sich vor diesem Hintergrund als haltlos, wobei auch bezeichnend ist, dass der Kläger seit Juli 2009 Aufforderungen der Beklagten, zu seine n Vermögensve r- hältnissen eingehend und umfassend Stellung zu nehmen , wie auch entspr e- chenden Auflagen im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht nachgeko m- men ist. b) Fehl geht auch der Vorwurf des Klägers, der Anwaltsgerichtshof habe zu Unrecht tei lweise Vorfälle aus der Zeit nach dem Widerrufsbescheid der B e- klagten berücksichtigt. Denn die angesprochenen Forderungen reichen bis in die Zeit da vor zurück. Die Vorfälle machen deutlich, dass bereits damals die Vermögensverhältnisse des Klägers nicht ge ordnet waren , selbst kleinere B e- träge in die Zwangsvollstreckung gegangen sind und der Kläger nicht einmal davor zurückgeschreckt ist , sich an Mandantengeldern zu vergreifen . Vor di e- sem Hintergrund ist es auch ohne Bedeutung, dass d er Kläger - allerdings o hne Belege - darauf verweist, dass die von der Beklagten in ihrem Bescheid ang e- sprochenen älteren Vollstreckungsmaßnahmen der Gläubiger D. und N längst erledigt seien . c ) Der pauschale Einwand des Klägers, es habe keine Gefahr für Fremd gelder bestanden, ist angesichts der erfolgten Veruntreuungen unve r- ständlich. Im Übrigen indiziert d er Vermögensverfall nach der gesetzlichen We r- tung die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden. Auch wenn dies nicht im Sinne eines Automatismus zu vers tehen ist, die Gefährdung daher nicht 12 13 14 - 8 - zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vermögensverfall folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse des Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können; die Feststell ungslast trifft den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 11 und vom 2 . April 201 2 - AnwZ (Brfg) 9/12, juris Rn. 4). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.02.2012 - I AGH 16/11 - 15
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