BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 28 / 1 3 vom 13. August 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des B undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 13. August 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des An waltsgerichtshofes des Land es Nor d- rhein - Westfalen vom 1 8. Januar 201 3 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der W ert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: Der Kläger wendet sich gegen de n Widerruf seiner Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. 1 2 3 - 3 - a) Der A nwaltsgerichtshof ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Kläger zur Zeit des Widerrufsbescheid s in Vermögensverfall geraten war . Ein solcher liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außer s tande i st, sein en Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind namentlich die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma ß- nahmen gegen ihn (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4). D er Anwa ltsgerichtshof hat darauf abgestellt , dass gegen den Kläger bis z um Erlass des Widerrufsbescheid s am 26. September 2012 wegen zahlreicher Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben wurde , wobei mehrere sehr geringe Verbindlichkeiten bis hin zu e i- nem Bet rag von rund 30 in Fra ge standen . Damit liegen ungeachtet der exa k- ten Höhe des Schuldenstandes gewichtige Indizien dafür vor, dass der Kläger nur wirtschaften konnte, indem er neue Schulden auflaufen ließ, und Schulden über einen gewissen Zeitraum nur unter dem Druck d es Widerrufs seiner Z u- lassung oder von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezahlte; in solchen Fä l- len kann der Nachweis des Vermögensverfalls regelmäßig als geführt anges e- hen werden (st. Rspr.; v gl. etwa BGH, Beschluss vom 5. September 2012, AnwZ (Brfg) 28/12 , juris Rn. 5 m . w . N . ). Soweit d er Kläger geltend macht , sämtliche Forderungen im Januar 2013 beglichen zu haben, kann er damit im gegenständlichen Verfahren nicht gehört werden. Denn für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Zulassungsw ide r- rufs ist n ach gefestigte r Rechtsprechung des Senats auf den Zeitpunkt des A b- schlusses des Verwaltungsverfahrens abzustellen; danach eingetretene En t- wicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vo r- behalten (BGH, Beschl u ss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff. ). Im Übrigen würden die vom Kläger am Tag vor der Verhandlung in erster Instanz mit nur kursorischem Vortrag übersandten Zahlungsbelege nicht 4 5 - 4 - die Prüfung ermöglichen, ob dieser seinen Zahlungspflichten tatsächlich vol l- ständ ig nachgekommen ist. b ) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommen d en We r- tung ist mit d em Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interesseng efährdung i st da bei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen U m- gang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern g e- rechtfer tigt (st. Rspr.; vgl. BGH, B eschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m . w . N . ). De m Klägervortrag sind keine H inweise darauf zu entnehmen , dass eine solche Gefährdung hier ausnahmsweise nicht gegeben war. Im Gegenteil verweist der Anwaltsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf zwei berufsrechtliche Ahndungen jüngeren Datums wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Kläg ers beim Umgang mit Vorschüssen , die eine Gefährdung gerade als naheliegend erscheinen lassen . 2. D ie Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ( § 86 Abs. 1 VwGO) zuz ulassen. Der Kläger rügt insofern, dass es der A n- waltsgerichtshof in verfahrensfehlerhafter Weise versäumt habe, seine Verm ö- gensverhältnisse aufzu klären bzw. dass er mit Blick auf die Notwendigkeit der Vorlage von Nachweisen seine Hinweispflichten verletzt habe. Insoweit genügt der Zulassungsantrag nicht den hierfür geltenden Erfordernissen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 19 m . w . N . ). Der Kläger verschweigt die Verfügung des Vorsitzenden vom 11 . Dezember 2012. Dar in hat ihn der Anwaltsgerichtshof darauf hingewiesen, dass zu sämtlichen Schuldpositionen konkret Stellung zu nehmen sei und etw a- ige Zahlungen und Ratenvereinbarungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegt werden müss t e n . Den ihm obliegenden Mitwi rkung spflichten ist der Kl ä- ger indessen nicht hinreichend nachgekommen. Beweiserhebungen von Amts 6 7 - 5 - wegen waren vor diesem Hintergrund nicht veranlasst. Der Kläger wäre schon im Widerrufsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken und insb e- sondere ihm bekannte Tatsachen und Beweismittel vollständig mitzuteilen. Di e- se Mitwirkungslast setzte sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fo rt; denn es ging um Vorgänge, die nur dem Kläger bekannt waren oder jedenfalls nur mit seiner Hilfe zuverlässig ermittelt werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 18.01.2013 - 1 AGH 42/12 - 8
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