ECLI:DE:BGH:2016:280716BANWZ.BRFG.28.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 28/16 vom 28. Juli 2016 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsid entin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer am 28. Juli 2016 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumu ng der Frist zur Begründung des A n- trags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 30. Januar 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofe s wird als unzulä s- sig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. t- gesetzt. - 3 - Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. November 2014 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsg e- richtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 30. Januar 2016 zug e- stellt. Mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016 hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt. Mit weiterem, an den Anwaltsgerichtshof g erichtetem Schriftsatz vom 29. März 2016 hat er seinen Zulassungsantrag begründet und gleichzeitig beantragt, die Frist zur Begründung der Berufung um 1 Monat zu verlängern. Mit Verfügung der Vorsitzenden vom 8. Juni 2016 wurde der Kläger darauf hingewiese n, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags e i- ner Verlängerung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde auf die anzunehme n- de Unzulässigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen. Mit am 28. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Wiederei nsetzung in den vorigen Stand beantragt. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat . Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei M o- nate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 30. März 2016 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag jedoch beim Bundesgerichtshof keine Begründung des Zulassungsantrags vor. Nach § 112e 1 2 - 4 - Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO ist die Begründung, sofern sie wie vorliegend nicht zusammen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung vorg e- legt wird, beim Bundesgerichtshof einzureichen. Zur Fristw ahrung genügt die Einreichung beim Anwaltsgerichtshof nur, wenn der Anwaltsgerichtshof die B e- gründung dem Bundesgerichtshof mit der im normalen Geschäftsgang zu e r- wartenden Beschleunigung rechtzeitig zuleitet (vgl. Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, An waltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO, Rn. 68; HK - VerwR/Kautz/Schäfer, 4. Aufl., § 124a VwGO Rn. 34). Eine derartige rech t- zeitige Zuleitung ist vorliegend nicht erfolgt und war im Hinblick auf die Einre i- chung erst am letzten Tag der Frist (29. März 2016) auch nicht zu erwarten. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass seinem Antrag auf Ve r- längerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hätte stattgegeben werden müssen. Eine solche Verlängerung ist nicht zulässig. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO können g e- setzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - anders als bei der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - keine solche Möglic h- keit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2; Schmidt - Räntsch in Gaie r/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 71, jeweils m.w.N.). 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne E r- folg. 3 4 - 5 - Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereins etzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand o h- ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unve r- schuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung der konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu verme i- den war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 3 mwN). An einer unverschuldeten Fristversäumung fehlt es hier. Im Hinbli ck auf den eindeutigen Gesetzeswortlaut sowie die zutreffende Rechtsbehelfsbele h- rung hätte dem Kläger bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssen, dass die Begründung des Zulassungsantrags beim Bundesgerichtshof einzureichen ist und eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt, unabhä n- gig von einer möglicherweise fehlerhaften Auskunft der Geschäftsstelle beim Anwaltsgerichtshof (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 27/12, juris Rn. 6; vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 4). Auch die Erkrankung des Klägers vermag ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht zu begründen. Der Kläger hat zwar durch Vorlage von Attesten glaubhaft gemacht, dass er im Zeitraum vom 10. bis 25. März 2016 arbeitsunfähig erkra nkt und darüber hinaus bis 6. April 2016 nur eingeschränkt mobil war. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er krankheitsbedingt daran g e- hindert war, jedenfalls in der Zeit vom 26. bis 30. März 2016 eine Begründung des Zulassungsantrags zu fertigen und bei m Bundesgerichtshof einzureichen. 5 6 - 6 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Bünger Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 30.01.2016 - 1 AGH 15/14 - 7
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