ECLI:DE:BGH:2017:080917BANWZ.BRFG. 28.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 8 /1 7 vom 8. September 201 7 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer a m 8. September 201 7 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshof s des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 2 8 . April 201 7 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der am 6. Juli 194 1 geborene Kläger wend et sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgrund e rnstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wir d (vgl. nur Senat s- beschl üs s e vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 4; vom 31. März 2017 - AnwZ (Brfg) 58/16 , juris Rn. 4 und vom 3 . April 201 7 - AnwZ (Brfg) 7/17 , juris Rn. 3 ) . Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. a) Nac h § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetz es vermutet, wenn ein Insolven z- verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsa n- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit des Widerrufs allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd - lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfa h- ren entbehrlich ist - auf den Auss pruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassung s- verfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschl ü ss e vom 29. Dezember 2016 2 3 4 - 4 - - AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 4 und vom 3. April 2017 , aaO Rn. 4 ; jeweils mwN). b) Der Kläger befand sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerruf s- verfügung vom 6 . J uli 2016 in Vermögensverfall. Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ve r- zeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Zwar kommt die an die Eintragung anknü p- fende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nac h- weist, dass die der Eintragung zugrunde liegenden Forderungen im maßgebl i- chen Zeitpunkt bereits getilgt waren (vgl. nur Senatsbeschluss vom 3. April 2017, aaO Rn. 6 mwN). Dies ist hier aber nicht der Fall gewesen. Der - im Übr i- gen substanzlose - Vortrag des Klägers, das rechtskräftige Urteil des Landg e- richts D . in Sachen H . beruhe auf einem " Prozessbetrug " und das Urteil des Oberlandesger ichts D . in Sachen G . auf einer " Rechtsbeugung " sind deshalb unerheblich, sodass dahinstehen kann, inwi e- weit der Vortrag des Klägers zu den drei weiteren Eintragungen, die kleinere Forderungen betreffen, als ausreichend angesehen werden kann. Es ist nicht Aufgabe der Beklagten oder der Gerichte, die Richtigkeit der de n Eintragung en im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Titel zu überprüfen, sondern S a- che des Klägers, diese Titel, so sie seiner Meinung nach zu Unrecht ergangen sind, re chtzeit ig aus der Welt zu schaffen. Zur Widerlegung der aus der Eintragung resultierenden gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den o.a. maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis sein er Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, dass seine Vermögens - und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind 5 6 7 - 5 - (vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 5; vom 24. März 2017, aaO Rn. 6 und vom 3. Apri l 2017, aaO Rn. 12). An beidem fehlt es. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden g e- setzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der g e- setzlichen Wertung vorrangigen Int eresse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden , wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest vor - aus, da ss der Rechts anwalt seine anwaltliche Tätigkeit nu r noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern . Selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall geratenen Einze l- a nwalts sind demgeg enüber nicht geeignet, eine Gefährdung der Rechtsuche n- den auszuschließen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. März 2017, aaO Rn. 6 mwN). Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit bisher ohne Beanstandungen ausgeübt hat ( vgl. nur Senatsbesch luss vom 9. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 4 mwN). Vor diesem Hintergrund ist das Vorbri n- gen des weiterhin als Einzelanwalt tätigen Klägers zum angeblichen Nichtb e- stehen einer Gefährdung von Manda nteninteressen nicht erheblich. 2 . Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger beruft sich darauf, dass er krankheitsb e- dingt an der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2 017 nicht habe teilnehmen 8 9 - 6 - können . Der Anwaltsgerichtshof hat insoweit jedoch das vom Kläger vorgelegte ärztliche Attest vom 21. April 2017 zu Recht als nicht ausreichend angesehen. Der Verfahrensablauf vor dem Anwaltsgerichtshof rechtfertigt den vom Kläger erhobenen Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Geh örs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. a) Der Anwaltsgerichthof hat te zunächst am 12. August 2016 Termin auf den 16. Dezember 2016 anberaumt. Mit Fax vom 13. Dezember 2016 hat der Kläger ein Attest der Ärz tin Dr. N . vorgelegt, wonach er bis zum 23. D e- zember 2016 " arbeitsunfähig " sei. Nachdem der Anwaltsgerichtsh of dem Kläger aufgegeben hatte, ein aussage fähiges Attest zu seiner Reise - und Verhan d- lungsunfähigkeit vorzulegen, hat der Kläger eine Bescheinigung der Ärztin ei n- gereicht, in der es heißt: " Oben genannter Patient leidet zurzeit unter ausg e- prägten HWS - Veränderungen, die Ausfälle der Sensibilität und Motorik zur Fo l- ge haben. Aufgrund der Schmerzsymptomatik stehen Schlafstörungen im Vo r- derg rund. Dies schränkt zum jetzigen Zeitpunkt die Fahrtüchtigkeit ein. Durch die ausgeprägten Schlafstörungen ist die Tagesvigilanz eingeschränkt: Aus di e- sem Grund ist Herr H . zurzeit weder verhandlungsfähig noch reisefähig. " Daraufhin bestimmte der A nwaltsgerichtshof Termin auf den 20. Januar 2017 unter Hinweis darauf, dass der Kläger zukünftig sein Ausbleiben nur durch ein amtsärztliches Attest entschuldigen könne. Nachdem ein Verlegungsantrag des Klägers keinen Erfolg hatte, reichte dieser mit Fax v om 18. Januar 2017 erneut eine inhaltsgleiche Bescheinigung der Ärztin Dr. N . vom selben Tag ein. Der Anwaltsgerichtshof stellte fest, dass sich der Kläger nicht entsprechend den Auflagen ausreichend entschuldigt habe, bestimmte neuen Termin auf den 10. Februar 2017 und wies den Kläger erneut darauf hin, dass ein Ausbleiben nur durch Vorlage eines amtsärztlichen Attests entschuldigt werden könne. Der obige Ablauf - kurzfristige Vorlage einer inhaltsgleichen Bescheinigung der Är z- 10 - 7 - tin; Neubestimmung eines Termins unter entsprechendem Hinweis - wiederho l- te sich noch zweimal im Zusammenhang mit den Terminen vom 10. Februar und 10. März 2017. Zuletzt bestimmte der Anwaltsgerichtshof Termin mit en t- sprechendem Hinweis auf den 28. April 2017. Mit Fax vom 2 7 . April 2017 hat der Kläger dann zum fünften Mal eine inhaltsgleiche Bescheinigung der Ärztin vorgelegt. b) Soweit der Anwaltsgerichtshof dieses Attest nicht zum Anlass g e- nommen hat, einen sechsten Termin anzuberaumen , ist dies nicht zu bea n- standen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung sind wegen der durch e i- nen Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuche n- den an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung strenge Anfo r- derungen zu stellen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 26/13, juris Rn. 8; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 43/14, juris Rn. 5 und vom 28. November 2016 - AnwZ (Brfg) 23/16, juris Rn. 10). In einem Fall, in dem ein Kläger zum wiederholten Mal eine krankheitsbedingte Verhinderung g eltend machen will, kommt eine weitere Verlegung des Termins nur nach Vorlage e i- nes amtsärztlichen Attests in Betracht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 24. Se p- tember 200 8 - AnwZ (B) 32/06, juris Rn. 5; vom 4. Juli 2009 - AnwZ (B) 14/08, juris Rn. 12 und vom 9. Juli 2013 aaO). Abgesehen davon hat der Anwaltsg e- richtshof auch zu Recht d ie vorgelegte Bescheinigung als inhaltlich nicht hinre i- chend aussagekräftig angesehen, um eine Reise - und Verhandlungsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Der Anwaltsgerichtshof hat i nsoweit unter anderem d a- rauf abgestellt, dass die als Folge von schmerzbedingten Schlafstörungen a t- testierte Einschränkung der Fahrt üchtig keit ein Erscheinen im Termin nicht hi n- dere, da jedenfalls die Möglichkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel i n Betracht komme. Die eingeschränkte Tagesvigilanz besage nicht, dass der Kl ä- 11 - 8 - ger unfähig sei , einer Verhandlung zu folgen und seine Rechte wahrzunehmen . Dies sieht auch der Senat so. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 AGH 55/16 - 12
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