BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 2 9 /1 1 vom 28. September 2011 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. F r ey und Dr. Braeuer am 28. September 2011 beschlossen: Der Antrag de s Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des H essischen Anwaltsgerichtshof e s vom 2 . Mai 201 1 wird abgelehnt . De r Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: 1. De r Kläger wendet sich gegen den Wider ruf sein er Rechtsanwaltsz u- lassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zula s- sung der Berufung hat keinen Erfolg. Mit der Begründung seines Antrags auf Zulassu ng der Berufung zeigt der K läger weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch stellen sich insoweit recht s- grundsätzliche Fragen (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1 2 - 3 - 2. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. a) Dass sich der Kläger in Ve rmögensverfall befindet, hat der Anwaltsg e- richtshof zutreffend festgestellt. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolven z- gerichts - D . vom 18. Februar 2010 wurde das Insolvenzverfahren w e- gen Zahlungsunfähigkeit des Klägers eröffnet. Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Ve r- mutung nicht entfallen. Die Vermögensverhältnisse eines Schuldners können grundsätz l ich erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuld ner das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ankündigung der Restschul d- befreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (st. R spr.; vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. Nove m- ber 2007 - AnwZ (B) 96/06 Rn. 9 und vom 18. Oktober 2010 - An wZ (B) 21/10 Rn. 5 ). Auch der Umstand, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb des Klägers freigegeben hat (§ 35 Abs. 2 InsO), beseitigt die Inso lvenz und damit den Vermögensverfall des Klägers nicht ( Senatsbe schl u ss vom 26. N o- vember 2007 aa O ) . b ) Der Gesetzgeber geht, wie de m Wortlaut des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchende n aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befi n- det. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verst e- hen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird d iese im nach der gesetzl i- 3 4 5 - 4 - chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/0 3 , NJW 2005, 511 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 11, jeweils m . w . N . ). Sie kann nach der Rechtsprechung des Senats dann ausgeschlossen sein, wenn der Recht s- anwalt die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner L a ge e r- forderlichen Vorkehrungen trifft und (vertrags - )rech tlich und tatsächlich siche r- stellt, dass diese Vorkehrungen auch eingehalten werden. Das setzt r e gelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anste l- lungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisat i on d er Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gege n- über der Sozietät und den getroffenen vertraglichen und tatsächlichen Vorke h- rungen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden e r warten lässt (BGH, Beschluss vom 18. O ktober 2010 - AnwZ (B) 21/10 Rn. 9 m.w.N.). c ) Das Vorliegen e ine r solche n Ausnahme hat der Anwaltsgerichtshof z u- treffend vernein t. Denn eine effektive Kontrolle der klägerischen Tätigkeit ist nach seinem eigenen Vortrag n icht hinreichend gesicher t. D er Kläger ist weite r- hin als Einzelanwalt tätig, und zwar in Bürogemeinschaft mit Rechtsanwalt S. . Zwar gehen Mandantengelder auf einem Treuhandkonto ein, de s- sen Inhaber Rechtsanwalt S. ist, der jeden Geldausgang von diesem Konto abzeic hnen muss. Der Kläger trägt jedoch selbst vor, dass es ihm durc h- aus möglich gewesen wäre - und somit weiterhin möglich ist - , ein eigenes 6 - 5 - neues Geschäftskonto zu eröffnen und damit die Unterschrift Rechtsanwalt S. nicht mehr zu benötigen. Kess al - Wulf Roggenbuck Lohmann Frey Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2011 2 AGH 18 /10
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