BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 29 /1 2 vom 15. Oktober 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fach anwalts bezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundes gerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer a m 15. Oktober 2012 beschlossen: Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgericht shofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 2 0. Januar 201 2 zugelassen. Gründe: I. 1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Bekla g- ten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gesta t- ten. Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts - oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO) nach gewiesen. Die hiergegen geric h- tete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung. 2. Der nach § 112e Satz 2 B RAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. D ie vom Kläger im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Ber u- fungsverfahren. 1 2 - 3 - II. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fo rtgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des B e- schlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begr ündung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert we r- den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufung s- verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfor dernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO). Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 56/11 - 3
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