BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 29 /1 2 Verkündet am: 16 . Dezem ber 2013 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i n de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Verleihung einer Fachanwal tsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlung vom 7. Oktober 2013 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechts - an wält e Prof. D r. Quaas und Dr. Braeuer für Recht erkannt : Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 1. Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 20. Ja - nuar 2012 (1 AGH 56/11) wird zurückgewiesen. D er Kläger trägt die Kosten des Berufungsv erfahrens . Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahre n wird auf 12.500 Tatbestand : Mit Schreiben vom 17. Mai 2011 beantragte der Kläger bei der Bekla g- ten, ihm die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung " Fachanwalt für Arbeit s- recht " zu führen . Mit Bescheid vom 12. Oktober 2011 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger habe nicht die Bearbeitung von mi n- destens 50 g erichts - oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung (§ 5 Abs. 1 Buchst. c FAO) nachgewiesen. Die hierg e- gen gericht ete Klage hat der Anwaltsgerichtshof mit Urteil vom 20. Januar 2012 1 - 3 - abgewiesen. Der Senat hat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 15. O k- tober 2012 die Berufung gegen diese Entscheidung zugelassen. Entscheidungsgründe : Die Berufung des Klägers i st zulässig , hat in der Sache aber keinen E r- folg. I. 1. Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuwe isen. Solche li e- gen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen überste i- gen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfa h- rung im Beruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Der Erwerb besonderer prakt i- scher Erfahrungen im Arbeitsrecht setzt dabei nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antra g- stellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 100 Fälle aus allen der in § 10 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. e und Nr. 2 Buchst. a und Buchst. b FAO b e- stimmten Gebiete bearbeitet hat, davon mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 FAO und mindestens die Hälfte gerichts - oder rechtsförmliche Verfahren. 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO , soweit danach die Bearbeitung von mindestens 50 gerichts - oder recht s- förmlichen Verfahren verlangt wird, nicht verfassungswidrig . 2 3 4 - 4 - a) Sieht eine Norm die staatliche Anerkennung einer beruflichen Qualif i- kation vor, mit der Vorteile im beruflichen Wettbewerb verbunden sind, so wirkt sich die Verweigerung dieser Anerkennung als Eingriff in die Berufsfreiheit aus. Die F achanwaltsordnung enthält insoweit eine an Art. 12 Abs. 1 GG zu me s- sende Regelung der Berufsausübung. Eine solche ist z ulässig, wenn ihr eine schutzwürdige Erwägung des Gemeinwohls zugrunde liegt, sie nach Art und Ausmaß geeignet und erforderlich ist, den vom Normgeber verfolgten Zweck zu erreichen , und eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn tragenden Gründe ergibt, dass die Grenze der Zumutba r- keit gewahrt ist (vgl. nur BV erfG, BRAK - Mitt. 1998, 14 5 zum Gesetz über Fac h- anwaltsbezeichnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung , RAFachBezG , vom 27. Februar 1992, BGBl. I 369 , außer Kraft g etreten am 9 . September 1994 ). Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO g e- geben. Die Vorschrift dient dem Schutz des rechtsuchenden Publikums; dies ist ein tragender Gemeinwohlbelang ( BVerfG, aaO S. 146). Das Erfordernis einer M indestanzahl bearbeiteter Fälle ist dabei geeignet und erforderlich, um siche r- zustellen, dass bei den Fachanwälten tatsächlich besondere Fachkompetenz vorhanden ist ( BVerfG, aaO ; siehe auch BVerfG , NJW 1992, 816 und NJW 2007, 1945 ). Die Vorgabe der Bearbei tung von mindestens 50 gerichts - oder rechtsförmlichen Verfahren innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung ist nach Maßgabe der nachfolgenden Ausführungen auch nicht unverhältni s- mäßig : aa) Die Notwendigkeit der Bearbeitung einer bestimmten Me nge von Fä l- len innerhalb des Drei - Jahres - Zeitraums soll sicherstellen, dass die durc h- 5 6 7 - 5 - schnittliche Zahl der Mandate des Rechtsanwalts auf dem jeweiligen Fachg e- biet die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht spezialisierten B e- rufskollegen im be treffenden Zeitraum auf diesem Fachgebiet bearbeitet we r- den; das Erfordernis, dass dieser Zeitraum vor der Antragstellung liegen muss, soll gewährleisten , dass sich der Rechtsanwalt mit seinen praktischen Erfa h- rungen auf der Höhe der Zeit befindet (vgl. nu r Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 14 m.w.N.). Gegen die Drei - Jahres - Frist bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken; mit drei Jahren ist die Beurteilungszeit im Verhältnis zur Anzahl der in der Fachanwalt s- ordnung g eforderten Fälle angemessen, insbesondere nicht zu kurz bemessen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943 f. und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 4 3 /08, NJW 2009, 2381 Rn. 10). b b) D ie Vorgabe, dass ei n Teil der nachz uweisenden Verfahren aus dem forensischen oder dem Bereich der rechtsförmlichen Verfahren stammen muss , soll sicherstellen, dass d er Fachanwalt über seine außergerichtliche Bera - tungs - , Streitverhütungs - und Streitschlichtungstätigkeit hinaus über die erf o r- derlichen prozessualen Kenntnisse und Fähigkeiten auf seinem Fachgebiet ve r- füg t (vgl. nur Scharmer in Hartung , Berufs - und Fachanwaltsordnung, 5 . Aufl., § 5 FAO Rn. 2 58 ). Z war ist, worauf der Kläger zutreffend verweist, in den z u- rückliegenden Jahren die Anzahl der arbeitsgerichtlichen Klageverfahren rüc k- läufig, während demgegenüber die Gesamtzahl der Rechtsanwälte gestiegen ist, sodass statistisch gesehen auf jeden Anwalt eine geringere Anzahl von a r- beitsgerichtlichen Klageverfahren entfällt. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich daraus aber nicht ableiten, dass die streitgegenständliche Regelung unverhältnismäßig sei, weil - jedenfalls für den Einzelanwalt - keine faire Cha n- ce mehr bestehe, die Vorgaben der Fachanwaltsordnung zu erfüllen. 8 - 6 - Zun ächst entspricht e in Mindestquorum von 50 Fällen in drei Jahren l e- diglich einer durchschnittlichen Bearbeitung von weniger als 1½ Fällen pro M o- nat. Soweit der Kläger vorträgt, dass heutzutage ein Anwalt fast fünf Jahre brauche, um die notwendige Fallz ahl z u erreichen, sind seine Berechnungen in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar. Der Kläger geht davon aus, dass ca. 25 % aller Anwälte zumindest auch im Arbeitsrecht tätig seien , und verteilt die Anzahl aller arbeitsgerichtlichen Klageverfahren auf diese 25 %, so dass ca. zehn Verfahren pro Jahr auf jeden Anwalt entfallen. Dem kann der S e- nat nicht folgen: Abgesehen d avon, dass d ie Annahme eines Anteil s von 25 % auf eine r nicht belegte n Vermutung beruht , ist es nicht Sinn des § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO, jede m Rechtsanwalt, der arbeitsrechtliche Verfahren bearbeitet, den Erwerb der Bezeichnung " Fachanwalt für Arbeitsrecht " zu ermöglichen. Mit der Festlegung der Fallzahlen konkretisiert die Vorschrift die Voraussetzung besonderer praktischer Erfahrungen . I hr Zweck ist die Sicherung der herausr a- genden Qualität der Fachanwälte ( siehe dazu zuletzt Senat , Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, NJW 2013, 1599 Rn. 27 ); das darf nicht aus den A u- gen verloren wer den . Im Übrigen übersieht der Kläger versc hiedene Umstände: Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO ist es nicht notwendig, 50 gerichtliche Verfahren zu bearbeiten, vielmehr reichen auch rechtsförmliche Verfahren aus. Insoweit kommen die verschiedensten Fallgestaltungen in Betracht, z.B. Schlichtungsve rfahren gemäß § 111 ArbGG, Verfahren vor kirchlichen Schlic h- tungsstellen, Widerspruchsverfahren vor dem Integrationsamt, dem Amt für A r- beitsschutz im Rahmen des Kündigungsschutzes für Schwangere oder der Bundes agentur für Arbeit und schließlich Einigungsst ellenverfahren nach dem Betr iebsverfassungsgesetz oder de n Bundes - und Landespersonalvertretung s- 9 10 11 - 7 - gesetzen (vgl. nur Scharmer , aaO § 5 Rn. 109 ; Offermann - Burckart, Fach - anwalt werden und bleiben, 3. Aufl., Rn. 573 ). Bei den gerichtlichen Verfahren muss es si ch zudem nicht zwingend um arbeitsgerichtliche Verfahren gehandelt haben. Ein " Fall " im Bereich des jeweiligen Fachgebiets liegt dann vor, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt, wozu genügt, dass eine Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder wenigstens erheblich werden kann bzw. Fragen aus dem jeweiligen Fachgebiet für die argumentative Auseinandersetzung eine Rolle spielen (vgl. Senat , B eschl ü ss e vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 22 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, BRAK - Mitt. 2009, 177 Rn. 8 f. ). Deshalb können unter Umständen auch Verfahren vor dem Land - , Verwaltungs - oder Sozialgericht zählen (vgl. auch Scharmer, aaO Rn. 109, 261). Auch ist der Zeitrahmen von drei Jahren vor Antragstellung n icht so zu verstehen, dass d ie Verfahren innerhalb dieser Frist begonnen sowie abg e- schlossen sein m ü ss en . Vielmehr genügt es, dass eine - nicht notwendig die wesentliche - inhaltliche Bearbeitung innerhalb dieser Zeitspanne erfolgt ist (vgl. nur Senatsbesc hl ü ss e vom 6. März 2006 , aaO Rn. 14 und vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 43/08, NJW 2009, 2381 Rn. 10 ) . Mithin sind auch Fälle zu berüc k- sichtigen, bei denen die Bearbeitung vor Beginn des Drei - Jahres - Zeitraums b e- gonnen hat oder nach deren Ende abgeschlossen wurde. Ferner können bei überdurchschnittlichem Gewicht einzelner eingereic h- ter Fälle Defizite bei den Fallzahlen im Rahmen der Regelung des § 5 Abs. 4 FAO ausgeglichen werden (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013 , aaO Rn. 27). Dadurch wird bei gering eren Fallzahlen, aber überdurchschnittlichem Gewicht eingereichter Fälle auch dem Interesse des Bewerbers Rechnung getragen, 12 13 - 8 - den Fachanwaltstitel zu erlangen, ohne übermäßig hohe Hürden überwinden zu müssen. Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf des Klägers, die streitg e- genständliche Regelung verstoße gegen Art. 12 GG, ei ner ausreichenden Grundlage. b ) Ebenso wenig verletzt § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO den Gleichh eitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Normgeber, unter stetiger Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG E 98, 365, 385; 116, 164, 180). Insofern verweist der Kläger darauf, da ss es für Rechtsanwälte, die in einer Sozietät tätig sind, leichter ist, praktische Erfahrung in einem Fachgebiet nachzuweisen . Das mag sein. Dafür spricht manches. Dieser Umstand rechtfe r- tigt es aber nicht, für Einzelanwälte die Anforderungen an die Qualifikation e i- nes Fachanwalts zu verringern. Die Einhaltung von Mindeststandards dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor irreführender Werbung. Die Unterscheidung nach dem Umfang der nachgewiesenen Kenntnisse und der praktischen Erfa h- rung ist sachgerecht (so bereits B VerfG, NJW 1992, 816). Allgemein kann die bloße Tatsache, dass für bestimmte Gruppen von Anwälten der Nachweis pra k- tischer Erfahrungen auf einem Fachgebiet leichter zu erbringen ist als für and e- re, nicht zu einer Verringerung der Anforderungen an die Quali fikation der B e- werber aus den " benachteiligten " Gruppen führen (BVerfG , NJW 2007, 1945). 14 15 16 17 - 9 - Dass für andere in § 5 Abs. 1 FAO geregelte Fachgebiete teilweise w e- niger a ls 50 Verfahren verlangt w e rd en , spielt schon deshalb keine Rolle, da das Fallaufkommen in den jeweiligen Fachgebieten ungleich ist und deshalb zum Nachweis besonderer praktische r Erfahrungen (im Vergleich zu anderen Anwälten) zwangsläufig nicht identische Fallzahlen verlangt werden können. Auch sind die Regelungen in § 5 FAO nicht durchgäng ig vergleichbar, weil - je nach Fachgebiet - von gerichtlichen Verfahren, von rechtsförmlichen Verfahren, von beidem oder auch von anderen formalisierten Verfahren die Rede ist. Im Übrigen kann, selbst wenn das Zahlenverhältnis in einzelnen anderen Fachg e- b ieten etwa günstiger für die dortigen Bewerber sein sollte, daraus nicht abg e- leitet werden, dass der Kläger nunmehr von Verfassungs wegen für den Erwerb des Fachanwaltstitels für Arbeitsrecht keine 50 Verfahren mehr nachweisen müsste. Soweit statistis ch gesehen auf jeden Fachanwaltsbewerber eine gering e- re Anzahl von arbeitsgerichtlichen Klageverfahren als früher entfällt und somit die Bedingungen für den Erwerb des Fachanwaltstitels schwieriger geworden sind, führt auch dies nicht zur Verfassungswidrig keit von § 5 Abs. 1 Buchst. c FAO. Art. 3 Abs. 1 GG begründet keinen Anspruch darauf, dass die tatsächl i- chen Rahmenbedingungen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels gleichble i- bend sein müssen, was in letzter Konsequenz auch bedeuten würde, dass der Satzun gsgeber ständig seine Regelung nachzubessern hätte, wenn sich die Verfahrenszahlen oder die Anzahl der Berufsangehörigen ändern. Nicht zu U n- recht hat im Übrigen auch die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Bewe r- tung der Rahmenbedingungen durch den Kläger nur nach den angesprochenen Zahlen einseitig ist und der Kläger z.B. unberücksichtigt lässt, dass sich der Konkurrenzdruck auf dem Fachanwaltsmarkt durch die erhebliche Ausweitung - von ursprünglich vier auf heute zwanzig - der Gebiete, auf denen eine Fac ha n- 18 19 - 10 - waltsbezeichnung erworben werden kann, entschärft hat. De n jenigen Recht s- anwälte n , die am Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung interessiert sind, steht heute ein wesentlich breiteres Spektrum zur Verfügung, was zwangsläufig zu einer Verringerung des " Runs " auf einzelne Gebiete führt. 3 . Der Kläger hat nicht nachgewiesen, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei mindestens 50 gerichts - oder rechtsförmliche Verfahren nach § 5 Abs. 1 Buc hst. c FAO bearbeitet hat. Vielmehr ist von lediglich 44 Fäll en aus zugehen. a) Der Anwaltsgerichtshof, auf dessen zutreffende - und von beiden Pa r- teien im Berufungsverfahren auch nicht näher in Frage gestellte - Ausführungen der Senat Bezug nimmt, ha t für den Referenzzeitraum vom 17. Mai 2008 bis zum 16. Mai 2011 insgesamt 40 Fälle festgestellt. Soweit der Kläger mit Schrifts ä tz en vom 22. Juli, 12. August und 22. September 2011 vier weitere Fälle mit einem Tätigkeitsbeginn nach Ende des ursprünglichen Referenzzei t- raums nachgemeldet hat, hat der Anwaltsgerichtshof offengelassen, ob durch die damit verbundene Verschiebung des Beginns des Dreijahreszeitraums auf den Zeitpunkt des jeweiligen Eingangs d er Schreiben bei der Beklagten ( zuletzt damit den 22. S eptember 2011 ) - Nachmeldung als alternative Antragstellung (vgl. Senat, Urteil vom 1 0 . Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 9/11, Rn. 7) - nicht am Beginn des Referenzzeitraums von den o.a. 40 Verfahren einige entfallen. Dies ist allerdings nicht der Fall, da keine s der von den für den ursprünglichen Ref e- renzzeitraum vom 17. Mai 2008 bis zum 16. Mai 2011 angemeldeten Verfahren vor dem 22. September 20 0 8 abgeschlossen worden ist. Der Umstand, dass bei den ältesten Fällen B 8 (Bearbeitungszeitraum 19. September 2008 b is 4. November 2008), B 15 (Bearbeitungszeitraum 9. September 2008 bis 12. März 2009) und B 16 (Bearbeitungszeitraum 9. September 2008 bis 18. Juni 20 21 - 11 - 2009) die Fallbearbeitung vor dem Stichtag (22. September 2008) begonnen hat, ist unerheblich. Es reicht aus , dass innerhalb des Referenzzeitraums eine inhaltliche Bearbeitung stattgefunden hat, bei der es sich auch nicht um d ie w e- sentliche Bearbeitung ge handelt haben muss (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B ) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 14). b) Ei ne Erhöhung der Zahlen nachgewiesener gerichts - oder rechtsför m- licher Verfahren ergibt sich auch nicht daraus, dass einzelne der vom Kläger bearbeiteten Sachen mit einem höheren Faktor als 1 in Ansatz zu bringen w ä- ren. Zwar ist nach der Senatsrechtspr echung (vgl. Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, NJW 2013, 1599 Rn. 20 ff . ) im Anschluss an die Ermit t- lung der berücksichtigungsfähigen Fälle jeweils zu prüfen, welches Gewicht den einzelnen Fällen zukommt, d.h. ob Bedeutung, Umfang und Schwier igkeit ei n- zelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO). Hierbei stellt der " durchschnittliche " und mit dem Faktor " 1 " zu bewerte n- de Fall naturgemäß keine punktgenaue Größe dar, sondern umfasst eine g e- wisse Bandbreite. D as Spektrum durchschnittlicher Fälle reicht von Mandaten, die sich an der Grenze zur Überdurchschnittlichkeit bewegen, bis hin zu Fällen, die an der Schnittstelle zur Unterdurchschnittlic hkeit anzusiedeln sind (aaO Rn. 34). Diese Spannbreite hat zur Folge, dass für eine Höher - oder Minderg e- wichtung tragfähige Anhaltspunkte vorliegen müssen, die eine zuverlässige B e- urteilung dahin zulassen, dass sich der zu beurteilende Fall in seinem Gewicht in der einen oder anderen Richtung vom Durchschnitt abhebt , wobei, wenn sich trotz ausreichender Fallbeschreibung (und ggfs. eingeholter Arbeitsproben) nicht abschließend beurteilen lässt, ob sich die bearbeitete Sache vom Durc h- 22 23 - 12 - schnittsfall unterscheidet, sie als durchschnittliche Angelegenheit einzuordnen und mit dem Fa ktor " 1 " zu bewerten ist (aaO Rn. 35). Anhaltspunkte für eine solche abweichende Bewertung sind hier aber weder ersichtlich noch von den P arteien geltend gemacht worden. 4. Die Beklagte hat auch zu Recht den Antrag des Klägers ab ge lehn t , ohne ihm zuvor die Möglichkeit eines Fachgesprächs zu geben. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FAO führt der Ausschuss zum Nachweis der b e- sonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen Erfahrungen ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen, wenn er seine Ste llungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachg e- spräch abgeben kann (§ 7 A bs. 1 Satz 2 FAO) . Nach der ständigen Senatsrechtsprechung tritt das Fachgespräch damit jedoch nicht als zusätzliche Prüfung der fachlichen Qualifikation des Bewerbers neben die in der F achanwaltsordnung geforderten Nachweise; hat ein Antra g- steller au sreichende Unterlagen (§ 6 FAO) vorgelegt, ist für ein Fachgespräch kein Raum (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, BRAK - Mitt. 2005, 123 f., vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 32 und vom 30. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 3/12, BRAK - Mitt. 2012, 243 Rn. 6). Der Fachausschuss hat allerdings auch dann keine Veranlassung, ein Fachgespräch durchzuführen, wenn ein Antragsteller die in § 5 Abs. 1 FAO vorgesehenen Fallzahlen - auch unter Berücksi chtigung einer eventuell nach 24 25 26 27 28 - 13 - § 5 Abs. 4 FAO vorzunehmenden Höhergewichtung einzelner Fälle - verfehlt. In einem solchen Fall kann der Ausschuss seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand auch ohne ein Fachgespräch abgeben (§ 7 Abs. 1 Satz 2 FAO). Ins o- weit unterscheidet sich die Situat ion beim Nachweis der besonderen theoret i- schen Kenntnisse (§ 4 FAO) von dem Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 FAO). Während der Erwerb besonderer theoretischer Kenn t- nisse nach § 4 Abs. 1 FAO nur " in der Regel " den Besuch eines facha n- walt sspezifischen Lehrgangs voraussetzt (zur Frage der Durchführung eines Fachgesprächs im Rahmen des alternativen Nachweises nach § 4 Abs. 3 FAO vgl. Senat, Urteil vom 30. Mai 2012, aaO), sind die Fallzahlen in § 5 FAO vom Satzungsgeber absolut formuliert. D e r Erwerb besondere r praktische r Erfa h- rungen im Arbeitsrecht setzt danach nicht im Regelfall, sondern - gegebenen - falls nach angepasster Gewichtung - ausnahmslos die Mindestzahl vo n 50 g e- richts - oder rechts förmliche n Verfahren voraus (§ 5 Abs. 1 Buchst. c F AO) . Allerdings mag es Situationen geben, in denen ein Ausschuss - auch durch Auflagen (§ 24 Abs. 4 FAO) nicht behebbare - Zweifel am Verfehlen der erforderlichen Fallzahl hat, weil ihm z.B. die Wertung oder Gewichtung einze l- ner Fälle problematisch er scheint, und er sich deshalb außerstande sieht, allein anhand der schriftlichen Unterlagen eine Stellungnahme gegenüber dem Vo r- stand abzugeben. Wird in einem solchen Grenzfall ein Fachgespräch durchg e- führt, hindert dies - bei negativem Ausgang - den Bewerb er jedoch nicht, ge l- tend zu machen, dass er bei richtiger Bewertung die erforderliche Fallzahl e r- reicht hätte. 29 - 14 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BR AO, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bemessung d es Streitwerts mit 12.500 f- fend das Führen einer Fachanwaltsbezeichnung entspricht der ständigen Praxis des Senats (vgl. nur Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 13 und vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NZA 2013, 750 R n. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 56/11 - 30
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