BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 29 /1 3 vom 25. August 2013 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 25. August 201 3 beschlossen: D er Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21. Juni 2013 wird zurückgew iesen. Der Antrag des Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Dezember 2012 (2 AGH 16/12) wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert fü r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 t- gesetzt. Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszula s- sung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsg e- richtshof hat die Klage abgewiesen. Gegen die ses ihm am 28. März 2013 zug e- 1 - 3 - stellte Urteil hat der Kläger am 26. April 2013 Antrag auf Zulassung der Ber u- fung gestellt, diesen in der Folgezeit jedoch nicht begründet. Nachdem der Kl ä- ger mit Schreiben vom 13. Juni 2013 auf die Versäumung der Antragsbegrü n- dungsfrist hingewiesen worden ist, hat er - unter Hinweis darauf, dass seine Sekretärin vergessen habe, im Terminkalender den Ablauf der Antragsbegrü n- dungsfrist zu notieren - mit Schriftsatz vom 21. Juni 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt , den Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch auch weiterhin nicht begründet. II. Der Kläger hat die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags ve r- säumt. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Wiedereinsetzung konnte dem Kläger bereits deshalb nicht bewilligt werden, weil er versäumt hat, innerhalb der Antragsfrist für die Wiedereinsetzung die versäumte Rechtshandlung - hier die Begründung des Zulassungsantrags - nachzuholen (§ 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 2 Satz 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). De shalb war auch der Antrag auf Zulassung der Berufung abz u- lehnen. 2 - 4 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 03.12.2012 - 2 AGH 16/12 - 3
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