ECLI:DE:BGH:2019:140119BANWZ.BRFG.29.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 29/17 vom 14. Januar 201 9 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzende n R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer a m 14. Januar 2019 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein - Westfalen vom 28. April 2017 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens ei n- schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Gründe: I. Die Beigeladene ist seit dem 26. April 2016 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seit dem 1. Mai 2013 ist sie bei der H . AG im Bereich " Heilwe sen - Schaden " tätig. Grundlage des Beschä f- tigungsverhältnisses i st ein Arbeitsvertrag vom 11. April 2013, ergänzt durch eine Zusatzve reinbarung vom 21. März 2016. Mit Bescheid vom 12. August 2016 ließ die Beklagte die Beigeladene auch als Syndikus rechts anwältin zu. 1 - 3 - Die Klage der Klägerin gegen d ies en Bescheid ist erfol glos geblieben. Nunmehr beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des A n- waltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 12 4 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a ) Dieser Zulassungs grund ist erfüllt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüs sigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 36/16, juris Rn. 3; vom 15. Dezember 2017 AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Recht sprechung des erkennenden Senates. b ) Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt die Zulassung als Syndiku s- rec htsanwalt nicht voraus, dass diesem eine umfassende Alleinvertretungsb e- fugnis eingeräumt wird, die Grundlage für das erforderliche außenwirksame Auftreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2019 AnwZ (Brfg) 25/18, z . V . b . ) . Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndiku s- anwälte vom 16. Juni 2015 (BT - Drucks. 18/5201) sollte zwar " die Vertretung s- befugnis nach außen " eine der Voraussetzungen für eine Zulassung darstellen (BT - Drucks. 18/5201, S. 5; § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO - E). In der Begründung heißt 2 3 4 5 - 4 - es, die anwaltliche Tätigkeit müsse die (gegebenenfalls im Innenverhältnis b e- schränkte) Befugnis umfassen, den Mandanten, den Arbei tgeber also, nach auße n zu vertreten (BT - Drucks. 18/52 01, S. 29). Dieser Vorschlag ist jedoch nicht Gesetz geworden. Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO muss das Arbeitsve r- hältnis vielmehr unter anderem von der Befugnis geprägt sein, " na ch außen verantwortlich au fzutreten " . In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (BT - Drucks. 18/6915, S. 22) heißt es dazu: " Des Weiteren wird das ursprünglich in § 46 Abs. 3 Nu mmer 4 BRAO - E vorgesehene Merkma l der " Vertretungsbefugnis nach außen " d ahingehend umformuliert, dass das Vorliegen einer a n- waltlichen Tätigkeit neben den übrigen in § 46 Absatz 3 und 4 BRAO - E genannten Merkmalen die Befugnis voraussetzt, nach außen verantwortlich aufzu treten. Durch diese sprachliche Änd e- rung wird klargestellt , dass das Vorliegen einer anwaltlichen Täti g- keit nicht die Erteilung einer Prokura oder Handlungsvollmacht im Sinne der §§ 48 ff. des Handelsgesetzbuches voraussetzt. Die Neuformulierung knü pft zugleich an die von der D . entwickelte " Vier - Kriterien - Theorie " , insb e- sondere an das Kriterium der Rechtsentscheidung an, welches dem anwaltlichen Berufsrecht und der dortigen Regelung des § 3 BRAO angepasst wurde. " c) Der Umstand, dass die Entsc heidungsbefugnis der Beigeladenen summenmäßig beschränkt ist und die Beigeladene bei Überschreitung dieser Grenze die Weisung ihrer Abteilungsleiterin einzuholen hat, steht ihrer Zula s- sung als Syndikusrechtsanwältin nicht entgegen. Das Arbeitsverhältnis de r Be i- 6 - 5 - geladenen wird von ihren fachlich unabhängigen und eigenverantwortlich au s- zuübenden Tätigkeiten im Sinne von § 46 Abs. 3 Satz 1 BRAO geprägt. (1) Wie der Senat bereits ent schieden hat, m üssen die in § 46 Abs. 3 Nr . 1 bis 4 BRAO genannten, fachlich unabhängig und eigenverantwortlich au s- zuübenden Tätigkeiten quantitativ und qualitativ den Schwerpunkt des Arbeit s- verhältnisses darstellen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018 AnwZ (Brfg) 20/18, z . V . b . in BGHZ, Rn. 79 mwN). Ob es für die Annahme einer Präg ung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO g e- nannten Tätigkeiten mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten Arbeit au s- machen, hat der Senat bisher offen gelassen. Ein Anteil von etwa 70 bis 80 Prozent der insgesamt gel eisteten Arbeit reicht regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2018, aaO Rn. 82). (2) Die Beigeladene hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt, Hundert ihrer Fälle überschritten. Die Richtigkeit dieser Angaben zieht die Kl ä- gerin nicht in Zweifel. Damit wird das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen von ihrer fachlich unabhängigen, eigenverantwortlich auszuübenden Tätigkeit g e- prägt. d ) Die Klägerin bezweifelt schließlich die fachliche Unabhängigkeit der Beigeladenen, die durch die einschlägigen Versicherungsbedingungen, durch die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes zur Geschäftsorganis a- tion von Versicherungsunternehmen, durch die auf dieser gesetzlichen Grun d- lage erlassenen aufsichtsbehördlichen Anordnungen und durch deren Umse t- zung durch den Arbeitgeber eingeschränkt sei. Diese Bedenken sind nicht b e- rechtigt. Wie der Senat bereits entsc hieden hat, berühren Regeln, die keine 7 8 9 - 6 - Weisungen innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind und an die auch der Arbei t- geber gebunden ist, die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts ni cht (BGH, Beschluss vo m 1. August 2017 AnwZ (Brfg) 14/17, NJW 2017, 2835 Rn. 12; vom 12. März 2018 AnwZ (Brfg) 15/17, NJW - RR 2018, 827 Rn. 11 f.; Urteil vom 15. Oktober 2018 AnwZ (Brfg) 68/17, juris Rn. 33). Im Beschluss vom 12. März 2018 (aaO Rn. 10) hat der Senat sich z udem näher mit den Einwänden der Klägerin betreffend die Vorgaben einer " Stabsstelle " befasst. 2 . Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Rechtssache nicht au f (§ 112e Satz 2 BRAO, § 1 2 4 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). a ) Dieser Zulassungsgrun d ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer ei nheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 AnwZ (Brfg) 39/16, Rn. 9 mwN; st.Rspr.). b ) Die Klägerin möchte die folgende Rechtsfrage klären lassen: " Ist ein Arbeitnehmer im Sinne des § 46 Abs . 3 Nr. 4 BRAO b e- fugt, nach a u ßen verantwortlich aufzutreten, und ist sein Arbeit s- verhältnis im Sinne des § 46 Abs. 3 BRAO durch diese Befugnis 10 11 12 - 7 - geprägt, wenn die dem Arbeitnehmer für rechtsgeschäftliches Handeln erteilte Vollmacht auf einen bestimmten Euro betrag b e- grenzt ist und ihm in den darüber hinausgehenden Fällen eine Vertretung nur im Zusammenwirken mit einer anderen Person g e- stattet ist? " Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aus dem G e- setz und auf der Grundlage der bish erigen Senatsrechtsprechung dahingehend beantworten, dass ein Arbeitnehmer, der an Weisungen eines Vorgesetzten gebunden ist, nicht eigenverantwortlich und fachlich unabhängig tätig wird (§ 46 Abs. 4 BRAO). Zu prüfen ist jeweils, ob das Arbeitsverhältnis v on der eigenve r- antwortlichen, fachlich unabhängigen Tätigkeit oder aber von der weisungsg e- bundenen Tätigkeit des Arbeitnehmers geprägt wird. c ) Die Klägerin verweist ferner auf folgende , ihrer Ansicht nach klärung s- bedürftige Rechtsfrage: " Kann eine f achlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des § 46 Abs. 3, 4 BRAO vorliegen bzw. gewährleistet sein, wenn die dem Arbeitnehmer für rechtsgeschäftliches Handeln erteilte Vollmacht auf einen bestimmten Eurobetrag begrenzt ist und ihm in den da r- über hinausgehend en Fällen eine Vertretung nur im Zusamme n- wirken mit ein er anderen Person gestattet ist? " Hier gilt das oben Ausgeführte entsprechend. 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist schließlich kein Verfahrensfehler unterla u- fen, auf dem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 13 14 15 16 - 8 - VwGO). Insbesondere hat der Anwaltsgerichtshof nicht gegen den Amtsermit t- lungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen. a) Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrunds atz muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände A ufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen A ufklärungsmaßnahmen hierfür in B e- tracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststell ungen bei Durchfü h- rung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen wo r- den wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfa h- ren erster Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vo r- nahme der Sa chverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlu n- gen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 AnwZ ( Brfg) 42/11, juris Rn. 19 mwN; vom 29. Mai 2018 AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 11). b) Die Klägerin verweist auf die Angaben der Beigeladenen im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof, es gebe Arbeitsa n- weisungen, die aber nur for maler Natur seien und mit der sachlich - fachlichen Arbeit nichts zu tun hätten. Sie meint, der Anwaltsgerichtshof hätte sich mit di e- ser Erklärung nicht zufriedengeben dürfen. Vielmehr hätte er aufklären müssen, welchen Inhalt die Arbeitsanweisungen hatten u nd ob sie die fachliche Una b- hängigkeit der Beigeladenen einschränkten. Das reicht nicht aus. Weder hat die Klägerin Beweisanträge gestellt oder in anderer Weise auf die nunmehr als u n- terlassen gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt, noch legt sie die Gr ünde dar, aus denen sich dem Anwaltsgerichtshof diese weiteren Ermittlungen hätten aufdrängen müssen . 17 18 - 9 - III. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO . Der Streitwert wurde nach § 194 Abs. 2 BRAO festgesetzt. Kayser Lohmann Seiters Kau Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.04.2017 - 1 AGH 64/16 - 19
Full & Egal Universal Law Academy