ECLI:DE:BGH:2018:141118BANWZ.BRFG.29.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 29 /1 8 vom 14. November 2018 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeic h nung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d ie Präsidentin des Bunde sgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay sowie die Recht s- anw ä lt e Dr. Kau und Dr. Lauer a m 14. November 2 018 beschlossen: D er Antrag de s Kläger s auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2 . Senats des Schleswig - Holsteinischen An waltsg e- r ichtshofs vom 19. Februar 2018 wird abgelehnt. De r Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 12 . 5 00 Gründe: I. Die Beklagte hat den Antrag des Klägers zurückgewiesen , ihm die Führ ung der Bezeichnung " Fachanwalt für Medizinrecht " zu gestatten . Der Kl ä- ger habe den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5 Abs. 1 Buchst. i, § 14b FAO) nicht nachgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. 1 - 3 - II. Der Antrag de s Kläger s ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig . Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die vo m Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e Satz 2 BR AO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. 1. E rnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein ei n- zelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsach enfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat , B eschl ü ss e vom 1 2 . März 201 8 - AnwZ (Brfg) 15 /1 7 , NJW - RR 2018, 827 Rn. 5 und vom 1 8 . A pril 201 8 - AnwZ (Brfg) 20 /17, juris Rn. 4 ; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel verm ag d er Kläger nicht darzulegen. a) Nach § 43c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 2 Abs. 1 FAO hat der Antragsteller für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen. Diese liegen vor, we nn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im B e- ruf vermittelt wird (§ 2 Abs. 2 FAO). Für den Erwerb des Fachanwaltstitels für Medizinrecht muss der Antragstell er, was die besonderen praktischen Erfa h- rungen anbetrifft, innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung persö n- lich und weisungsfrei als Rechtsanwalt mindestens sechzig Fälle bearbeitet h a- ben, davon mindestens fünfzehn rechtsförmliche Verfahren ( davon mindestens zwölf gerichtliche Verfahren); die Fälle müssen sich auf mindestens drei ve r- schiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 FAO beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens drei Fälle (§ 5 Abs. 1 Buchst. i FAO). Hierbei können 2 3 4 - 4 - Bedeut ung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewi chtung führen (§ 5 Abs. 4 FAO). b) Der Anwaltsgerichtshof hat wie die Beklagte die Auffassung vertreten, dass der Kläger d en Erwerb dieser besonderen praktischen Erfahr ungen im Medizinrecht nicht nachgewiesen hat. Die hierzu erhobenen Rügen des Kl ä- gers , der sich im Wesentlichen dagegen wendet, dass die sogenannten Mahn - sachen bezüglich nicht bezahlte r Krankenhaus - und Arztrechnungen im Ra h- men des § 14b Nr. 5 FAO ( " Vergüt ungsrecht der Heilberufe " ) in Verbindung mit § 5 Abs. 4 FAO regelmäßig mit " höchstens 0,2 Punkten " - statt (so der Kläger) mit zumindest 0,5 bei " normalen " Mahn sachen , mit 1 bei Mahn sachen mit " we i- teren " Aktivitäten (dazu näher siehe unten) - bewertet wurd en, greifen im E r- gebnis nicht durch. Ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung liegt dann vor, wenn er Rechtsfragen aufwirft, die einen in der Fachanwaltsordnung bezüglich des en t- sprechenden Titels aufgeführten Bereich betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem jeweils näher umschri e- benen Bereich liegt, wofür es erforderlich , aber auch ausreichend ist, dass eine bearbeitete Frage aus dem Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann ( vgl. nur Senat, Besc hluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513 Rn. 22; Urteil vom 8. April 2013 - AnwZ (Brfg) 54/11, BGHZ 197, 118 Rn. 13, 15; siehe auch Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 11/16, juris Rn. 32 zu m Fachanwalt für Medizinrecht). 5 6 - 5 - Eine reine I nkassotätigkeit stellt vor diesem Hintergrund keinen Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung dar. Mahnt ein Rechtsanwalt eine nicht bezahlte ärztliche Rechnung an, betreibt er anschließend das Mahnverfahren und aus dem mangels Widerspruch erwirkten Vollstreck ungsbescheid im Falle der Nicht - zahlung die Zwangsvollstreckung, stellt diese Tätigkeit nicht automatisch einen medizinrechtlichen Fall zum " Vergütungsrecht der Heilberufe " (§ 14b Nr. 5 FAO) dar. Davon kann von vorne herein nur gesprochen werden, wenn es in diesem Zusammenhang zur Bearbeitung medizinrechtlicher Vergütungsfragen kommt. Hierzu hat der Kläger allerdings vorgetragen, dass er in den Mahnsachen jeweils vorab die angemahnte Rechnung im Hinblick auf die Mindestangaben zur Fälligkeit (§ 12 Abs. 2 GOÄ; soweit vereinzelt auch Zahnarztrechnungen streitgegenständlich waren, § 10 GOZ) geprüft, ferner - wenn dazu im Einzelfall einmal Anlass best and - auch Eigenanteil und Wahl leistungsvereinbarung ko n- trolliert habe . Selbst wenn man die Mahnsachen insowei t als berücksichtigung s- fähig ansehen würde, wäre aber auch nach Auffassung des Senats eine Bewe r- tung mit mehr als 0,2 grundsätzlich nicht gerechtfertigt (§ 5 Abs. 4 FAO) . B e- deutung, Umfang und Schwierigkeit der Mahns ache n erlauben - bezogen auf die für den Fachanwaltstitel notwendigen besonderen praktischen Erfahrungen im Medizinrecht - k eine höhere Gewichtung . Hierbei ist zu beachten, dass - auch wenn der Qualifikationsnachweis form alisiert ist und die Anforderun gen für den Erwerb eines Fachanwaltstitels nicht zu hoch angesetzt werden dürfen (vgl. Senat, Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 25 f . ) - die Voraussetzungen so gestaltet sein müssen, dass eine herausragende Qualifikation der Fachanwal t- schaft sichergestellt ist (Senat , aaO Rn. 27), wobei bei der Aus legung der Be - stimmungen der Fachanwaltsordnung die berechtigten Erwartungen des rech t- suchenden Publikums zu berücksichtigen sind (vgl. nur Senat, Urteile vom 7 8 - 6 - 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 54/13, NJW - RR 2015, 745 Rn. 13 und vom 20. März 2017, aaO Rn. 22 ; j eweils mwN ). Die vom Kläger beschriebene medizinrechtliche Prüfung ist - wovon die Kammer und der Anwaltsgerichtshof zu Recht ausgegangen sind und wogegen der Kläger substantiell auch nichts vor getragen hat - von den zeitlichen und i n- haltlichen Anforde rungen gering zu gewichten . Bei den Fälligkeitsvorausse t- zungen handelt es sich um eine eher formale, routinemäßig zu erledigende und regelmäßig anspruchslose Prüfung mit geringem zeitlichen Aufwand. Im B e- scheid der Kammer wird nicht zu Unrecht unter andere m auch darauf hingewi e- sen, dass in ca. 80 % der Mahnsachen Auftraggeber das Klinikum N . war und realistischerweise davon auszugehen ist, dass dieser institutione l- le Auftraggeber normalerweise Kostenrechnungen erstellt, die den gesetzlichen V orgaben entsprechen. Auch der zusätzliche Aufwand für die vereinzelt vorg e- nommene Kontrolle einer Wahlleistungsvereinbarung und eines Eigenanteils dü rfte gering sein. Wahlleistungs vereinbarungen werden regelmäßig auf der Grund lage von formularmäßigen Unter lagen abge schlossen. Insoweit mag zwar im Rahmen des ersten Mandats die Kontrolle, ob das F ormular alle für eine wirksame Wahlleistungsvereinbaru ng notwendigen Angaben enthält - dass e i- ner der Fälle im Referenzzeitraum eine solche erstmalige Prüfung war, i st im Übrigen weder vorgetragen noch ersichtlich - zeitaufw ä ndig er sein. In der Folge geht es aber regelmäßig nur um die Kontrolle, ob eine solche vom Patienten unter schriebene Vereinbarung vorliegt. Beim Eigenanteil prüft der Kläger nach seinen Angaben, o b der Patient zuvor über diesen belehrt worden ist, was er durch einen Blick in die Behandlungsunterlagen , soweit ihm diese vorliegen, oder durch Telefonanruf beim Mandanten klärt. Vor diesem Hintergrund e r- scheint es nicht gerechtfertigt, solche Mahnsachen mit mehr als höchstens 0,2 zu bewerten. Jedenfalls enthält die Zulassungsbegründung keinen diese - auch 9 - 7 - bereits von der Kammer und dem Anwaltsgerichtshof getroffene - Wertung schlüss ig in Frage stellenden Vortrag. Die vom Kläger geschilderten weitere n Aktivitäten - der Kläger trägt i n- soweit im Wesentlichen vor, er habe in Einzelfällen vor dem gerichtlic h en Mahn - v erfahren noch eine außergerichtlich e (formularmäßige) Mahnung verfasst oder nach der Titulierung im Mahnverfahren Ratenzahlungs vereinbarungen g e- schlossen oder Strafanzeigen wegen Eingehungsbetrugs beziehungsweise Anzeigen wegen Verstoßes gegen das Meldegesetz gegen den Patienten e r- stattet - rechtfertig en keine höhere Gewichtung als 0,2 . Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass diese T ätigkeiten inhaltlich oder zeitlich aufwändig w a- ren, beschränken sich Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der medi zin rech t- lichen Bearbeitung auch in diesen Fällen nur au f die o.a. kurze Vorprüfung. D er Vorwurf des Klägers , der Anwaltsgerichtshof h abe ohne nähere Pr ü- fung die Mahn sachen mit 0,2 gezählt , geht im Übrigen fehl. Zwar muss bei der Gewichtung der einzelne Fall ins Auge gefasst werden und ist es - worauf der Kläger im Ausgangspunkt zutreffend hinweist - nicht zulässig, für bestimmte Arten von F ällen pauschal (losgelöst vom einzelnen Fall) geringere Werte a n- zunehmen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. November 2004 - AnwZ (B) 84/03, juris Rn. 13 ; Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 30 mwN). Dies hat der A nwalt s- gerichtshof a ber nicht übersehen. Er hat - siehe Terminsprotokoll vom 20. März 2017 und das Berichterstatterschreiben vom 27. März 2017 - dem Kläger unter Hinweis auf die notwendige Einzelbe trachtung die Auflage gemacht , näher zu dem medizinrechtlichen Bezug und insoweit insbesondere zu den einz elnen Mahnsachen vorzutragen, und dann auf der Grundlage der vom Kläger g e- machten Erläuterungen seine Bewertung im angefochtenen Urteil vorgeno m- men. Hierbei hat d er Anwaltsgerichtshof einige (wenn auch weni ge ) Fälle mit 10 11 - 8 - mehr als 0,2 bewertet beziehungsweis e die höhere Bewertung der Kammer übernommen und im Übrigen begründet, warum seiner Meinung nach die and e- ren Mahnsachen mit jeweils höchstens 0,2 zu gewichten sind, weil keiner dieser Einzelfälle eine höhere Zählung r echtfertigt. Dies sieht der Senat (s.o. ) im E r- gebnis genaus o. Dies betrifft im Übrigen auch die vom Anwaltsgerichtshof - in Übernahme der Bewertung im angefochtenen Bescheid , wobei die Kammer ihrerseits dort lediglich die Bewertung des Klägers in seiner Fall - Liste übe r- nommen und eigene Zweifel bezüglich einer Abwertung mangels Entsche i- dungs erheb lichkeit hat dahinstehen lassen - mit 1 (statt mit 0,2) gewichteten Mahnsachen Nr. 61, 65, 99, 108 und 117. Dass der Kläger (Nr. 61, 65, 99) eine Anzeige wegen Eingehungsbetrugs gegen den Patienten erstat tet beziehung s- weise (Nr. 108) die Erben des Patienten in Anspruch genommen beziehung s- weise (Nr. 117) im Hinblick auf die Insolvenz des Patienten Aktivitäten entw i- ckelt hat, rechtfertigt keine höhere Bewertung als in den " normalen " Mahn - sachen (s.o.) . Ob di e fünf Fälle im Zusammenhang mit § 1357 BGB - insoweit rügt der Kläger im Ausgangspunkt zu treffend , dass die unterschiedliche Bewe r- tung (teils 0,2; teils 0,5; teils 1) so nicht nachvollziehbar ist - richtig gewichtet worden sind, spielt keine Rolle . Denn s elbst bei der vom Kläger gewünschten Wertung mit jeweils 1 wird die notwendige Anzahl an 60 Fällen nicht erreicht . Der Einwand des Klägers, eine " Abwertung " von Mahnsachen könne d a- zu führen, dass Fachanwaltsbewerber entgegen den Interessen ihrer Manda n- ten und der Justiz statt einen Mahnbescheid zu beantragen Klage erheben, um eine bessere Zählung zu erreichen, liegt neben der Sache. Eine solche Gefahr, wenn sie denn bestünde, trägt keine in der Sache nicht gerechtfertigte Bewe r- tung einer Mahnsache. Die Auffassung des Klägers, seine Tätigkeit in den streitgegenständlichen Fä llen sei gebührenrechtlich eine " durchschnittliche a n- waltliche Tätigkeit, die eine 1,3fache Gebühr auslöst " , ist ohne Bedeutung. Die 12 - 9 - etwaige kostenrechtliche Bewertung der Aktivitäten eines Rechtsanwalts besagt nichts darüber, ob ein Fall im Sinne der Fachanwaltsordnung vorliegt und wie dieser fachspezifisch im Rahmen des § 5 Abs. 4 FAO zu gewichten ist. Der b e- hauptete Umstand, dass die Berichterstatterin des Fachaus schusses anlässlich einer Akteneinsicht am 11. April 2014 im Büro des Klägers geäußert haben soll, eine Reihe von Fällen (die später von der Kammer und dem A nwaltsgerichtshof ü berwiegend mit 0,2 gewichtet worden sind) sei mit 1 zu bewerten , was - so der Kläger - die Willkür der späteren W ertung zeige, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass dieser Umstand streitig ist , kommt es nur darauf an, ob die letztlich vorgenommene Zählung fehlerhaft ist oder - so hier (s.o.) - nicht. 2. Der Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutun g (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und de s- halb das abs trakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwic k- lung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfr age sowie ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allg e- meinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 12. März 2018 , aaO Rn. 17 und vom 18. April 2018 , aaO Rn. 10). 13 - 10 - Die vom Kläger i nsoweit aufgeworfenen Fragen ( " inwieweit eine Berec h- tigung der Anwaltskammern bzw. Anwaltsgerichtshöfe gegeben ist, eine Hera b- stufung nach eigenem Gutdünken vorzunehmen " ; " inwieweit die Anwaltsg e- richtshöfe berechtigt sind, nach eigenem Gutdünken pauschale Herabstufungen vorzunehmen auf einen von ihnen als angemessen betrachteten Wert oder sich in den vorliegenden Zulassungsverfahren eigene Gewichtungszahlen ausz u- denken, um die Verlei hung des Fachanwaltstitels zu verhindern " ) erfüllen den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nicht. Nach § 5 Abs. 4 FAO kö n- nen Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren und niedrigeren Gewichtung führen. Die Entscheidung der Rechtsanwalts - kammern über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist auch bezüglich der Gewichtung rechtlich gebunden und unterliegt in tatsächlicher und rechtl i- cher Hinsicht grundsätzlich der uneingeschränkten richterlichen Überprüfung. Diese hat d eshalb nicht nach " Gutdünken " , sondern nach Maßgabe der hierzu in der Senatsrechtsprechung (vgl. beispielhaft nur Urteil vom 8. April 2013, aaO Rn. 20 ff . mwN) aufgestellten Grundsätze zu erfolgen. 3. Sollte - entgegen der einleitenden Bemerkung auf S eite 1 der Zula s- sungs begründung, wonach die Zulassung im Hinblick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO begehrt wird - das Vorbringen des Klägers auf S. 6 und 9 so zu verstehen sein, dass als Zulassungsgrund auch ein fehlerhaftes Verfahren des A nwaltsgerichtsh ofs g eltend machen werden soll, hätte der Antrag auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die angefochtene Entscheidun g beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 14 15 - 11 - a) Eine nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentsche i- dung liegt dann vor, wenn ein Gericht einen Sachverhalt oder ein Vorbringen in einer Weise würdigt, mit der ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf ni cht rechnen konnte (vgl. nur BVerfG, NJW 2017, 3218 Rn. 51 mwN). Soweit der Kläger unter Hinweis auf den zu B e- ginn des gerichtlichen Verfahrens im Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 5. September 2016 gemachten Vergleichsvorschlag geltend macht, für ihn sei die Klagabweisung und die dem Urteil insoweit zugrundeliegende Bewertung der Mahn sachen " überraschend " gewesen, ist sein diesbezüglicher Vortrag u n- ter Berücksichtigung der Aktenlage unzureichend, eine Verletzung des rechtl i- chen Gehörs zu belegen. Abges ehen davon, dass im Termin am 19. Februar 2018 in Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten die Sach - und Rechtslage - einschließlich (so auch der Kläger selbst) der Bewe r- tung der Mahn sachen - erörtert worden ist, konnte der Kläger bereits zuvor nicht verlässlich von einem Erfolg seiner Klage ausgehen. Dies folgt aus dem Terminsprotokoll vom 20. März 2017 , der dort dem Kläger vom Anwaltsgerich t- hof insbesondere auch im Hinblick auf die Bewertung der Mahnsachen g e- mac h ten Auflage und dem Inhal t des Berichterstatterschreiben s vom 27. März 2017 . Inwieweit die anschließend vom Kläger gemachten weiteren Angaben zu den einzelnen Fällen zu einer gerichtlichen Bewertung der Mahnsachen mit mehr als 0,2 führen würden, musste realistischerweise auch aus Sicht des Kl ä- gers und seines Prozessbevollmächtigten offen sein. Abgesehen davon legt der Kläger nicht dar, was er ohne die behauptete " Überraschung " zusätzlich an Entscheidungserheblichem vorgetragen hätte. Das, was Gegenstand der Z u- lassungsbegründung ist , rechtfertigt jedenfalls im Ergebnis keine abwe ichende Entscheidung (s.o.). 16 - 12 - b) Sollte der Kläger mit seiner Bemerkung, der vormalige Berichterstatter (RiOLG B . ) sei " ohne jeden Hinweis ausgetauscht worden " , obwohl er in der Ladung vom 20. Nove mber 2017 zum Termin am 19. Februar 2018 noch als " voraussichtlich " Mitwirkender angegeben worden sei, eine Besetzungsrüge erheben wollen, wäre diese bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt und damit unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwa ltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 10. Januar 2013 - 4 B 25/12, juris Rn. 7 und vom 25. J a- nuar 2016, NVwZ - RR 2016, 428 Rn. 12 mwN), welcher sich der Senat ang e- schlossen hat (siehe nur Beschlüsse vom 27. März 2014 - AnwZ (Brfg) 57/13, juris Rn. 13 und vom 4. Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 38/16, juris Rn. 7), ist eine Besetzungsrüge nur dann zulässig vorgebracht, wenn der Rechtsmittelkläger die seiner Ansicht nach den Mangel begründenden Tatsachen in einer Weise vorträgt, die dem Rechtsmittelgericht eine abschl ießende Beurteilung ermö g- licht. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den Einzelheiten der G e- schäftsverteilung sowie gegebenenfalls die Einholung von Auskünften des G e- richts und notfalls eigene Ermittlungen, um sich über das Vorgehen des G e- richts hinr eichende Gewissheit zu verschaffen. Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Inhalt der Geschäftsverteilungspläne zu ermitteln, diese auf einen lediglich vermuteten Fehler hin zu durchsuchen und einen solchen gegebenenfalls fes t- zustellen. Da die Geschäftsverte ilungspläne beim jeweiligen Gericht einges e- hen werden können, sind die genannten Anforderungen an eine ordnungsg e- mäße Rüge der Partei auch zumutbar (aaO). Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Besetzungsrüge genügt der klägerische Vortrag bei Weitem nicht . 17 - 13 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO in Ve r- bindung mit § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 52 Abs. 2 GKG entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 20. März 2017 , aaO Rn. 38 mwN). Limperg Seiters Bellay Kau Lauer Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 19.02.2018 - 2 AGH 2/15 - 18
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