BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 30 /1 1 vom 28. Oktober 201 1 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts s achen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal - Wulf, d i e Richter innen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwält in Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 28. Oktober 2 011 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urt eil des 1. Senats des B randenburgischen Anwaltsgerichtshofs vom 18 . April 201 1 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Ge schäfts wert für das Zulassungsverfahren w ird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Kläg er wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 15 . Juni 20 1 0 die Z u- lassung des Klägers widerrufen, weil er infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO , § 45 Abs. 1 StGB ). Der Kläger wurde durch Urteil des Landgerichts P. vom 3. April 2009 wegen schweren Parteiverrats gemäß § 356 Abs. 2 StGB (Einzelstrafe: ein Jahr und neun Monate) und wegen versuchter Nötigung 1 - 3 - z u einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Landgericht P. hatte den Kläger durch Urteil vom 15. Se p- tember 2006 zunächst freigesprochen. Es hatte die Rechtsfrage, ob auch m e h- rere Tatbeteiligte derselben Strafsache Parteien im Sinne des § 356 StGB sind, verneint, womit es einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. D e- zember 1952 - 2 StR 198/51 - gefolgt war. Auf die Revision der Staatsanwal t- schaft hob der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshof s dieses Urteil auf (Urteil vom 25. Juni 2008 - 5 StR 109/07, BGHSt 52, 307). Er gab den früher vertret e- nen Rechtsstandpunkt auf und erkannte, dass Beschuldigte in einer Strafsache, gegen die jeweils der Verdacht besteht, gemeinsam mit dem anderen Beschu l- digten als Mittäter, Anstifter oder Gehilfe Teilnehmer derselben Straftat gew e- sen zu sein, Parteien im Sinne des § 356 StGB sein können. Unter Zugrundel e- gung dieser Rechtsauffassung erfolgte die Verurteilung durch das L andgericht P. vom 3. April 20 09. Die Re vision des Klägers gegen dieses Urteil ve r- w a rf der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 8. April 2010 (5 StR 491/09) als unbegründet . D i e gegen den Widerruf der Zulassung erhobene Klage hat der Anwalt s- ger ichtshof abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Z u- lassung der Berufung. II. Der nach § 112e Satz 2, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Kl ä- gers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Z u- lassungsgründ e lie gen nicht vor . 2 3 4 - 4 - 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. D ieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsach enfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird ( BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ - RR 2008, 1 ; NJW 2009, 3642 ; vgl. ferner BVerwG, NVwZ - RR 2004, 542 f.; Schmidt - Räntsch in Gaier/Wolf/ G öcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77; Deckenbrock in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 112e Rn. 10). Der Kläger macht insoweit geltend, dass die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO im konkreten Fall verfassungsrechtlichen Bedenken bege g- ne. Bereits das Urteil des Landge richts P. vom 3. April 2009, das die Grundlage für den Widerruf der Zulassung bilde, verstoße möglicherweise g e- gen Art. 103 Abs. 2 GG. a) Die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO begegnet nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen verfassun gsrechtlichen Bedenken ( Senat s- beschlüsse vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 46/ 8 7, BRAK - Mitt. 1988, 208 [Ve r- fassungsbeschwerde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss vom 28. März 1988 - 1 BvR 399/88] ; vom 20. April 1999 - AnwZ (B) 51/ 9 8, BRAK - Mitt. 1999, 185; vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 95/98, BRAK - Mitt. 2000, 42) . Wenn ein Rechtsanwalt wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von minde s- tens einem Jahr verurteilt worden ist, dann zeigt das, dass er in besonders schwerwiegender Weise gegen seine Pflicht en verstoßen hat und damit eine Gefahr für eine geordnete Rechtspflege darstellt. Dass einem solchen Anwalt ohne weitere Prüfung die Ausübung seines Berufes untersagt wird, stellt keine unverhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der Rechtsuchenden dar, zumal d ie Untersagung jeglicher anwaltlicher Berufsausübung nach § 45 Abs. 1 StGB, § 7 Nr. 2 BRAO auf 5 Jahre beschränkt ist. Allgemeine Verhältnismäßigkeit s- überlegungen wie der Zeitablauf seit der Tat treten beim Widerruf der Zula s- 5 6 - 5 - sung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRA O nach der ausdrücklichen Wertung des G e- setzgebers gegenüber der Schwere des Pflichtenverstoßes zurück. b) Abgesehen davon, dass die Richtigkeit der strafgerichtlichen Verurte i- lung im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden darf (vgl. BGH, Senat s- b e schl ü ss e vom 8. Februar 1988 und vom 18. Oktober 1999 , aaO ) , bestehen auch keine v erfassungsrechtliche n Bedenken gegen die Verurteilung des Kl ä- gers wegen Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB. Das Bundesverfassungsg e- richt hat die Verfassungsbeschwerde des K lägers nicht angenommen (B e- schluss vom 16. Mai 2011 - 2 BvR 1230/10). Die Aufgabe einer in der Rech t- sprechung bislang vertretenen Auslegung verstößt nicht als solche gegen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertra uensschutzes ist die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend b e- gründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG, a aO juris Rn. 15). Im Ausgangsfall lag ei n Vertrauenstatbestand b e- reits mangels gefestigter Rechtsprechung nicht vor, die Auslegung hielt sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung (BVerfG , aaO juris Rn. 17). Auch die Anwendung des Art. 103 Abs. 2 GG ( Verbot einer rückwirkenden Verschä r- fung der Strafbarkeit ) a würde jedenfalls v o- raussetzen, dass die frühere Rechtsprechung durch ein Mindestmaß an Kont i- nuität einen Vertrauenstatbestand begründen konnte (BVerfG , aaO juris Rn. 20), was hier nicht der Fall war . c) Der Zulassungsantrag des Klägers zeigt außer den verfassungsrech t- lichen Bedenken keine schlüssigen Argumente auf, die im konkreten Fall einem Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO entgegenstehen könnten (vgl. hierfür beispielsweise den Fall d e r Ver urteilung wegen einer unter der Ge l- tung des StGB - DDR begangenen Rechtsbeugung nach § 3 39 StGB als mild e- 7 8 - 6 - rem Recht BGH, Senatsb eschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 46/00, NJW 2001, 2407). 2. Auch d er weiter angeführte Zulassungsgrund der besonderen tatsäc h- lichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) lie gt nicht vor . Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung weist eine Recht s- sache dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn s ie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegende n Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und s ich damit von den üblichen verwaltungs g e- rich t lichen Streitigkeiten deutlich ab hebt (vgl. OVG Sach s en - Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10). Diese Grundsä tze lassen sich auch auf die verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen übertragen (Hens s- ler/Prütting , aaO § 112e Rn. 11 m . w . N . ) . D i e Rechtss ache als solche wirft hier keine komplexe n Tatsachen - oder Rechtsfragen auf, die ihr e Beurteilung erschweren. Der zug runde liegende Sachverhalt steht aufgrund der Bindungswirkung des Strafurteils fest und wird vom Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht in Frage gestellt . Die Rechtslage ist in § 14 Abs. 2 Nr. 2 BRAO eindeutig geregelt. Gegen die Verfassungsm ä- ßigkeit der gesetzlichen Regelung bestehen, wie bereits ausgeführt, keine B e- denken. 9 10 11 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kessal - Wulf Roggenbuck Lohmann Hauger Quaas Vorinstanz: AGH Brandenburg, Entscheidung vom 09.05.2011 - AGH I 3/10 - 12
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