BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 30 /1 2 vom 18. Juli 2012 in de r v er waltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den P räsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 18. Juli 2012 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 20. Januar 2012 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.500 t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 5. Oktober 2011 die Erlaubnis des Klägers zum Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Sozialrecht" widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das U r- teil wurde dem Kläger am 10. März 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des Zulassungsa n- trags ist nicht eingegangen. 1 - 3 - II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der K läger ihn nicht begründet hat und die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Z ustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 10. Mai 2012 ab. D ie Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Tolksdorf König Seiters Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.01.2012 - 1 AGH 55/11 - 2 3
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