BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 30 /1 4 vom 2. Oktober 2014 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg , die Richter in Lohmann , den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsan wälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 2. Oktober 2014 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anw altsgerichtshofs des Landes Nor d- rhein - Westfalen vom 21 . Februar 201 4 wird abgelehnt . Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 50.000 Gründe : I. D ie Klägerin ist seit dem 1. April 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Mit Bescheid vom 14. November 2013 widerrief die Beklagte die Zula s- sung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die Klage gegen den Widerrufsbescheid hat de r Anwaltsgerichtshof abgewiesen . D ie Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des A n- waltsgerichtshofs . 1 - 3 - II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe l iegen nich t vor. 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des ergang e- nen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Dass der Anwaltsgerichtshof vom Vorli e- gen dieser Voraussetzungen ausgegangen ist, begegnet keinen Bedenken. a) Der Vermögensverfall wird gesetzlich vermutet, wenn de r Rechtsa n- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Wider rufs bescheid der Beklagten vom 14 . November 2013 - abzustel len (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbe schlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 , BGHZ 1 90, 187 Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5) . Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin am 14. November 2013 im Schuldnerverzeichnis eingetragen und daher der Ve r- mögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu vermuten war . G egen die A n- nahme des Vermögensverfalls wendet sich die Klägerin nicht. 2 3 4 5 - 4 - b ) Nach ihrer Auffassung liegt keine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden vor. Sie habe sich bisher noch nichts zu Schulde n kommen lassen. Die Beklagte habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Danach seien mildere Mittel denkbar als der Widerruf der Zulassung. So könne sie etwa unter die Aufsicht eines Berufskollegen gestellt werden , dem sie R e- chenschaft über jede finanzielle Verfügung abgebe . Die Ausführungen der Kl ä- gerin geben keinen Anlass, an der Richtigkeit der angefochtenen Entsche idung zu zweifeln. a a ) Na ch der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer tung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsa n- walts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ve r- bunden. Auch wenn diese Rege lung nicht im Sinne eines Automatismus zu ve r- stehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuch enden nur in seltenen Ausnahme fällen verneint werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. O k- tober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 54/09, juris Rn. 6 und vom 24. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 15/13, juris Rn. 5 ). Hie r- für trägt der Recht sanwalt die Feststellungslast (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Feb ruar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK - Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 5. Se p- tember 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW - RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 24. Mai 2013 , aaO ) . Die Annahme einer solchen Sondersituation setzt jedoch zumi n- dest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma ß- nahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Sena tsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 , aaO; vom 24. Oktober 2012 - AnwZ (Brfg) 43/12, juris Rn. 9; vom 26. August 2013 - AnwZ 6 7 - 5 - (Brfg) 31/13 , juris Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - A nwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 6). b b ) Eine solche Annahme ist v orliegend nicht gegeben. Die Klägerin ist als Einzelanwältin tätig und kann von daher nicht daraufhin überwacht werden, ob sie selbst auferlegte Beschränkungen hinsichtlich der Annahme von Frem d- geld einhält (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 8; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 10; vom 14. November 2013, aaO Rn. 6 und vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Br fg) 53/13, juris Rn. 6 m.w.N.). c) Der Widerruf der Zulassung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Reg elung des § 14 A bs. 2 Nr. 7 BRAO dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wicht i- gen Gemeinschaftsguts (BGH, Beschlüsse vom 12 . Februar 2001 - AnwZ (B) 7/00, juris Rn. 13 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, aaO Rn. 11 m.w. N.). Mildere, ebenso wirksame Maßnahmen, die dem Anliegen des Gese t- zes in gleicher Weise Rechnung trügen, kommen vorliegend nicht in Betracht. Sie liegen insbesondere nicht darin , dass die Klägerin gegenüber einem B e- rufskollegen Rechenschaft übe r von ihr getroffene finanzielle Verfügungen a b- gibt. Auf diese Weise k önnen weder die Annahme von Fremd geld und der Z u- griff hierauf ausgeschlossen noch die Vollstä ndigkeit der Rechenschaftslegung der Klägerin sichergestellt werden. Die von der Klägerin dar gelegte Maßnahme gewährleistet mithin keine effektive Kontrolle und genügt nicht, um eine Gefäh r- dung der Rechtsuchenden auszuschließen . 8 9 - 6 - Dem Widerruf der Zulassung steht es auch nicht entgegen , dass es in der Vergangenheit noch nicht zu Unregelmäßigkei ten im Zusammenhang mit Fremdgeldern gekommen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2013 - AnwZ (Brfg) 36/13, juris Rn. 6 und vom 23. April 2014 - AnwZ (Brfg) 8/14, juris Rn. 6 ). 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kl ä- rungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und desha lb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11 , juris Rn. 25; vom 24. März 2011 - AnwZ (B ) 4/11 , juris Rn. 12; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Au s- führungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihre r Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre r Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, w a- rum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist. Die von der Klägerin aufgeworfene n Rechtsfrage n sin d durch die Rech t- sprechung des Senats geklärt. Insoweit wird auf die vorstehenden Aus führu n- gen Bezug genommen. 10 11 12 - 7 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRA O . Limperg Lohmann Remmert Martini Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 21.02.2014 - 1 AGH 47/13 - 13
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