BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 30/15 vom 24. Juli 2015 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssache n , hat durch den Vo rsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter innen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 24. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des A n- trags auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2015 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwalt sg e- richtshofes der Freien und Hansestadt Hamburg wird als unzulä s- sig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. t- gesetzt. Gründe: I. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 1 - 3 - BRAO) widerrufen. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. April 2015 zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Mai 2015 hat der Kläger die Zulassung der Berufun g beantragt und mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 8. Juni 2015 einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gestellt. Mit Ve r fügung des Vorsitzenden vom 9. Juni 2015 wurde der Kläger darauf hing e- wiesen, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verläng e- rung nicht zugänglich ist. Gleichzeitig wurde auf die anzunehmende Unzulä s- sigkeit des Zulassungsantrags hingewiesen. Mit am 8. Juli 2015 eingegang e- nem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand beantragt und den Zulassungsantrag begründet. II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1, § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verw erfen, da der Kläger die Antragsbegründungsfrist versäumt hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei M o- nate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am 8. Juni 2015 ab. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung unvollständig gewesen sei. Zwar b e- ginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist (§ 112c Abs. 1 2 3 - 4 - Satz 1 BRAO, § 58 Abs. 1 VwGO). Die dem angefochtenen Urteil beigefügte Rechtsmittelbelehrung war aber zutreffend . Entgegen der Auffassung des Kl ä- gers musste nach dem insoweit völlig eindeutigen Wortlaut des § 58 Abs. 1 VwGO kein Hinweis darauf erteilt werden, dass eine Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nicht möglich ist (BGH, Beschluss vom 5. September 2 012 - AnwZ(Brfg) 27/12, juris Rn. 3). Die am 8. Juli 2015 eing e- gangene Antragsbegründung war damit verspätet. 2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 60 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, wenn jemand o h- ne sein Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Unve r- schuldet ist eine Fristversäumung nur, wenn sie bei Anwendung der Sorgfalt, die unter Berücksichtigung de r konkreten Sachlage im Verkehr erforderlich war und dem Kläger vernünftigerweise zugemutet werden konnte, nicht zu verme i- den war (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 53/14, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Verschulden seines Vertreters wird dem Kläger gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zugerec h- net. An einer unverschuldeten Fristversäumung fehlt es hier. De r Prozessb e- vollmächtigte des Klägers hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt e r- kennen können , das s eine Fristverlängerung nicht in Betracht kommt. Nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO kö n- nen gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Die VwGO sieht aber für die Frist zur Begründung des Zulassungsa n- 4 5 6 - 5 - trags (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) - anders als bei der Frist zur Begründung einer zugelassenen Berufung (§ 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO) - keine solche Mö g lichkeit vor. Eine Verlängerung kommt damit nicht in Betracht (BGH, B e- schlüsse vom 5. Sep tember 2012 - AnwZ(Brfg) 27/12, juris Rn. 6; vom 10. Februar 2015 - AnwZ(Brfg) 53/14, juris Rn. 4; Schmidt - Räntsch in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 112e BRAO Rn. 71, jeweils m . w . N . ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 2c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 07.04.2015 - II ZU 5/13 - 7
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