ECLI:DE:BGH:2016:241016BANWZ.BRFG.30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 30 /1 6 vom 24. Oktober 2016 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 24. Oktober 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen : Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vo m 25. August 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2016, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihrer Prozessbevollmäch tigten am 10. Mai 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Kläg e- rin mit ihrer Anhörungsrüge. Die Anhörungsrüge ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthaft. Ob sie auch im Übrigen zulässig ist, kann dahinstehen. Sie ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat kein zu berücksichtigendes entsche i- dungserhebliches Vorbringen der Klägerin übergangen und ihr r echtliches G e- hör auch nicht in sonstiger Weise verkürzt. Der Senat hält im Übrigen die En t- scheidung in der Sache weiterhin für zutreffend. 1 2 - 3 - Der Senat ist nicht gehindert, über die Anhörungsrüge zu entscheiden, weil die Klägerin in ihrer Eingabe diverse " Auskünfte " begehrt und an gekündigt hat, danach ergänzend vorzutragen. Das fristgebundene Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO dient ausschließlich dazu, einen etwaigen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG durch die angefochtene Entscheidung zu heilen. Damit haben die begehrten " Auskünfte " nichts zu tun. Mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge sind die Anträge der Kl ä- gerin auf einstweiligen Rechtsschutz (Ziffer 1 und 2 des Schriftsatzes vom 4. Oktober 2016) - deren Zulässigkeit dahingestellt - gegenstandslos. Der Hilf s- antrag zu Ziffer 3 auf Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin wieder als Rechtsanwältin zuzulassen, ist unzulässig . Der Senat kann nur im Rahmen se i- ner Zuständigkeit (§ 112a Abs. 2 BRAO) entscheiden. Im Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO ist für einen solchen Antrag im Ü b- rigen von vorneherein kein Raum. Bezüglich des nicht näher erläuterten A n- trags z u Ziffer 4, " die Zwangsvollstreckung der sich aus den Kostenentsche i- dungen vom 25.09.2016 und aus dem Untätigkeitsklageverfahren ergebenden Kostennote vorläufig einzustellen " , geht der Senat davon aus, dass die Klägerin hiermit die Kostenentscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S e- natsbeschluss vom 15. März 2016, AnwZ (B) 1/16) - insoweit hatte die Klägerin unter anderem eine Untätigkeit des Anwaltsgerichtshofs gerügt - und die Ko s- ten entscheidung im hiesigen Verfahren sowie die anschließend ihr übersandten Kostenrechnungen meint. Für eine vorläufige Einstellung besteht jedoch kein 3 4 - 4 - Anlass . B eide Verfahren - das Antragsv erfahren auf Zulassung der Berufung jedenfalls durch diesen Beschluss - sind bestandskräftig abgeschlossen. Limperg Roggenbuck Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2016 - AGH I ZU 8/15 (I/10) -
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