ECLI:DE:BGH:2016:250816BANWZ.BRFG.30.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 30 /1 6 vom 25. August 2016 in de r verwaltungsrechtlichen A nwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. August 2016 durch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Rogge n- buck und den Richter Seiters sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihrer Prozessbevoll mächtigten am 10. Mai 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs der Freien und Hansestadt Hamburg wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Zulassungsverfahrens w ird auf 50.000 Gründe: I. Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 10. Juni 2015 die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls und ordnete z u- gleich die sofortige Vollziehung an. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die Beklagte wies den W i- derspruch mit Bescheid vom 13. Oktober 2015 zurück und lehnte die Ausse t- zung ab. Die Klägerin erhob daraufhin Klage und beantragte einstweiligen 1 - 3 - Rechtsschutz. Mit Besch luss vom 22. März 2016 wies der Anwaltsgerichtshof den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage z u- rück. Mit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Mai 2016 an Ve r- kündungs statt zugestelltem Urteil wurde die Klage abgewiese n. Die Klägerin begehrt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die von der Kläg erin geltend gemachten Zulassung s- gründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen dann, wenn ein ei n- zelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa chenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 1/12, juris Rn. 3 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 2; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag die Kläg erin mit ihrer Antragsbegründung nicht darzulegen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden ni cht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfa h- ren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; 2 3 4 - 4 - § 882b ZPO) ei ngetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrechtspr e- chung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des A b- schlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - h ier Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2015 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen ble i- ben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 4. April 2012, aaO Rn. 4; vom 14. November 2013, aaO Rn. 5 und vom 6. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 83/13, BRAK - Mitt. 2014, 164 Rn. 3). Die Klägerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt im Schuldnerverzeichnis aufgrund des Verfahrens DR eing etragen. Ob zu diesem Zeitpunkt die in den Bescheiden der Beklagten angesprochenen Verfahren, aufgrund derer die Klägerin bereits zuvor im Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde, gelöscht waren, ist unerheblich. Aufgrund der Eintragung bestand die gese tzliche Vermutung des Verm ö- gensverfalls. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Recht s- anwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. Novemb er 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577 und vom 29. Juli 20 16 - AnwZ (Brfg) 9/16, juris Rn. 5 ). Dies ist aber nicht der Fall. Die Klägerin trägt in ihrer Zulassungsbegründung lediglich - zudem ohne Nachweis; nach der vom Anwaltsgerichtshof eingeholten Aus kunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Februar 2016 war das Verfahren DR dort noch eingetragen - vor, die Eintragung " wurde allerdings mit Schreiben der zuständigen Gerichtsvollzieh e- rin bereits vom 10.11.2015 zur Löschung aus dem Schuldnerverze ichnis beim Amtsgericht H . veranlasst ". 5 6 - 5 - Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 3; vom 14. November 2013, aaO Rn. 4; vom 6. Februar 2014, aaO Rn. 5 und vom 22. März 2016, AnwZ (Brfg) 18/14 , juris Rn. 8) muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und Verbindlichkeiten vorlegen und - ggfs. unter Vorlage eines nachvollziehb a- r en bzw. realistischen Tilgungsplans - dartun, dass seine Vermögens - und Ei n- kommensverhältnisse bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs - bzw. Widerspruchs bescheids nachhaltig geordnet sind. Dies hat die Klägerin, wie bereits der Anwaltsgerichts hof zutreffend festgestellt hat, nicht getan. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden geset z- geberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden . Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Au s- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest v o- raus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßna h- men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 11/15 , ju ris Rn. 8 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4, jeweils mwN). Eine so l- che Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Die Klägerin ist weiter Einzela n- wältin. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Annahme e ines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesproch e- nen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch erfordert, dass der Recht s- anwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ( " tadellos " ) geführt hat 7 8 - 6 - (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2015, aaO und vom 8. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 1 8 /16, juris Rn. 5). Die Staatsanwaltschaft H . hat aber u n- ter dem 23. Dezember 2015 ( Js ) Anklage gegen die Klägerin wegen Untreue zum Nachteil einer Mandantin erhoben. Ferner ist gegen die K lägerin ein berufsrechtliches Verfahren anhängig, weil sie trotz des Sofortvollzugs der Widerrufsverfügung weiter als Rechtsanwältin aufgetreten sein soll; in 1. I n- stanz hat das Anwaltsgericht ein vorläufiges Berufsverbot nach § 150 BRAO verhängt. Der paus chale Hinweis der Klägerin auf die bis zur Rechtskraft einer Verurteilung bestehende Unschuldsvermutung geht insoweit fehl, da sie die Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen eines Ausnahme tatbestands trägt. 2. Die Rechtssache weist auch weder bes ondere rechtliche Schwierigke i- ten auf (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch hat die Recht s- sache grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dass die Beklagte die Zulassung der Klägerin zu Recht widerrufen hat, ist nach Maßgabe der o.a. Senatsrechtsprechung eindeutig. Soweit die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der B e- setzung des Anwaltsgerichtshofs mit - zumal mehrheitlich - Rechtsanwälten geltend macht, sind diese unbegründet. Das System de r Anwaltsgerichtsbarkeit in Deutschland ist verfassungskonform (vgl. nur BVerfGE 26, 186, 192 ff . ; 48, 300, 315 ff . ; BVerfGK 8, 280, 284 f . ; Senat, Beschlüsse vom 4. Mai 1998 - AnwZ (B) 81/97, BRAK - Mitt. 1999, 39, 40; vom 6. November 2006 - AnwZ (B) 87/05 , juris Rn. 7 ; vom 11. Mai 2010 - AnwZ (B) 110/09, juris Rn. 4 und vom 9. April 2014 - AnwZ (Brfg) 1/14, juris Rn. 8). 9 10 11 - 7 - Soweit die Klägerin in ihrer Antragsbegründung umfangreich die Fehle r- haftigkeit des von der Beklagten angeordneten Sofortvollzugs un d des diesen bestätigenden Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs vom 22. März 2016 rügt, ist dies nicht Streitgegenstand. Gegen den Beschluss hat die Klägerin kein Rechtsmittel eingelegt; ein solches wäre auch unzulässig gewesen (Senat, B e- schl üsse vom 31. Ja nuar 2013 - AnwZ (B) 6/12, juris Rn. 3 und vom 13. Juli 2015 - AnwZ (B) 1/15, juris Rn. 2). Soweit die Klägerin auf ihre Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder des Anwaltsgerichtshofs verweist, sind diese durch Beschluss des Anwaltsg e- richtshofs vom 18. März 2016 - in anderer Bese tzung - zurückgewiesen worden. Eine solche Entscheidung kann nach § 112c Abs. 1 BRAO, § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und ist folglich gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 512 ZPO eine r inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. D e- zember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, juris Rn. 7; vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 14; vom 4. Juni 2014 - AnwZ (Brfg) 9/14, juris Rn. 12 und vom 8. Dezember 2014 - AnwZ ( Brfg) 45/14, juris Rn. 4). 12 13 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Roggenbuck Seiters Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 10.05.2016 - AGH I ZU 8/15 (I/10) - 14
Full & Egal Universal Law Academy