ECLI:DE:BGH:2017:210817BANWZ.BRFG.30.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 30 /1 7 vom 21. August 201 7 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch d e n Vorsitzenden Rich ter Prof. Dr. Kayser, die Richter in Lohmann, den Richter Seiters sowie die Rechts anwälte Dr. Braeuer und Dr. Lauer am 21. August 201 7 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Hessischen Anwaltsgeric htshofs vom 13 . März 201 7 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rech tsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugela s- sen . Hiergegen richtet sich d as Rechts mittel des Kläger s . II. Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. De r geltend gemachte Zulassungsgr u nd (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) lieg t nicht vor. 1 2 - 3 - Grundsatzbedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit ei ne entsche i- dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzl i- chen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Kl ä- rungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie zu ihrer Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Ausw irkung auf die Allgemei n- heit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgerichts erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschl ü ss e vom 8. Dezember 2014 - AnwZ (Brfg) 45/14, juris Rn. 16 ; vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 17 und vom 24. September 2015 - AnwZ (Brfg) 14/15, juris Rn. 3; j e- weils mwN). D er Kläger ist der Meinung, dem Rechtsstreit komme Grundsatzbede u- tung im Hinblick auf die Frage zu, " ob einem durch Eröffnung des Insolvenzve r- fahrens über dessen Ve rmögen betroffenen Rechtsanwalt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht auch dann belassen werden kann , wenn dem Recht s- anwalt die gesicherte Hinzuziehung eines anwaltlichen Treuhänders und die ausschließliche Verwendung eines nur unter Mitwirkung des Tr euhänders zu nutzenden Treuhandkontos für alle Geldein - und Ausgänge im Zusammenhang mit dem Kanzleibetrieb auferlegt wird " . Den Interessen der Rechtsuchenden könne - so der Kläger - durch Einschaltung eines entsprechenden Treuhänders in geeigneter Weise R echnung getragen werden. Da der in Vermögensverfall befindliche Rechtsanwalt selbst und allein - im Wege der Selbstbeschränkung - über Kanzleigelder nicht zu verfügen berechtigt wäre, wären die vermögen s- rechtlichen Belange se iner Mandanten nicht gefährdet. 3 4 - 4 - Der aufgeworfenen Frage kommt keine Grundsatzbedeutung zu. Die vom Kläger , der weiterhin als Einzelanwalt tätig ist, vertretene Auffassung w i- derspricht der ständigen Senatsrechtsprechung. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertu ng des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Int e- ressen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangslä ufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermögensve r- falls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint we r- den, wobei den Rechtsanwalt die Feststellun gslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsa n- walt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine G e- fährdung der Mandanten effektiv verhindern . Demgegenüber reichen selbst auferlegte Beschränkungen des in Vermögensverfall befindlichen und weiter als Einzelanwalt tätigen Rechtsanwalts nicht aus. Eine ausreichende Überwachung der notwendigen Sicheru ngsmaßnahmen ist in einer Einzelkanzlei nicht g e- wäh r leistet (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 8. D e- zember 2014 aaO Rn. 23; vom 13. Juli 201 5 aaO Rn. 6 und 9; vom 24. Se p- tember 2015 aaO Rn. 4 und vom 1 9 . Oktober 2016 - AnwZ (Brfg) 37/1 6, juris Rn. 3 und 7 ; jeweils mwN). So llte im Übrigen die Formulierung des Klägers in der aufgeworfenen Frage ( " auferlegt wird " ) so zu verstehen sein, dass die Rechtsanwaltskammer statt des Widerrufs zunächst dem in Vermögensverfall befindlichen Rechts a n- walt Auflagen zur Gefahrenabwehr erteilen müsste, würde diese Auffassung auf einer grundsätzlichen Verkennung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO und der hierzu ergangenen Senatsrechtsprechung beruhen. Es ist Sache des in Vermögen s- 5 6 - 5 - verfall befindlichen Rechtsanwal ts, durch geeignete Maßnahmen (s.o.) eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden auszuschließen. Tut er dies nicht, ist die Zulassung zu widerrufen. Für eine Aufrechterhaltung der Zula s- sung mit Auflagen besteht kein Raum (Senat, Beschlüsse vom 13. Ju li 2015 aaO Rn. 10 und vom 24. September 2015 aaO Rn. 10 ; siehe auch Beschluss vom 8. Dezember 2014 aaO Rn. 20 ff . ) . I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Kayser Lohmann Seiters Braeuer Lauer Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.03.2017 - 1 AGH 12/16 - 7
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