BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3/11 vom 24. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 24. M344rz 2011 beschlossen: Der Antrag des Kl344gers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 1. De-zember 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert f374r das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Der Kl344ger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsge-richtshof hat die Klage abgewiesen. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat keinen Erfolg. 1 - 3 - I. 1. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 2 Der Kl344ger ist insoweit der Auffassung, der Anwaltsgerichtshof h344tte die Berufung zulassen m374ssen, "weil die Rechtsfrage nicht entschieden ist, ob und inwieweit bei einem vom Verm366gensverfall betroffenen Rechtsanwalt ein Ent-lastungsgrund vorliegt, wenn er den Versuch der Beitreibung der zum Ausgleich erforderlichen Mittel im Ausland versucht oder nicht". 3 Grunds344tzliche Bedeutung kommt einem Rechtsstreit nur dann zu, wenn dieser eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitli-chen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (vgl. nur BGH, Be-schluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 261/02, BGHZ 154, 288, 291 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 4 Die vom Kl344ger aufgeworfene Frage ist weder entscheidungserheblich noch kl344rungsbed374rftig. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall nach dieser Vorschrift ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen 5 - 4 - Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (vgl. nur Senat, Beschluss vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 4 mwN). Diese Voraussetzungen sind nach Ma337gabe der vom Anwaltsge-richtshof im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen, die der Kl344ger auch nicht in Abrede stellt, unzweifelhaft gegeben. Die Frage, ob es einen vom Verm366gensverfall betroffenen Rechtsanwalt entlasten kann, wenn er versucht, die zum Ausgleich seiner Verbindlichkeiten erforderlichen Mittel - insoweit geht es nach der Behauptung des Kl344gers um ihm zustehende Honoraranspr374che gegen ausl344ndische Mandanten - im Aus-land beizutreiben, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Denn der Kl344ger hat entsprechende Ma337nahmen nicht vorgenommen. Im 334brigen kommt es auch nicht auf den Versuch der Beitreibung an, sondern darauf, dass bei geordneten Verm366gensverh344ltnissen tats344chlich bestehende Honorarforderungen beizeiten erfolgreich durchgesetzt und rechtzeitig zur Tilgung von Schulden eingesetzt werden (vgl. Senat, aaO Rn. 7). Allein das (behauptete) Bestehen von Hono-raranspr374chen 344ndert am Verm366gensverfall nichts, wenn diese - aus welchen Gr374nden auch immer - 374ber einen l344ngeren Zeitraum nicht befriedigt werden, der Rechtsanwalt mangels Einnahmen seinen Verbindlichkeiten nicht nach-kommen kann und es deshalb zur Erwirkung von Schuldtiteln sowie Vollstre-ckungsma337nahmen gegen ihn kommt. 6 - 5 - 2. Aus den vorstehenden Gr374nden ist - sollte der Vortrag des Kl344gers zu seinen ausl344ndischen Honoraranspr374chen dahingehend zu verstehen sein, dass er insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, 247 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend machen will - auch dieser Zu-lassungsgrund nicht gegeben. Der Kl344ger hat im Widerrufsverfahren, genauso wie im 334brigen in dem Verfahren auf Amtsenthebung als Notar, seit mehr als zwei Jahren immer wieder den unmittelbar bevorstehenden Eingang gr366337erer Zahlungen aus dem Ausland angek374ndigt, die ihn bef344higen w374rden, seine Verbindlichkeiten zu bezahlen. Dies ist nicht geschehen. Deshalb ist der An-waltsgerichtshof zu Recht vom Vorliegen des Verm366gensverfalls ausgegangen. 7 Soweit der Kl344ger in der Begr374ndung seines Zulassungsantrags vom 3. Februar 2011 vorgetragen hat, er k366nne den Widerrufsgrund noch im laufen-den Verfahren widerlegen, da die Gutschrift der aus dem Ausland erwarteten 334berweisung "bis zum Ende der kommenden Woche erfolgt sein solle", kann dahinstehen, inwieweit eine Befriedigung der Gl344ubiger des Kl344gers bei der Entscheidung des Senats 374berhaupt noch Ber374cksichtigung finden k366nnte. Denn bis heute hat der Kl344ger den Eingang des behaupteten Honorars und die Schuldentilgung nicht nachgewiesen. 8 - 6 - II. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. 247 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 247 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. 9 Tolksdorf Roggenbuck Seiters Kappelhoff St374er Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 01.12.2010 - I AGH 5/10 -
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