BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B rfg ) 31 / 1 1 v om 29. November 201 1 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache w egen Sterbegeldumlage - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch d i e Vorsitzende Richterin Dr. Kes sal - Wulf , die Richterin nen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwält e Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 29. November 2011 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinla nd - Pfalz vom 12 . Mai 201 1 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63 0 e- setzt. Gründe : 1. De e- geldumlage und die Feststellung begehrt, dass die Anforderung einer Sterb e- geldumlage durch die Beklagte bei ihm rechtswidrig sei . Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 2011 abgewiesen. Das Urteil ist der Z u- stellungsbevollmächtigten des Klägers am Samstag, dem 28. Mai 2011 zug e- stellt worden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist am Mit t- woch, dem 29. Juni 2011 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen. 1 - 3 - 2. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen , weil er unzulässig ist, denn d er Kläger hat die Antragsfrist ver säumt . Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Z u- stellung des vollständigen Urteils . D ie Zustellung am Samstag löst e den Fris t- beginn aus (BGH, B e schluss vom 22. März 2011 - AnwZ (Brfg) 7/11) . Die Frist lief deshalb hier am Die n stag, dem 2 8 . Juni 201 1 ab , § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO . 3. Die Kostenentscheidung beru ht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO. 4. Dieser Beschluss ist gemäß § 112c Abs. 1, § 112e Satz 2 BRAO, § 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Kessal - Wulf Roggenbuck Lo h mann Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 12.05.11 1 AGH 9/10 (1/3) 2 3 4
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