BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Anw Z (B rfg ) 31 / 1 2 vom 4. Februar 2013 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf , d ie Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 4 . Februa r 2013 beschlossen : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des I. Senats de s Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 28 . Febr uar 201 2 wird abgelehnt . Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 Gründe: Der Kläger wendet s ich gegen den Widerruf seiner Z ulassung zur Recht s- anwaltschaft wegen Vermögensverfalls ( § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwalt s- gerichtshof hat die hiergegen gerichtete n Klage n abgewiesen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Die durch den Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ( § 112 e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassung s- grund setzt voraus, dass ein ei nzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebl i- che Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gest ellt wird 1 2 3 - 3 - (BVerfGE 110, 77, 83; BGH, Beschl uss vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12, Rn. 2 m . w . N . ). Daran fehlt es hier. a) Der Anwaltsger ichtshof ist zu der zutreffenden Überzeugung gelangt, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchs bescheids vom 5 . November 201 0 in Vermögensverfall geraten war . Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insb e- sondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ( s t. Rspr. ; vgl. BGH, Beschl u ss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4). Solche Beweisanzeichen waren hier gegeben. Gegen den Kläger war bei Erlass des Widerrufsbescheid s wegen mehrerer erst später erfüllte r Ford e- rungen auch geringe r Höhe die Zwangsvollstreckung betrieben worden. Ferner standen von eine r im Jahr 2003 titulierte n Forderung von über 36.000 im D e- zember 2010 noch immer rund 17.000 der Kläger a l- lerdings eine Ratenzahlungsvereinbarung von 300 vorgelegt hat . Im Zeitpunkt des Widerspruchs bescheid s waren überdies im Schuldnerverzeichnis des Amtsgericht s H . zwei Haftbefehle gegen den Kläger eingetragen , wo durch die Vermutungswirkung nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO au s- gelöst w urde . Unter diesen Vorzeichen w ar der Kläger gehalten, seine Einkommens - und Vermögensverhältnisse umfassend offen zu legen , um auch die Vermutung s- wirkung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO zu widerlegen (vgl. BGH, B e- schluss vom 4. April 2012 AnwZ (Brfg) 1/12 , Rn. 3 ) . Dem hat er trotz mehrf a- cher Aufforderungen nicht genügt. 4 5 6 - 4 - b) Soweit der Kläger bei weiterhin lückenhaftem Vortrag zu seinen Ve r- mögensverhältnissen auf Entwicklungen nach dem 5 . November 2010 hi n- weist, rechtfertigt dies schon desha lb nicht die Zulassung der Berufung, weil nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats für die Beurt eilung der Recht mäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach dem ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrecht auf den Zeitpunkt d es Abschlusses des Verwaltungs verfahrens abzustellen ist . H ierin liegt kein mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarender Eingriff in seine Berufsfreiheit. Denn ein Rechtsanwalt, der sich auf den nachträglichen Wegfall des Widerrufsgrunds beruft, hat jeder zeit und uneingeschränkt die Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederzulassung zu stellen und notfalls im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 9 ff. ; vom 24. Oktober 2012 AnwZ (Brfg) 47/12 , Rn. 6). c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen We r- tung ist mit d em Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine G e- fährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Die Annahme einer Interesseng efährdung ist da bei regelmäßig schon im Hinblick auf dessen U m- gang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern g e- rechtfertigt (st. Rspr.; vgl. BGH, B eschluss vom 29. Juni 2011 AnwZ (Brfg) 11/10, aaO Rn. 8 m . w . N . ). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass e ine solche Gefährdung durch den weiterhin als Einzelanwalt tätigen Kläger ausnahmswe i- se nicht gegeben war. d) Mit seinen Angriffen gegen die durch den Anwaltsgerichtshof ausgespr o- chene Kostenentscheidung kann der Kläger wegen des in § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 158 Abs. 1 VwGO enthaltenen Verbots der isolierten Anfechtung der Kosten ent scheidung im Zulassungsverfahren kein Gehör finden (vgl. BVerwG, NVwZ 2002, 1385, 1386; Rennert in Eyermann , VwGO , 13. Aufl., § 158 Rn. 4 m . w . N . ). 7 8 9 - 5 - 2. D ie Berufung ist auch nicht nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger rügt insoweit, dass er an dem nach seiner (ersten) Klageerh e- bung durchg eführten Widerspruchsverfahren " nicht beteiligt " worden sei . Das ist jedoch unzutreffend. Die B eklagte hat schon in ihrer Klageerwiderung vom 20. Oktober 2010 auf ihre Absicht hingewiesen, das Widerspruchsverfahren nachzuholen . Mit Schreiben vo n diesem Tag hat sie dem Kläger Gelegenheit gegeben, zur Frage der beiden bekannt gewordenen Haftbefehle St ellung zu nehmen, was dieser freilich nicht hinreichend vor Erlass des Widerspruch s- bescheids auch getan hat. Der Senat kann bei dieser Sachlage dahingestellt sein lassen, ob die Verfahrensweise des Anwaltsgerichtshofs , im danach ve r- bundenen Verfahren ü ber zwei Klagen zu entscheiden, zu überzeugen vermag (vgl. zur Möglichkeit der Aussetzung des Ursprungsverfahrens zum Zweck der Nachholung des Widersp ruchsverfahrens Rennert aaO, § 68 Rn. 22 m . w . N . ). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Sa tz 1 BRAO i . V . m . § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, den im angefochtenen Urteil festgesetzten Streitwert für das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof abzuä n- dern (§ 194 Abs. 3 Halbsatz 2 BRAO i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Im Hi n- blick darauf, dass mit der Anfechtung des Zulassungswiderrufs vom 19. April 11 10 12 - 6 - 2010 in G estalt des Widerspruchsbescheid s vom 5 . November 2010 einheitl i- cher Prozessstoff in Frage steht, setzt er den Streitwert gemäß § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO auch für den ersten Rechtszug auf insgesamt 50.000 fest. Tolksdorf König Seiters Wüllrich Stüer Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2012 - I ZU 3/10, I ZU 8/10 -
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