BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 31/14 vom 28. Oktober 2015 i n der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen eines belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof , Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bun desgerichtshofs Limperg, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert sowie die Rechtsanwälte Dr. Braeuer und Dr. Kau a m 28. Oktober 2015 beschlossen: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2 . Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 7. März 2014 wird zugelassen . Gründe: I. Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Er darf die Bezeichnung " Fachanwalt für Erbrecht " führen. Auf seinem Briefkopf bezeichnet er sich als " Notar Rechtsanw alt Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht zer t . Te s- tamentsvollstrecker (DEV) Fachanwalt für Arbeitsrecht " . Mit B elehrungsb e- scheid vom 15. August 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Bezeichnung " Spezialist für Erbrecht " unzulässig sei. Aufgrund der Weite der Tätigkeitsfelder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet seien, sei ein Spezi a- li s tentum auf dem gesamten Gebiet einer Fachanwaltschaft in der Regel nicht möglich und daher irref ührend (§ 7 Abs. 2 BORA). Die Bezeichnung " Spezialist für Erbschaftsteuer " sei dagegen zulässig, weil der Kläger dargelegt habe, dass 1 - 3 - er insoweit über zusätzliche theoretische Kenntnisse verfüge und auf diesem Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sei . Die Klage gegen diesen B e- scheid ist erfolglos geblieben. Nach Ansicht des Anwaltsgerichtshofs deutet die Bezeichnung " Spezialist für Erbrecht " auf überragende theoretische und prakt i- sche Kenntnisse hin, welche dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen s e i- en. Nunmehr beantragt d er Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Nach § 7 Abs. 1 BORA in der seit dem 1. März 2006 geltenden Fassung darf ein Rechtsanwalt unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wenn er seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die er in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben hat. Verwendet er qualif i- zierende Zusätze, muss er zusä tzlich über entsprechende theoretische Kenn t- nisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig g e- worden sein. In diesem Rahmen darf ein Rechtsanwalt sich als " Spezialist " b e- zeichnen (vgl. die Begründung für die Neufassung der Bestimmun g des § 7 BORA zum 1. März 2006, BRAK - Mitt. 2006, 212). Nach § 7 Abs. 2 BORA sind die Angaben gemäß Absatz 1 dieser Bestimmung jedoch unzulässig, wenn sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind. Sinn dies er Regelung ist es, irreführende Angaben und insb e- sondere irreführende Annäherungen an den Begriff des Fachanwalts zu verhi n- dern. D er Verbraucher soll zwischen den auf eigener Einschätzung des Anwalts beruhenden Angaben des § 7 Abs. 1 BORA und den von den Kammern nach § 43c BRAO in Verbindung mit den Bestimmungen der Fachanwaltsordnung 2 - 4 - verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen verlässlich unterscheiden können ( B RAK - Mitt. 2006, 212, 213). Der Kläger bezeichnet sich als Spezialist auf einem Rechtsgebiet, für das eine Fachanwaltsbezeichnung erworben werden kann. Damit besteht grun d- sätzlich die Gefahr einer Verwechselung im Sinne von § 7 Abs. 2 BORA. Die von einem Rechtsanwalt nach Art eines Titels verwendeten Begriffe " Spezialist " und " Fachanwalt " für ein und dasselbe Rechtsgebiet könnten als Synonyme verstanden werden. Der angesp rochene Recht sverkehr könnte v erkennen, seine besondere n Kenntnisse und Erfahrungen in einem förmlichen Prüfungsverfahren bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen h at, während die Bezeichnung " Spezialist " allein auf der Selbs t- einschätzung des werbenden Anwalts be ruht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13, NJW 201 5 , 704 Rn. 17). Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings in s einem bereits zitierten, nach Erlass des Urteils des Anwaltsgerichtshofs ergangene n Urteil die Werbung als " Spezialist " auf einem Gebiet, für welches eine Fachanwaltsb e- zeichnung ver liehen werden kann, trotz der Verwechslungsgefahr dann für z u- lässig gehal te n, wenn die Expertise des werbenden Anwalts mindestens den an einen Fachanwalt zu stel lenden Anforderungen entspricht ( aaO Rn. 25; z u- stimmend etwa Klein e - Cosack, AnwBl. 2015, 358, 360; ablehnend etwa Re m- mertz, NJW 2015, 707 f . ; Huff, WRP 2015, 3 4 3 ; Omsels, jurisPR - WettbR 2/2015 Anm. 3 ; vgl. auch Offermann - Burckart, BRAK - Mitt . 2015, 62 ). Unter di e- ser Voraussetzung w ä ren die Interessen der Rechtsuchenden, welche die B e- griffe " Fachanwalt " und " Spezialist " verwechseln könnten, nicht beeinträchtigt. Ein gleichwo hl ausgesprochenes Verbot der Verwendung der Bezeichnung " Spezialist " sei zum Schutz des rechtsuchenden Publikums und im Interesse 3 4 - 5 - der Rechtsanwaltschaft nicht erforderlich und verstoße deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Urteil d es Anwaltsgerichtshofs (BRAK - Mitt . 2014, 318) stellt indes höhere Anforderungen an einen " Spezialisten ". Es lässt nicht ausreichen, dass der Kläger zugleich Fachanwalt für Erbrecht ist . Klärungsbedarf besteht weiter deshalb, weil der Kläger die Bezeichnung " Spezialist " neben der Bezeichnung " Fachanwalt " führen will und zudem eine weitere Fachanwaltsbezeichnung, di e- jenige für Steuerrecht, führt . Nach einer vor der Neufassung des § 7 Abs. 2 BORA ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt ein sich so bezeichnender " Spezialist " aber zum Ausdruck, dass er bevorzugt, wenn nicht gar ausschließlich, lediglich einen Teilbereich des Vollberufs bea r- beitet . Zugleich wehrt er so die Inanspruchnahme in sonstigen Materien weitg e- hend ab; es handele sich da nn aber um eine " dauerhafte Einengung der Beruf s- tätigkeit " , welche mit de m Begriff der Fachanwaltsbezeichnung nicht ausg e- drückt werden könne (BVerfG , NJW 2004, 2656, 2658). III. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung ei ner Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). 5 6 - 6 - Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- r ichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten s o- wie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsb e- gründung). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Ber u- fung unzulässig. Limperg Lohmann Remmert Braeuer Kau Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 07.03.2014 - 2 AGH 20/12 - 7
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