ECLI:DE:BGH:2016:051216UANWZ.BRFG.31 .14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (Brfg) 31/14 Verkündet am: 5. Dezember 2016 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Bezeich nung "Spezialist für Erbrecht" - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ve r- handlun g vom 7. November 2016 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Lim perg , die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Remmert, die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer für Recht erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats des A n- waltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 7. März 2014 wird zurückgewiesen . Die Kosten des Berufungsverfahren s werden dem Kläger aufe r- legt. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 10 . 0 Tatbestand: Der Kläger ist Rechtsanwalt und im Bezirk der Beklagten zur Rechtsa n- waltschaft zugelassen. Seit 2005 darf er die Bezeichnung " Fachanwalt für Er b- recht " führen. Er ist außerdem Fachanwalt für Steuerrecht. Auf seinem Brie fkopf bezeichnet er sich als " Notar Rechtsanwalt Spezialist für Erbrecht und Er b- schaftsteuer Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Steuerrecht zert. Test a- mentsvollstrecker (DEV) F achanwalt für Arbeitsrecht " . In einem so bezeichn e- ten und mit einer Rechtsmi ttelbelehrung versehenen " Belehrungsbescheid " vom 15. August 2012 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass die Bezeic h- nung " Spezialist für Erbrecht " unzulässig sei. Aufgrund der Weite der Tätigkeit s- 1 - 3 - felder, für die Fachanwaltschaften eingerichtet seien , sei ein Spezialistentum auf dem gesamten Gebiet einer Fachanwaltschaft in der Regel nicht möglich und daher irreführend (§ 7 Abs. 2 BORA). Die Bezeichnung " Spezialist für Er b- schaftsteuer " sei dagegen zulässig, weil der Kläger dargelegt habe, dass er i n- so weit über zusätzliche theoretische Kenntnisse verfüge und auf diesem Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sei. Der Kläger hält die Bezeichnung " Spezialist für Erbrecht " nicht für irrefü h- rend. In seinen etwa 33 Berufsjahren sei er fast ausschließl ich auf dem Gebiet des Erbrechts tätig gewesen. Im Verfahren zur Erlangung der Fachanwaltsb e- zeichnung " Fachanwalt für Erbrecht " habe er eine Fallliste mit mehr als 600 einschlägigen Fäl len aus den drei Jahren vor Antragstellung vorgelegt. Er sei Mitglied d er Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge, der Deutschen Gesellschaft für Erbrechtskunde, des Deutschen Forums für Er b- recht und Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e.V. sowie der Arbeitsgemeinschaft für Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. Da r- über hinaus habe er zahlreiche erbrechtliche Fortbildungs - und Qualifizierung s- veranstaltungen besucht, an allen Deutschen Erbrechtstagen teilgenommen, eine Vielzahl von populärwissenschaftlichen Aufsätzen zum Thema Erbrecht, Verm ögensnachfolge und Erbschaftsteuer verfasst und mehr als einhundert Vorträge vor Laienpublikum gehalten . Als Rechtsanwalt sei er ganz überwi e- gend, als Notar in beträchtlichem Umfang auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. So habe er im Jahr 2010 als Anwalt 60 neue erbrechtliche Mandate überno m- men, dazu 233 neue notarielle Angelegenheiten mit erbrechtlichem Schwe r- punkt. Im Jahr 2011 habe er als Anwalt 55 neue rein erbrechtliche Mandate übernommen sowie 333 neue notarielle Angelegenheiten mit erbrechtlichem Schwe rpunkt. Im Jahr 2012 habe er als Anwalt 53 neue erbrechtliche Mandate 2 - 4 - bearbeitet, dazu 359 notarielle Angelegenheiten mit erbrechtlichem Schwe r- punkt . Der Kläger hat beantragt, den Belehrungsbescheid der Beklagten vom 15. August 2012 aufzuh e- ben. Die Be klagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ihren Bescheid verteidigt. Der Anw altsgerichtshof hat die Klage abgewiesen, weil der K läger nicht über die herausragenden Kenntnisse und Erfahrungen eines " Spezialisten " auf dem Gebiet des Erbrecht s verfüge . Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbri n- gen und verweist ergänzend auf das nach der Entscheidung des Anwaltsg e- richtshofs ergangene Urte il des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13, NJW 2015, 704). Er beantragt, das Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein - Westfalen vom 7. März 2014, Aktenzeichen: 2 AGH 20/12, und den Belehrungsbescheid der Rechtsa nwaltskammer H . vom 15. August 2012 aufzuheben. 3 4 - 5 - Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die kraft Zulassung durch den Senat statthafte (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 1 VwGO) und auch im Übrigen zulässige (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO) Berufung bleibt ohne Erfolg . 1 . Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 VwGO). Nach § 73 Abs. 2 Nr. 1 BRAO obliegt es dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer, die Kammermitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren. Gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 4 BRAO hat er die Erfüllung der den Kammermitgliedern obliegenden Pflichten zu übe r- wachen und das Recht der Rüge zu handhaben. Stellt der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer in Wahrnehmung seiner Aufgaben fest, dass sich ein Rechtsanw alt berufswidrig verhalten hat, so kann er diesen auf die Rechtsau f- fassung der Kammer hinweisen und über den Inhalt seiner Berufspflichten b e- lehren. Erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer einem Kammermitglied eine derartige missbilligende Belehrung, so stellt diese eine hoheitliche Ma ß- nahme dar, die das betroffene Mitglied in seinen Rechten beeinträchtigen kann. 5 6 7 - 6 - Als solche ist s ie anfechtbar ( BGH, Urteil vom 18. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 22/15, juris Rn. 10 mwN ; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 201 4 - AnwZ (Brfg) 67/13, NJW 2015, 72 Rn. 7 ). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen beruf s- rechtliche Pflichten verstoßen, indem er sich die Bezeichnung " Spezialist für Erbrecht " beigelegt hat. a ) Die Beklagte hat ih ren Belehr ungsbescheid auf § 7 Abs. 2 BORA g e- stützt. Diese Vorschrift nimmt auf § 7 Abs. 1 BORA Bezug. Nach § 7 Abs. 1 BORA darf - unabhängig von Fachanw altsbezeichnungen - derjenige Recht s- anwalt Teilbereiche der Berufstätigkeit benennen, der seinen Angaben entspr e- c hende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstäti g- keit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualif i- zierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf d em benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein. Die Vorschrift des § 7 Abs. 2 BORA verbietet Benennu n- gen , die nach § 7 Abs. 1 BORA zulässig sein könnten, die aber die Gefahr einer Verwechslung mit F achanwaltschaften begründen oder sonst irref ührend sind. Sie entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 24 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 53/13, NJW 2015, 704 Rn. 11 f.) und steht mit der in Art. 12 Abs. 1 GG gara n- tierten Berufsausübungs freiheit in Einklang (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, aaO Rn. 13). b) Die tatsächlichen Voraussetzungen einer Qualifikation, welche einem Rechtsanwalt erlauben würde, neben den Bezeichnungen " Spezialist für Er b- schaftsteuer " und " Fachanwalt für Erbrecht " noch diejenige eines " Spezialisten 8 9 10 - 7 - für Erbrecht " zu führen, hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht hinre i- chend dargelegt . aa) Das Erbr echt ist ein Spezialgebiet, auf welches ein Rechtsanwalt grundsätzlich hinweisen darf . Die Vorschrift de s § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA in der seit dem 1. März 2006 geltenden Fassung stellt es dem Rechtsanwalt frei, auf Teilbereiche seiner Berufstätigkeit und auf die den entsprechenden Angaben zu Grunde lieg ende Qualifizierung - etwa Lehrgänge, Aufbaustudiengänge, lan g- jährige Fachpraxis - hinzuweisen. Dadurch soll dem Verbraucher das Auffinden eines geeigneten Rechtsanwalts und damit der Zugang zum Recht erleichtert werden (vgl. die Begründung für die Änderungen der §§ 7, 6 Abs. 2 und 3 BORA, BRAK - Mitt. 2006, 212 zu § 7 BORA) . Eine zahlenmäßige oder termin o- logische Beschränkung ist seit dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. März 2006 nicht mehr vorgesehen. Durch den Verzicht auf terminologische Vorgaben s o- wie eine zahlenmäßige Beschränkung soll ein größtmöglicher Fr eiraum für die Gestaltung der Werbung des Anwalts ermöglicht werden (BRAK - Mitt. 2006, 2 12 zu § 7 BORA). bb) Die Bezeichnung " Spezialist " ist ein qualifizierender Zusatz gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 BORA. Als " Spezialist " wird im allgemeinen Sprachgebrauch jemand bezeichnet, der auf einem bestimmten (Fach - ) Gebiet über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Ein " Spezialist für Erbrecht " ist danach j e- mand, der besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Er b- rechts aufweist. Wer qualifiziere nde Zusätze wie etwa " Spezialist " oder " Expe r- te " verwendet, muss nach Vorstellung der Satzungsversammlung über Kenn t- nisse verfügen, die das Führen der betreffenden Bezeichnung rechtfertigt. Die Art des Erwerbs solcher Kennt nisse wird nicht vorgegeben. Die Kenntnisse müssen aber nachweisbar vorhanden sein. Der Anwalt muss zudem auf dem 11 12 - 8 - betreffenden Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein (BRAK - Mitt. 2006, 2 12 zu § 7 Abs. 1 BORA). Auf te rminologische Vorgaben hat die Sa t- zungsversammlung bewusst verzic htet . De n geforderte n " erhebliche n Umfang " der praktischen Erfah rung hat sie ebenfalls nicht näher bestimmt. E ntscheidend soll sein , dass die in der Werbung herausgestellten Angaben des Anwalts z u- treffen. Je intensiver der Anwalt Teilbereiche seiner Berufs tätigkeit werbend herausstellt, desto fundierter müssen seine Kenntnisse und praktischen Erfa h- rungen sein (BRAK - Mitt. 2006, 212 zu § 7 Abs. 1 BORA). cc) Unter w elche n Voraussetzungen sich ein Rechtsanwalt als " Spezi a- list " für ein bestimmtes Rechtsgebi et bezeichnen dar f , wird in der bisherigen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Weil § 7 Abs. 2 BORA Bezeichnungen verbietet, welche die Gefahr einer Verwechselung mit Facha n- waltschaften begründen, werden vielfach besonders hohe, vom all gemeinen Sprachgebrauch abweichende Anforderungen an den Begriff des " Spezialisten " gestellt , um einer solchen Verwech selung vor zubeugen (vgl. etwa Feue r- ich/Weyland/Träger, BRAO, 9. Aufl., § 7 BORA Rn. 28). Ein " Spezialist " sei nur ein Anwalt, welcher bevo rzugt, wenn nicht sogar ausschließlich einen engen Bereich aus dem weiten Feld der Rechtsberatung be arbeite . In diesem eng b e- schränkten Bereich verfü ge er über besondere Kenn tnisse und Erfahrungen sowohl rechtstheoreti scher als auch prakti scher Art. Er ke n ne die Feinheiten und Besonderheiten des ma te riellen Rechts und wisse , wie dies es proz essual durchgesetzt werden k önne . Dieser Ansicht hat sich der Anwaltsgerichtshof angeschlossen. Teilweise wird sogar vertreten, dass es " Spezialisten " auf e i- nem Rechtsgeb iet, für das eine Fachanwaltsbezeichnung besteht, nicht geben kann (so etwa Huff in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BORA/§ 43b BRAO Rn. 30; ders. , WRP 2015, 343). In eine ähnliche Richtung deutet die Forderung, der sich als " Spez ialist " auf einem Gebiet, für welches es 13 - 9 - eine Fachanwaltsbezeichnung gebe, bezeichnende Anwalt müsse die vertieften Kenntnisse und Erfahrungen eines Spezialisten, die diejenigen eines Facha n- walts überragen, auf allen Teilbereichen des Rechtsgebiets nach wei sen (OLG Nürnberg , NJW 2007, 1984, 1985 f. ) . Demgegenüber hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichts hofs in ei nem Urteil vom 24. Juli 2014 (I Z R 53/13, NJW 2015, 704 ) entschieden, dass einem Rechtsanwalt die Führung der Bezeichnung " Spezialist " für ein Rechtsgebiet, für welches eine Fachanwaltschaft besteh t , dann nicht untersagt werden kann, wenn er über Fähigkeiten verfügt, die denjenigen eines Fachanwalts entspr e- chen. Der Entscheidung liegt eine vom damaligen Berufungsgericht getroffene und revisionsr echtlich gebilligte Feststellung dahingehend zugrunde , dass ein durchschnittlich infor mierter , aufmerk samer und verständi ger Rechtsu chender die nach Art eines Titels verwendet en Begriffe " Spezialist " und " Fachanwal t " als Synonyme versteht (BGH, Urteil vom 24. Juli 2014, aaO Rn. 14 ff . ) . In der B e- gründung heißt es weiter , d ie Rechtsuchen den wüssten regelmäßig nicht , unter welchen Voraussetzungen eine Fachanwaltsbezeichnung verliehen w e rd e . Sie könn t en deshalb nicht zwischen einem " Fachanwalt " und einem " Spez ialisten " unterscheide n. Dann aber könne von einem selbst ernannten " Spezialisten " nicht mehr als die Expertise eines Fachanwalts verlangt werden, der seine b e- sonderen theoretischen Kenntnisse und besonderen praktischen Erfahrungen nach Maßgabe der Fachanw altsordnung der zuständigen Rechtsanwaltska m- mer nachgewiesen ha be . Wer sich als " Spezialist " be zeichne und dabei über die gleichen Kenntnisse und Erfahrungen wie ein Fachanwalt ver füge , wecke damit keine unrichtigen Erwartungen. Dieses Urteil hat Zustimmun g (Kleine - Cosack, BRAO, 7. Aufl., Vor § 43b Rn. 37), aber auch Kritik erfahren ( Re m- mertz, NJW 2015, 707; Kleinemenke, GRUR - Prax 2015, 68 ; Huff, WRP 2015, 343; Omsels, ju risPR - WettbR 2/2015 Anm. 3 ). Der Kläger versteht dieses Urteil 14 - 10 - dahingehend, dass er sic h schon deshalb, weil er Fachanwalt für Erbrecht sei, auch als " Spezialist " für Erbrecht bezeichnen dürfe . dd) Einer näheren Auseinandersetzung mit dem genannten Urteil des I . Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2014 und der hieran geübten Kritik bedarf es nicht. Der vorliegende Fall liegt deshalb besonders, we il der Kläger sich nicht nur als " Spezialist fü r Erbrecht " bezeichnet, sondern zusätzlich den Titel " Fachanwalt für Erbrecht " führt. Die Bezeichnung " Spezialist " kann unter diesen Ums tänden nicht nur bedeuten , dass der Kläger Kenntnisse und praktische Erfahrungen aufweist, die denjenigen eines Fachanwalts entspr e- chen. Ein solcher Hinweis wäre überflüssig. Wer den Titel " Fachanwalt für Er b- recht " führt und sich zusätzlich als " Spezialist für Erbrecht " bezeichnet, verwe n- det die genannten Begriffe nicht synonym, sondern bringt zum Ausdruck, dass seine Kenntnisse und praktischen Erfahrungen diejenigen eines " Nur - Fachanwalts " nicht nur un erheblich überschreiten. Hinzu kommt, dass der Kl ä- ger s ich au ßerdem als " Spezialist für Erb schaftsteuer " bezeichnet. Der Au s- druck " Spezialist für Erbrecht und Erbschaftsteuer " unterscheidet, was die Tiefe der Kenntnisse und den Umfang der praktischen Erfahrungen angeht, nicht zwischen dem Oberbegriff des Erbre chts und dem Teilgebiet des Erbschaf t- steuerrechts. Der Kläger berühmt sich besonderer, diejenigen eines Facha n- walts nicht nur un erheblich übersteigender Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Erbrechts, wobei das Erbschaftsteuerrecht nur b e i- spielshaft herausgestellt wird. ee) Kenntnisse und Erfahrungen auf dem gesamten Gebiet des Er b- rechts, welche dieje nigen eines Fachanwalts nicht nur unerheblich übersteigen, hat der Kläger nicht dargelegt. 15 16 - 11 - (1) Es kommt auf die Kenntnisse, Fähig keiten und Erfahrungen des Kl ä- gers im Zeitpunkt des Belehrungsbescheides vom 15. August 2012 an. Qualif i- zierende Zusätze darf ein Rechtsan walt nur dann verwenden , wenn er nicht nur in der Vergangenheit - etwa im Zeitpunkt der Verleihung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen - über besondere Kenntnisse und Fähigke i- ten verfügte und in erheblichem Umfang tätig war, sondern auch im Zeitpunkt der Verwendung ( vgl. Kilian, WuB 2015, 687, 690). Das folgt hinreichend deu t- lich aus dem Wortlaut des § 7 A bs. 1 Satz 1 und 2 BORA und entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch. (2) Der Kläger darf seit 2005 die Bezeichnung " Fachanwalt für Erbrecht " führen. D a die ihm erteilte Erlaubnis nicht widerrufen worden ist, hat er die in § 15 FAO vorgeschriebenen F ortbildungen Jahr für Jahr nachgewiesen, sich also seither theoretisch fortge bildet (vgl. § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO) . Der Kläger war und ist zudem in erheblichem Umfang auf dem Gebiet des Erbrechts tätig. Die mitgeteilten Fallzahlen in den Jah re n 2010 bis 2 012 im Bereich der anwal t- lichen Tätigkeit liegen über den 80 Fällen, welche § 5 Abs. 1 lit. m FAO für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung vor sieht. Insoweit über trifft der Kläger durchaus die Anforderungen, die an einen Fachanwalt gestellt werden. Der Fa chanwalt braucht nämlich keinerlei praktische Tätigkeit mehr nachzuweisen, wenn er einmal die Berechtigung erlangt hat, den Fachanwaltst itel zu führen (vgl. hierzu BVerfG, NJW 2015, 394 Rn. 21). H inzu kommt die umfangreiche Notartätigkeit des Klägers auf d em Gebiet des Erbrechts. Aus dem Vortrag des Klä gers folgt schließlich eine erbrechtliche " Spezialisierung " in dem S inne, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitraum mehr erbrechtliche Fälle als Fälle aus anderen Rechtsgebieten bearbeitet hat. 17 18 - 12 - (3) Der K läger hat jedoch nicht dargelegt, dass seine Fälle allen oder jedenfalls mehreren der in § 14f FAO (in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. Juli 2011, die bis zum 1. Dezember 2012 in Kraft war) genannten Bereiche entstammten. Ein Fachanwalt für das E rbrecht musste im Jahre 2012 besondere Kenntnisse nachweisen in den Bereichen des materiellen Erbrechts unter Ei n- schluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld - , Familien - , Gesellschafts - , Sti f- tungs - und Sozialrecht, im Bereich des Internationale n Privatrecht s i m Erbrecht, im Bereich der vorweggenom menen Erbfolge sowie der Vertrags - und Test a- mentsgestaltung, im Bereich der Testamentsvollstreckung, Nachlassverwa l- tung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft , im Bereich der steuerliche n Bezüge zum Erbrecht sowie im Bereich der Besonderheiten der Verfahrens - und Prozessführung. An praktischer Erfahrung verlangte § 5 Abs. 1 lit. m FAO in der Fas sung vom 1. Juli 2011 insgesamt 80 Fälle aus dem Erbrecht , davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren, davon höchstens 1 0 Verfahren der freiwilligen Gerichts barkeit. D ie Fälle mussten sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens j e- weils 5 Fälle. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass diese Vorschrift im Rahmen des § 7 BORA entsprechend anzuwenden ist. Er ent nimmt ihr jedoch den Rechtsgedanken , dass die Kenntnisse und praktischen Erfah rungen eines Fachanwaltes alle Teilbereiche des § 14f Nr. 1 bis 5 FAO abdecken müssen. Für einen Anwalt, der sich zusätzlich als " Spezi alist " für Erbrecht bezeichnen will, kann nichts anderes gelten. Seine vertieften, diejenigen eines Fachanwalts nicht nur un erheblich übersteigenden Kenntnisse und Erfahrungen müssen sich auf alle Teilgebiete des Erbrechts beziehen. Ist dies nicht der Fall , darf der A n- 19 20 - 13 - walt nur das Teilgebiet benennen, auf welches sich seine Kenntnisse und pra k- tischen Erfahrungen beziehen. Dazu, aus welche n Teilbereiche n die von ihm in den Jahre n 2010 bis 2012 bearbeiteten erbrechtlichen Fälle stammten, hat der Kläger a uch im Ber u- fungsverfahren keine Angaben gemacht. Er hat - zuletzt in der mündlichen Ve r- handlung vor dem Senat - die Ansicht vertreten, es sei Sache der beklagten Kammer, ihm nachzuweisen, dass seine Angaben un richtig seien. Dies trifft nicht zu. Ein Rechts anwalt, der Benennungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA führt, muss die seinen Angaben entsprechenden Kenntnisse nachweisen. Das folgt ( hinreichend deut lich ) aus dem Wortlaut der Norm. Nichts anderes gilt hi n- sichtlich der qualifizierenden Zusätze gemäß § 7 Abs . 1 Satz 2 BORA, der an § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA anschließt und auf diese Vorschrift Bezug nimmt. Im Übrigen ist der Anwalt schon im Verwaltungsverfahren vor der Kammer nach §§ 32 BRAO, 26 Abs. 2 VwVfG gehalten, b ei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirke n, insbesondere die ihm bekannten Tatsachen und Beweismittel a n- zu geben . Im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren vor dem A n- waltssenat setzt sich die se Mitwirkungslast fort (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20) . De r Kläger hat nur Fallza h- len mitgeteilt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nicht auf allen Teilgebieten des Erbrechts gearbeitet hat. Die Fälle könnten sogar ganz oder überwiegend aus nur einem einzigen Teilgebiet - etwa demjenigen der Er b- schafts teuer - stammen, wenn dies auch nicht wahrscheinlich ist . D ann aber gäbe es gar keine Grundlage für die Bezeichnung " Spezialist für Erbrecht " n e- ben derjenigen etwa eines " Spezialisten für Erbschaftsteuer " . (4) Nachdem der Kläger schon nicht die erfor derliche Breite seiner er b- rechtlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Erbrechts darg e- 21 22 - 14 - tan hat, kommt es auf die Frage, wie vertieft seine Kenntnisse und Erfahrungen sind und hätten sein müssen, um sich als Fachanwalt und als Spezialist b e- zeich nen zu dürfen, nicht an. Vorträge vor Laienpublikum und populärwisse n- schaftliche Veröffentlichungen dürften insoweit aber nicht ausreichen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Limperg Lohmann Remmert Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 07.03.2014 - 2 AGH 20/12 - 23
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