BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 31/15 vom 24. September 2015 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen eines belehrenden Hinweises über den Briefbogen - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen , hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Martini und Dr. Kau am 24 . September 2015 beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Pr o- zessbevollmächtigten des K läger s am 21. April 2015 an Ve r- kündungs statt zugestellte Urteil des 1 . Senats des Anwalt s- gerichtshofs Rheinland - Pfalz wird abgelehnt. D ie Kläger tr a g en die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 5 e- setzt. Gr ünde: I. Die Kläger sind im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugela s- sen. Sie gehören d er Sozietät " S . und Collegen " an, der Kläger zu 1 als Mitglied, der Kläger zu 2 als angestellter Anwalt . Zur Sozietät gehören weite re Rechtsanwält e , die nicht im Bezirk der Beklagten zugelas sen sind. S ie beschä f- tigt außerdem mehrere Anwäl te im Angestelltenverhältnis , die überwiegend ebenfalls nicht im Bezirk der Beklagten zugelassen sind . D er Kläger zu 1 hat 1 - 3 - bei der Beklagten neben seinem Kanzleisit z i n deren Bezirk Zweigstellen in F . und M . angegeben, der Klä ger zu 2 Zweigstellen in D . , F . , M . , Sa . und H . . Im Jahre 2014 verwandte die Sozietät " S . und Coll egen " einen Brie f- bogen , der insgesamt sechs Anschriften in sechs Städten (M . , F . , D . , M . , H . , Sa . ) und zehn Anwälte auswies. Vier Anwälte wurden als angestellte Anwälte gekennzeic hnet. Welcher Anwalt seinen Kanzleisitz unter wel cher Anschrift unterhielt , ließ sich dem Brie f- kopf nicht entnehmen. Die Beklagte wies die Kläger auf § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA hin und bat um Stellungnahme. Der Kläger zu 2 antwortete, der Briefkopf gebe seine Kanzleianschrift zutreffend wieder. Für die Kanzleianschriften der anderen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sei er nicht verantwortlich. Unter dem 23. Oktober 2014 erteilte die Beklagte den Klägern einen Hinweis dahingehend, dass der Briefbogen weg en der fehlenden Zuordnung zum Kanzleisitz des jeweiligen Anwalts nicht den Vorgaben des § 10 Abs. 1 Satz 3 B O RA entspreche. Die Klage der Kläger gegen diesen Bescheid ist e r- folglos geblieben. Nunmehr b eantrag en die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag der Kläger ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg , weil kein Zulassungsgrund b e- steht (§ 124 Abs. 2 VwGO) . 2 3 4 - 4 - 1 . Ernstliche Zweifel an der Richtigke it des Urteils des Anwaltsgericht s- hofs bestehen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) . a) Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Arg u- menten in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 1 1 /1 0 , BGHZ 190, 187 Rn. 3 m . w . N . ). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füll en den Zulassungsgrund nicht aus, wenn solche Zweifel nicht di e Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (BGH, Beschluss vom 24. November 2014 - NotZ (Brfg) 7/14, WM 2015, 898 Rn. 8; vgl. auch BVerfGE 134, 106 = NJW 2013, 3506 Rn. 40). b) Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist richtig. aa) Nach § 10 Abs. 1 BORA hat der Rechtsanwalt auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben. " Kanzleianschrift " ist die Anschrift de r Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO, die sich im Bezirk der Rechtsanwaltskammer b e- findet, deren Mitglied der Rechtsanwalt ist. Diese Anschrift wird in das von der Rechtsanwaltskammer geführte elektronische Verzeichnis der in ihrem Bezirk zugelassenen R echtsanwälte eingetragen (§ 31 Abs. 3 BRAO). bb) Die Kläger haben einen Briefbogen verwandt, in dem neben ihrer Kanzlei anschrift fünf weiter e Anschriften aufgeführt sind. An w elche r der insg e- samt sechs An schriften sie ihre Kanzlei unterhalten , ist nic ht zu erkennen. 5 6 7 8 9 - 5 - Ebenso wenig ist der Kanzleisitz der übrigen acht Rechtsanwälte zu erkennen, die auf dem Briefbogen genannt werden. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht ausreichend dargelegt (§ 112e Satz 2 BRAO, § 1 24 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). a) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmte n Vielzahl von Fälle n stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 7 09). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürfti g- keit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bede u- tung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Al l- ge meinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Berufungsgericht s erforderlich ist. b) Die Kläger verweisen darauf, dass es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gebe, ob Name und Anschrift des Rechtsanwalts in dessen Briefkopf aufeinander bezogen sein müssen. Ihrer Ansicht nach erfüllt der Rechtsanwalt seine Pflicht aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA auch dann, wenn der Kanzleisitz auf den Briefbögen ohne besondere Kennzeichnung unter anderen, nicht den Kanzleisitz betreffenden Anschriften aufgeführt wird , als solcher also nicht zu erkennen ist . Diese An sicht steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA . Warum angesichts der klaren Fassung der einschl ä- gigen Bestimmung der Berufsordnung eine höchstric hterliche Entscheidung 10 11 12 - 6 - erforderlich sein soll, le gen die Kläger nicht dar. Abweichende untergerichtliche Rechtsprechung oder kritische Stellungnahmen in der Fachliteratur gibt es nach dem Inhalt des Zulassungsantrags nicht. Der Senat hat daher davon auszug e- hen, dass sich die Frage in der Rechtspraxis - vom Fall der Kläger einmal a b- gesehen - bisher nicht gestellt hat und dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA ihrem Wortlaut entsprechend angewandt wird. Verfassungsrech t- liche Bedenken, zu denen sich d ie Begründung des Nichtzulassungsantrags ebenfalls nicht verhält, hat der Senat nicht. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO. Sie dient dem Informationsinteresse der Rechtsuchenden, dam it einem wichtigen Belang des Gemeinwohls, welches die - geringfügige - Beeinträcht i- gung der Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts (Art. 12 GG) rechtfertigt. 3 . Die Kläger legen schließlich nicht dar, dass der Anwaltsg erichtshof von d er Entscheid ung eines gleich - oder höherrangigen Gerichts abgewichen ist (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) . a ) Der die Zulassung der Berufung erfordernde Zulassung sgrund der Divergenz ist hinreichend dargelegt, wenn in der Begründung des Zulassung s- an trags ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, der von einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung eines divergenzfähigen Gerichts abweicht (BVerwG , NJW 1997, 3328; BVerwG, Beschluss vom 30 . Juli 2015 - 3 B 42/14, juris Rn. 8 ; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Mai 2002 - V ZB 11/02, BGHZ 151, 42, 45; vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f . ). b ) Den nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung erforderlichen Obersatz vergleich haben die Kläger nicht vorgenommen. Das von ihnen ang e- 13 14 15 - 7 - führte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Mai 2012 (I ZR 74/11, WM 201 3 , 949) behandelt die Frage, ob ein Rechtsanwalt im Briefkopf neben seinem Kanzleisitz sämtliche Standorte nennen muss, an denen er Niederlassungen unterhält. Es hat diese Frage dahingehend beantwortet, dass die Angabe der Kanzleianschrift gemäß § 31 BRAO ausreicht. Hier geht es um die Frage, ob die Kanzleianschrift angege ben ist, wenn der Briefkopf ohne nähere Erläut e- rung sechs Anschriften für zehn Rechtsanwälte ausweist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertf estsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Kayser Roggenbuck Lohmann Martini Kau Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 21.04.2015 - 1 AGH 9/14 - 16
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