ECLI:DE:BGH:2018:290518BANWZ.BRFG.31.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 31/17 vom 29. Mai 2018 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Zulassung als Syndikus rechts anwältin - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie de n Rechtsanw alt Dr. Lauer und die Rechtsanwältin Merk a m 29. Mai 2018 beschlossen: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 13. März 2017 wird zugela s- sen. Gründe: I. Die Beigeladene ist im Bezirk der Beklagten als Rechtsanwältin zugela s- sen. Seit dem 16. Juni 2006 ist sie im Rechtsamt des Landkreises D . tätig. Mit Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. Januar 2016 wurden ihr die Aufgaben einer Syndikus rechts anwältin zugewiesen. Am 14. März 2016 bea n- tragte sie die Zulassung als Syndikus rechts anwältin. Die Klägerin wurde a ng e- hört und trat dem Antrag ent gegen. Mit Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 2016 wurde die Beigeladen e für ihre näher bezeichnete Tätigkeit beim Lan d- kreis als Syndikus rechts anwältin zugelassen. Die Klage der Klägerin gegen 1 - 3 - diesen Bescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt d ie Klägerin die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutun g wegen der Rechtsfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein e Anges tellte im öffentlichen Dienst als Syndikus recht s- an wä lt in zugelassen werden kann. III. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO. IV. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Ber ufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesg e- richtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründung s- 2 3 4 5 - 4 - frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden ve r- längert werden. Die Begründung muss einen bestimmten A ntrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung mit der Ma ß- gabe Bezu g genommen , dass auch Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europ ä ischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Sch weiz, die die Befähig ung zum Richteramt besi t- zen, zugelassen sind. Eine Berufung, welche die mitgeteilten Anforderungen nicht erfüllt, wird als unzulässig verworfen. Kayser Lohmann Seiters Lauer Merk Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.03.2017 - 1 AGH 10/16 -
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