ECLI:DE:BGH:2018:170918BANWZ.BRFG.31.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 31 /1 8 vom 17. September 201 8 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Widerrufs der Z ulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat d urch d ie Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Seiters und Bellay, die Rechts anwält in Schäfe r und den Rechtsanwalt Dr. Wolf a m 17. September 201 8 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1 . Sen ats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nor d- rhein - Westfalen vom 2 0 . April 201 8 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 5 0.0 00 Gründe: I. Der Kläger we ndet sich gegen den Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung. II. Der Antrag des Kläger s ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die 1 2 - 3 - geltend gemachte n Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 , 3 und 5 VwGO) lieg en nicht vor. 1. Der Zulassungsgru nd ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des ang e- fochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt vor - aus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsache n- feststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat s- beschl üs s e vom 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 9/18, juris Rn. 3 und vom 3. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 26/18, juris Rn. 3 ; jeweils mwN ) . Entsprechende Zweifel vermag der Kläger nicht darzulegen. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zu lassung zur Rechtsanwal t- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetz es vermutet, wenn ein Insolven z- verf ahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsa n- walt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO , § 882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtm ä- ßigkeit des Widerrufs allein auf d en Zeitpunkt des Abschlusses des behördl i- chen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids o- der - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustel len; die B e- urteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsve r- fahren vorbehalten ( ständige Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.). b) Der Kläger befand sich im hier maß geblichen Zeitpunkt de s Wide r- rufs bescheids vom 1 2 . Oktober 201 7 in Vermögensverfall. 3 4 5 - 4 - aa) Der Kläger war in dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Ve r- zeichnis in fünf Fällen eingetragen (§ 882b ZPO). Sein Vermögensverfall wird damit kraft Gesetzes v ermutet. Zwar kommt die Vermutung nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die den Eintragungen zugrunde li e- genden Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt bereits vollständig getilgt w a- ren (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 ; vom 8. Januar 2018 - AnwZ (Brfg) 10/17, juris Rn. 10 und vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 18/18, juris Rn. 5). Diesen Nachweis hat der Kläger aber nicht geführt. Zwar sind in zwei Fällen - hiervon geht im Übrigen auch der ang efocht e- ne Widerrufsbescheid aus - die Forderungen während des Verwaltungsverfa h- rens der Kammer bezahlt worden. Dies gilt aber nicht für die der Eintragung in Sachen D . zugrundeliegende Forderung . Die Einlassung des Klägers, die Forderung sei " unberechtigt " , ist insoweit ebenso irrelevant wie seine Darste l- lung, er habe vormals den Eingang der Rechnung des D . " nicht mehr wah r- genommen, weil er trennungsbedingt seit 2014 überwiegend nicht mehr in dem gemeinsamen Haus " und ihm " nicht immer sämtliche Post au s- gehändigt wurde " . Die Eintragung beruht auf einem rechtskräftigen Vollstr e- ckungs bescheid vom 19. Oktober 2015 . Der Senat geht in ständiger Rechtspr e- chung von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwan gsvollstreckungsma ß- nahmen aus. Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen daher nicht auf ihre inhaltliche und verfahren s- rechtliche Richtigkeit überprüft. Etwaige Fehler sind - soweit überhaupt noch möglich - in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen, nicht im Widerrufsverfahren (vgl. nur Beschlüsse vom 5. September 2016 AnwZ (Brfg) 6 7 8 - 5 - 39/15, juris Rn. 16 und vom 29. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 71/17, juris Rn. 5). Die Höhe der Forderung, die der Eint ragung zugrunde liegt, spielt dabei im Übrigen für die gesetzliche Vermutung keine Rolle. Ebenso unerheblich ist der Vortrag des Klägers zu seinen Kontakten im Jahre 2016 mit der Gerichtsvollzieherin. Dass diese ihm auf seine Bitte, die Zahlungssumme und d ie Kontodaten zum Zwecke der Bezahlung zu übermitteln, per sms mitgeteilt habe n soll , " dass sie die Sachen an die Gläubigerin zurückgesandt habe " , ist bedeutungslos. Dies gilt auch für d ie mit der Zulassungsbegründung - im Übrigen nach den protoko l- lierten Angaben nicht bei der Anhörung durch den Anwaltsgerichtshof - behau p- tete Bemerkung der Gerichtsvollzieherin in einem nach Darstellung des Klägers nach Erhalt der sms geführten Te lefonat, " dass sie davon ausgehe, dass die Forderung erledigt sei " . Soweit d er Kläger letzteres nunmehr zum Anlass nimmt, eine Erledigung ( Tilgung ) in 2016 zu behaupten, ist dies nicht nachvol l- ziehbar. Der Kläger hat noch im Termin vor dem Anwaltsgerichtshof erklärt: " " Soweit er dort dann die N ichtzahlung damit erklärt hat, " da ich nicht wusste, an wen ich das bezahlen soll " , ist dies zum einen für die gesetzliche Vermutung unerheblich, zum anderen unve r- stän d lich. Der Kläger hätte , auch wenn ihm die Gerichtsvollzieherin angeblich die Schuldsumme und die Kontodaten der Gläubigerin nicht mehr mitteilen konnte, rechtzeitig mit der ihm bekannten Gläubigerin Kontakt aufnehmen und die Forderung bezahlen müssen. Die in diesem Zusammenhang gegenüber dem Anwaltsgerichtshof erhobenen Vorwürfe sind unbegrün det. Weder musste der Anwaltsgerichtshof dem Kläger Zeit geben, sich mit der Gläubigerin in Ve r- bindung zu setzen, noch ihn darüber belehren, welche Art von Nachweise n er beizubringen habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand des Weiteren eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis aufgrund einer nicht getilgten Forderung des V . - 9 - 6 - dem V . am 16. Mai /8. Juni 2018 eine Ratenzahlungsvereinb a- f- fen hat, ist insoweit ohne Bedeutung. Angesichts dieser beiden o.a. Eintragungen, die die gesetzliche Verm u- tung des Vermögensverfalls begründen, ist es unerheblich, ob die de r weiteren Eintragung zugunsten des Finanzamts N . zugrundeliegende Forderung zum maßgeblichen Zeitpunkt be reits vollständig getilgt war und es sich bei den vom Finanzamt in seinem Schreiben vom 11. April 2018 aufgeführten vol l- streckbaren For " andere " Schulden handelt. bb) Zur Widerlegung d er gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls hat ein Rechtsanwalt bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt ein vollständ i- ges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger u nd seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und - ggfs. unter Mitteilung eines realistischen Tilgungsplans - kon k- ret in nachprüfbarer Weise darzulegen, dass seine Vermögens - und Einko m- mensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senat sb eschlüsse vom 25. August 2016 , aaO Rn. 7 ; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 6; vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 4 und vom 3. Juli 2018, aaO Rn. 6 ). Hieran fehlt es. Entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt das Schreiben seines Steuerberaters vom 19. Juni 2017 di ese Anforderungen nicht. In diesem Schreiben w erden lediglich - neben dem Hinweis auf zwei Immobilien - die den Eintragungen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten sowie eine weitere in der Zwangsvollstreckung befindliche Schuld thematisiert. Dies genügt nich t den Anforderungen an eine umfassende Darlegung der gesamten Einkommens - und Vermögenverhältnisse ( siehe auch Senat, Beschlüsse vom 24. März 2017, aaO Rn. 7 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 5 ) . Da es damit bereits an der Grundvoraussetzung für die Widerlegu ng der gesetzlichen Vermutung fehlt, 10 11 - 7 - spielt der weitere Vortrag des Klägers zu seinen Vermögensverhältnissen keine Rolle. Lediglich ergänzend ist insoweit Folgendes anzumerken: Der in dem o.a. Schreiben errechnete Vermögensüberschuss von über 400.000 , mit dem ankündigungsgemäß alle weiteren Schulden bezahlt we r- den sollten (aber nicht wurden), ist nicht nachvollziehbar. Der Kaufpreis für das Grundstück in N . , bezüglich dessen im Grundbuch ein Zwangsversteig e- rungsvermerk eingetragen war, hat nicht ausgereicht, um neben den auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten der I . und des Finanzamts N . die weiteren Forderungen des Finanzamts und die der weiteren Gläub i- ger abzudecken. Der Vermögensüberschuss wird in dem o.a. Schreiben i n s o- weit mit dem angeblichen Wert des Miteigentumsanteils an einem Grundstück in S . dem Kläger nicht ausgezahlt, sondern mit einem ihm vom Käufer im Januar 2013 gewährten und bis dahin nicht zur ückgezahlten Darlehen verrechnet wu r- de. Die vom Kläger und seinem Steuerberater gegenüber der Kammer insoweit vertretene Auffassung , die Vermögensverhältnisse seien angesichts der posit i- ven Überschussb ilanz nachhaltig geordnet , ist unverständlich . Der Kläg er hat es in der Vergangenheit immer wieder zu Zwangsvollstreckungen und Eintr a- gungen ins Schuldnerverzeichnis kommen lassen. Auch unmittelbar nach dem Widerruf hat es Zwangsvollstreckungen (L . - S . , La . V . M . , U . I . GmbH F . ) und für die zuletzt genannte Gläubigerin eine weitere Eintragung im Schuldnerverzeichnis (DR . ) ge geben . Hierbei stammen die zu grundeliegenden Forderungen beziehungsweise Titel aus der Zeit vor dem Widerruf, waren der Kammer nur nicht bekannt und sind vom Kläger - trotz der mehrfachen Aufforderung der Kammer, wahrheitsgemäß und vollständig zu 12 - 8 - seinen Vermögensverhältnissen vorzutra gen - nicht mitgeteilt wo rden. Auch wenn die se Forderungen zwischenzeitlich beglichen wurden , stehen diese Vo r- gänge in einem deutliche n Widerspruch zu de n vom Kläger behaupteten " abs o- lut geordneten wirtschaftlichen V erhältnisse n " . Es kommt deshalb nicht ei nmal mehr auf die weiteren Forderungen des Finanzamtes an. Anzumerken ist nur, dass die Einlassung des Klägers, inzwischen sei für ihn das Finanzamt D . - zuständig, dort habe sein Steuerberater die bisher fehlenden Steue r- erklärungen frü herer Jahre im Juni 2018 eingereicht und nach dessen Meinung stünde nicht dem Finanzamt gegen ihn, sondern ihm wegen überhöhter Schä t- zungsbescheide gegen das Finanzamt eine Forderung zu, was sich im weiteren Verfahren herausstellen werde, un geeignet ist, d en Nachweis geordneter Ve r- mögensverhältnisse - zumal zum maßg eblichen Zeitpunkt - zu führen. 2. Eine Berufung ist wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wenn der Rechtsstreit eine entsche i- dungserhebliche, kl ärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ( vgl. nur S enat, Beschl üsse vom 8. Januar 2018, aaO Rn. 33 und vom 18. Juni 2018, aaO Rn. 7 ; jeweils mwN ) . Der Kläger wirft zwar im Anschluss an seine einleitende Bemerkung, " der Anwaltsgericht s- hof geht offensichtlich von falschen Voraussetzungen an den Inh alt der mü ndl i- chen Verhandlung aus und stell t seine Entscheidung auf unrichtige Recht s- grundlagen " eine Vielzahl von angeblich grundsätzlichen Fragen auf. Tatsäc h- lich geht es hier aber nur um einen Einzelfall, dem keinerlei Grundsatzbede u- tung zu kommt, und der nach Ma ßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung vom Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden worden ist. 13 - 9 - 3 . Der Kläger hat auch keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger macht insoweit unter diversen Aspekten Verletzungen seines rechtlichen Gehörs geltend. Die Rüge, der Anwaltsg e- richtshof habe die Gründe, " warum die Forderungen bereits vom Moment des Widerrufs nicht mehr bestanden haben " , nicht zu r Kenntnis genommen, ist u n- verständlich. Der Kläger, der insoweit die Darlegungs - und Beweislast dafür trägt , dass die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forde rungen vollständig getilgt sind, hat entsprechende Gründe gerade nicht vorgetragen und belegt (s.o.) . Die Vorgänge, die den Eintragungen des Finan z- amts N . und des weiteren Gläubigers K . zugrunde liegen, konnte der Anwaltsgerichtshof offen lassen - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hierin nicht - , da die Vermutungswirkung bereits durch die beiden anderen o.a. Eintragungen ausgelöst wird und der Kläger kein ausreichendes Vermögen s- verzeichnis vorgelegt hat . Soweit der Kläger, der seine Klage gegen den Wide r- rufsbescheid nicht begründet hat, pauschal rügt, der Anwaltsgerichtshof habe seine Aufklärungspflicht verletzt, hätte Hinweise erteilen und ihm anschließend ausreichende Fristen zu weiterem Vortrag und zur Vorlage weiterer Belege se t- zen bzw. i h m Gelegenheit geben müssen, " in einer echten Beweisaufnahme zu b eweisen, dass die behaupteten Forderungen nicht bestehen " , geh en diese Vorwürfe an der Sache vorbei. Es ist der Kläger, der es versäumt hat, die den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zugrundeliegenden Forderungen rech t- zeitig und vollständig zu tilgen be ziehungsweise die mangels Tilgung nach Maßgabe der ständigen Senatsrechtsprechung notwendigen Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls zu erfü l- len. Verfahrensfehler des Anwaltsgerichtshofs liegen insoweit nicht vor. Wieso es eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sein soll, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, dass der Anwaltsgerichtshof den vom Kläger zum Termin 14 - 10 - mitgebrachten Steuerberater nicht vernommen hat - einen Beweisantrag hat der Kläger nach dem Inh alt des Protokolls im Übrigen nicht gestellt - erschließt sich de m Senat insoweit auch nicht. I II . Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Seiters Bellay Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 20.04.2018 - 1 AGH 84/17 - 15
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