BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3/14 vom 17. Juni 2014 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesge richtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin nen Lohmann und Dr. Fetzer , den Rechtsanwalt Dr. Braeuer und die Rechtsanwältin Schäfer a m 17. Juni 2014 beschlossen: D ie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückg ewiesen. Gründe: Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anh ö- rungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht e r- forderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entsche i- dung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f . ). Der Senat hat die Begründung des Zulassungsantrags voll ständig daraufhin geprüft, ob sie eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss vom 5. Mai 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründ ung ( vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weite r- reichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt 1 - 3 - keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anh ö- rungsrüge dien t nicht dazu, e ine ergänzende Begründung der Ausgangsen t- scheidung zu erreichen (vgl. BT - Drucks. 15/3706 S. 22, 16). Kayser Lohmann Fetzer Braeuer Schäfer Vorinstanz: AGH Rostock, Entscheidung vom 29.11.2013 - AGH 3/13 (I/2) -
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