BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3/15 vom 20. Mai 2015 in de r v er waltungsrechtlichen Anwalts sache wegen Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens (§ 15 BRAO) - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssa chen, hat durch d e n Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richterin Lohmann, de n Richter Seiters so wie den Rechtsanw a lt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 20. Mai 2015 beschlossen: D er Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung geg en das Urteil de s 1 . Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. November 2014 wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen . Der W ert des Zulassungsv erfahren s wird auf 15 .0 00 Gründe: I. Der Kl äger ist seit Dezember 2006 zur Rechtsanwalt schaft zugelassen. Er befindet sich seit dem 19. Juli 2013 aufgrund eines Unterbringungsbefehls (§ 126a StPO) des Amtsgerichts R . im Bezirkskrankenhaus S . . Das Landgericht ( Schwurgerich t ) R . ordnete durch - noch nicht rechtskräftiges - Urteil vom 13. Juni 2014 nach § 63 StGB die Unterbringung des Klägers in einem psychiatrischen Krankenhaus an und hielt den Unterbri n- gungsbefehl aufrecht. Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte der Kl ä- ger am 17. Juli 2013 seine Mutter erstochen, war aber bei Begehung der Tat 1 - 3 - infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht in der Lage, nach seiner Ei n- sicht in das Unrecht der Tat zu handeln. Zuvor hatte die Beklagte mit Bescheid vom 2. April 2014 dem Kläger aufgegeben, bis spätestens 23. Juni 2014 ein Gutachten des Leitenden Fac h- arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. H . Si . über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Dieser Bescheid wurde dem für den Kläger zwischenzeitlich vom Amtsgericht K . bestellten Betreuer zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger persönlich Klage. Demgegenüber beauftragte sein Betreuer den Sachverständigen Dr. Si . mit der Begutac h- tung. D r. Si . erst ellte un ter dem 3. Juli 2014 ein schriftliches Gutachten. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2014 wies der Anwaltsgerichtshof den Betreuer darauf hin, dass mit der Vorlage des Gutachtens das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen sein dürfte und regte eine Anpass ung des Antrags an die veränderte Lage an. Der Betreuer reagierte hierauf mit dem Hinweis, sein Ma n- dant wolle keine Änderung . Mit Urteil vom 24. November 2014 hat der Anwalt s- gerichtshof die Klage abgewiesen. Die Klage sei mit Vorlage des Gutachtens unzuläs sig geworden. Im Übrigen sei die Klage auch in der Sache unbegründet, da die Beklagte zu Recht nach § 15 Abs. 1 BRAO dem Kläger aufgegeben h a- be , ein Gutachten zu seinem Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen dieses Urteil richtet sich der persönliche Antrag des Klägers auf Zulassung der Ber u- fung. II. Der Antrag des Kläger s auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124 a Abs. 4 VwGO statthaft. Ob er auch im Übrigen zulässig ist, insbesondere der Antrag den Substantiierungsanforderungen gen ügt (vgl. 2 3 - 4 - hierzu Senatsbeschluss vom 27. November 2014 - AnwZ (Brfg) 41/14, juris Rn. 3) , kann dahinstehen. Jedenfalls wäre der Antrag - seine Zulässigkeit u n- terstellt - nicht begründet. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe ( § 1 12e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 VwGO ) li e- gen nicht vor. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertf estsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. Kayser Lohmann Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 24.11.2014 - BayAGH I - 1 - 6/14 - 4
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