ECLI:DE:BGH:2017:210317BANWZ.BRFG.3.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 3 /1 7 vom 21. März 2017 in de r verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen belehrenden Hinweises - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Wolf am 21. März 2017 beschlossen: Der Antrag de r Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 24. Oktober 2016 verkündete Urteil des 4 . Senats des Bayer i- s chen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt . D ie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs verfahrens. Der W ert des Zulassungs verfahren s wird auf 5 .000 Gründe : I. Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten ausgesproch e- nen bel ehrenden Hinweis vom 31. März 2016. Darin wird beanstandet, der Kl ä- ger verstoße gegen die in § 27 Abs. 1 BRAO verankerte Kanzleipflicht, weil se i- ne Rechtsanwaltssozietät in ihren Kanzleiräumen eine Immobilienverwaltung beherberge, die unter Nutzung der gle ichen Anschrift und der gleichen Komm u- nikationsverbindungen vom Kläger als namensgebendem Sozius der Recht s- anwaltssozie tät betrieben werde. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den belehrenden Hinweis aufgehoben. D ie Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwalt s- gerichtshofs . II. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die vo n der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgr ü nd e (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO ) liegen nicht vor . 1. Ernstliche Zweifel an der Rich tigkeit des angefochtenen Urteils best e- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zula s- sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gest ellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW - RR 2012, 189 Rn. 5 mw N ). Daran fehlt es. Ein Verstoß des Klägers gegen die Kanzleipflicht gemäß § 27 Abs. 1 BRAO liegt nicht vor. a) Nach § 27 Abs. 1 BRAO muss der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechts - anwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Die Kanzlei dient dazu, die Erreichbarkeit des Anwalts für das rechtsuchende Publikum, Berufskollegen, Gerichte und Behörden sicherzustell en. Von einer Kanzlei im Rechtssinne kann daher nur bei Vorhandensein organisatorischer Maßnahmen gesprochen werden, die der Öffentlichkeit den Willen des Anwalts offenbaren, anwaltliche Dienstleistungen bereitzustellen (Senat, Beschlüsse vom 20. Oktober 2 014 - AnwZ (Brfg) 32/13, BeckRS 2014, 20924 R n . 11 und vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW - RR 2009, 1577 Rn. 5). Der Rechtsa n- walt muss dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen zu angemess e- 2 3 4 5 - 4 - nen Zeiten für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (S enat, Beschluss vom 6. Juli 2009 aaO). Letzteres erscheint fraglich, wenn die Praxisräume zur Wa h- rung anwaltlicher Pflichten - wie der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO - ungeeignet sind (vgl. hierzu Siegmund in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltlich es Berufsrech t, 2. Aufl., § 27 BRAO Rn. 19). b) Dies kann jedoch vorliegend dahinstehen. Denn d er Anwaltsgericht s- hof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausübung der Immobilienve r- waltung durch den Kläger in den Räumen seiner Rechtsanwaltssozietä t nicht die Gefahr einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO birgt. a a) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert die Sicherung der strafprozessualen Beschlagnahmeverbote (§ 97 StPO i .V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 StPO) nicht eine räumliche Trennung von Kanzlei und Immobili e n- verwaltung. Der Anwaltsgerichtshof hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Gege n- stände i.S.v. § 97 Abs. 1 StPO , die sich im Mitgewahrsam eines Rechtsanwalts in dessen Kanzleiräumen befinde n, auch dann vor einem staatlichen Zugriff geschützt sind, wenn der nichtanwaltliche Sozius an ihnen unmittelbaren Besitz hat (vgl. BVerfG, NJW 2016, 700 Rn . 76). D er Schutz vor staatlichem Zugriff besteht bei solchen Gewahrsamsverhältnissen unabhängig dav on , ob es sich bei demjenigen, der neben dem Rechtsanwalt Besitz oder Mitbesitz an den b e- treffenden Gegenständen hat, um einen Sozius des Rechtsanwalts oder einen Berufsträger handelt, der sich seinerseits auf ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO berufen kann. Eine derartige Begrenzung des Schutzes vor staatlichem Zugriff ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des 6 7 8 - 5 - Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016 (aaO). Dort wird - n ach Erö r- terung des Schutzes bestimmter nichtanwaltlich er Berufsgruppen vor einer B e- schlagnahme - ausgeführt, dass sich unabhängig hiervon ( " zudem " ) der Schutz vor einem staatlichen Zugriff auch aus dem Gewahrsam des Rechtsanwalts ergebe , der kein Alleingewahrsam sein müsse . D ie Erwähnung des nichtanwal t- lichen " Sozius " dient dabei nicht der Be grenzung des (Mit - ) Besitz ausübenden Personenkreises . Sie folgt allein aus dem Zusammenhang der zur Entsche i- dung stehenden Rechtsfrage eines Sozietätsverbots nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO. I n der Entscheidung des Bundesver fassungsgerichts wird vielmehr auf strafprozessuale Rechtsprechung verwiesen, in der - ohne eine weitere B e- grenzung des Kreises der nichtanwaltlichen Mitgewahrsamsinhaber - zur B e- gründung des Beschlagnahmeverbots gemäß § 97 Abs. 1 StPO der Mitgewah r- sam des Rechtsanwalts als ausreichend erachtet wird , sofern nicht der B e- schuldigte Mitgewahrsam inne hat ( BVerfG aaO unter Hinweis auf BGH, B e- schluss vom 4. August 1964 - 3 StB 12/63, BGHSt 19, 374 und Urteil vom 28. März 1973 - 3 StR 385/72, BGHSt 25, 168, 169; LG Aachen, MDR 1981, 603). Auch i m strafprozessualen Schrifttum wird einhellig die Auffassung ve r- treten, dass für das Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 Abs. 1 StPO der Mitg e- wahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten genügt, soweit nicht der we i- tere Mitg ewahrsam dem Beschuldigten zusteht. Eine darüber hinausgehende Begrenzung des Kreises der nichtanwaltlichen (Mit - ) Gewahrsamsinhaber erfolgt ebenfalls nicht (vgl. Menges in Löwe - Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 97 Rn. 29; MüKoStPO/Hauschild, 1. Aufl., § 97 Rn. 20; BeckOKStPO/Ritzert, § 97 R n. 6b [Stand: 01.01.2017]). 9 - 6 - Greift aber das Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO im Fall e i- nes Rech tsanwalts , der neben einem anderen in den Kanzleiräumen tätigen, selbst nicht zeugnisverweigerungsberechtigten Gewahr samsinhaber Mitg e- wahrsam ausübt , so gilt das Beschlagnahmeverbot erst recht in dem vorliege n- den Fall eines Rechtsanwalts, der Mit - oder Alleing ewahrsam an den von einem Beschlagnahmeverbot betroffenen Gegenständen innehat und zugleich in se i- nen Kanzleiräum en einen Beruf ausübt, der nicht zur Verweigerung des Zeu g- nisses berechtigt (vgl. zum Gewahrsam eines Syndikusanwalts, der seine Ve r- teidigungsunterlagen im Büro des Unternehmens aufbewahrt: LG Frankfurt, WM 1995, 47, 48; Menges in Löwe - Rosenberg aaO). Entgegen der Auffassung der Beklagten folgt aus der - zutreffenden - Auffassung des Anwaltsgerichtshofs nicht, dass der Rechtsanwalt Beschla g- nahmeschutz für alle Unterlagen und sonstigen Gegenstände erlangt, die nicht seiner anwaltlichen Tätigk eit, sonder n einem beliebigen Z weitberuf zuzuordnen sind. Geschützt sind stets nur die in § 97 Abs. 1 StPO genannten Gegenstände, die dem Gewahrsam des Rechtsanwalts als gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 StPO Zeugnisverweigerungsberechtigtem unterliegen. Dieser Schutz wird da durch , dass der Rechtsanwalt in seinen Kanzleiräumen einen weiteren, nicht zur Zeugnisverweigerung berechtigenden Beruf ausübt, weder erweitert noch b e- einträchtigt. b b ) Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass auch eine etwaige im H inblick auf die Immobilienverwaltung des Klägers durchg e- füh r te Telefonüberwachung nicht die Gefahr einer Verletzung seiner anwaltl i- chen Verschwiegenheitspflicht begründet. Erkenntnisse, die durch eine Ermit t- lungsmaßnahme erlangt werden, die sich nicht gege n den zeugnisverweig e- rungsberechtigten Rechtsanwalt richtet, über die letzterer jedoch das Zeugnis 10 11 12 - 7 - verweigern dürfte, dürfen gemäß § 160a Abs. 1 Satz 2 und 5 StPO nicht ve r- wendet werden. Aufzeichnungen hierüber sind gemäß § 160a Abs. 1 Satz 3 und 5 StPO un verzüglich zu löschen. Damit dürfen aber auch Erkenntnisse nicht verwendet werden, die aus einer sich gegen den Rechtsanwalt als Imm o- bilienverwalter richtenden Telefonüberwachung erlangt werden , indes seine Tätigkeit als Rechtsanwalt betreffen und deswegen gemäß § 53 Abs. 1 StPO seinem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen . Hierdurch wird der Gefahr e i- ner Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht hinreichend vorg e- beugt. 2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshal b das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012 - AnwZ ( Brfg) 42/11, juris Rn. 25 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die von der B eklagten zur B e- gründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung formulierte Rechtsfrage ist , soweit sie sich in vorliegendem Zusammenhang konkret stellt und entsche i- dungserheblich ist, eindeutig zu verneinen und nicht klärungsbedürftig. Au f die vorstehend en Ausführungen wird Bezug genommen. 13 14 - 8 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO , § 52 Abs. 2 GKG . Kayser Bünger Remmert Schäfer Wolf Vorinstanz: AGH Münche n, Entscheidung vom 24.10.2016 - BayAGH III - 4 - 1/16 - 15
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